Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht. Die Revision ist auch im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz berechtigt.
Da die klagende Partei die Aufgabe der Sanierung (auch) des Schüttbodens "ohne Not" übernahm, liegt jedenfalls der zweite Tatbestand des § 1299 ABGB vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tätigkeiten zum Gewerbe des Bodenlegers gehören.Da die klagende Partei die Aufgabe der Sanierung (auch) des Schüttbodens "ohne Not" übernahm, liegt jedenfalls der zweite Tatbestand des Paragraph 1299, ABGB vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tätigkeiten zum Gewerbe des Bodenlegers gehören.
Wer den Tatbestand des § 1299 ABGB erfüllt, hat den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt zu vertreten. Wird dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen, also der außergewöhnliche Fleiß bzw die außergewöhnliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, so kann sich der Belangte nicht mit dem Fehler der geforderten Eigenschaften entlasten (Reischauer in Rummel2 II Rz 5 zu § 1299 ABGB mwN).Wer den Tatbestand des Paragraph 1299, ABGB erfüllt, hat den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt zu vertreten. Wird dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB nicht entsprochen, also der außergewöhnliche Fleiß bzw die außergewöhnliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, so kann sich der Belangte nicht mit dem Fehler der geforderten Eigenschaften entlasten (Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 5 zu Paragraph 1299, ABGB mwN).
Der Umstand, daß die klagende Partei das Gutachten eines von ihr anerkannten Fachmannes einholte, befreit sie daher nicht von ihrer Haftung für mangelndes Fachwissen. Abgesehen davon wurde dieses Gutachten zu einem Zeitpunkt verfaßt, als die Notwendigkeit der Sanierung des Sturzbodens weder erkennbar war noch zur Debatte stand. Nach den Feststellungen der Untergerichte enthielt das Gutachten auch keinen Hinweis auf Schäden am Sturzboden, weil mit dem Begriff "Unterboden" der Blindboden gemeint war. Es enthält insbesondere auch keine Anleitung, wie ein allenfalls schadhafter Sturzboden zu sanieren wäre. Da kein Zusammenhang zwischen der Einholung dieses Gutachtens und der von der klagenden Partei erst in weiterer Folge übernommenen Reparatur des Sturzbodens bestand, mußte der Beklagte aufgrund der allfälligen Unsicherheit der klagenden Partei, wie der Oberboden am zweckmäßigsten zu sanieren sei, noch nicht auf eine mangelhafte Qualifizierung der klagenden Partei zur Beurteilung der Schäden am Sturzboden und zu dessen zielführender Reparatur schließen. Es ist ihm daher insofern auch kein Mitverschulden anzulasten (vgl Reischauer aaO Rz 11 zu § 1299 ABGB).Der Umstand, daß die klagende Partei das Gutachten eines von ihr anerkannten Fachmannes einholte, befreit sie daher nicht von ihrer Haftung für mangelndes Fachwissen. Abgesehen davon wurde dieses Gutachten zu einem Zeitpunkt verfaßt, als die Notwendigkeit der Sanierung des Sturzbodens weder erkennbar war noch zur Debatte stand. Nach den Feststellungen der Untergerichte enthielt das Gutachten auch keinen Hinweis auf Schäden am Sturzboden, weil mit dem Begriff "Unterboden" der Blindboden gemeint war. Es enthält insbesondere auch keine Anleitung, wie ein allenfalls schadhafter Sturzboden zu sanieren wäre. Da kein Zusammenhang zwischen der Einholung dieses Gutachtens und der von der klagenden Partei erst in weiterer Folge übernommenen Reparatur des Sturzbodens bestand, mußte der Beklagte aufgrund der allfälligen Unsicherheit der klagenden Partei, wie der Oberboden am zweckmäßigsten zu sanieren sei, noch nicht auf eine mangelhafte Qualifizierung der klagenden Partei zur Beurteilung der Schäden am Sturzboden und zu dessen zielführender Reparatur schließen. Es ist ihm daher insofern auch kein Mitverschulden anzulasten vergleiche Reischauer aaO Rz 11 zu Paragraph 1299, ABGB).
Da unter dem Begriff "Stoff" im Sinn des § 1168 a ABGB alles zu verstehen ist, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (SZ 52/15 ua), fällt auch der Sturzboden, an dem die Reparatur vorgenommen werden sollte, darunter. Es kommt hier zwar nicht die Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers nach § 1167 ABGB in Betracht, doch ist dessen Haftung nach den diese Gewährleistungspflicht einschränkenden Gefahrtragungsregeln des § 1168 a ABGB zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, daß hier die Frage der Warnpflichtverletzung entscheidend ist.Da unter dem Begriff "Stoff" im Sinn des Paragraph 1168, a ABGB alles zu verstehen ist, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (SZ 52/15 ua), fällt auch der Sturzboden, an dem die Reparatur vorgenommen werden sollte, darunter. Es kommt hier zwar nicht die Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers nach Paragraph 1167, ABGB in Betracht, doch ist dessen Haftung nach den diese Gewährleistungspflicht einschränkenden Gefahrtragungsregeln des Paragraph 1168, a ABGB zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, daß hier die Frage der Warnpflichtverletzung entscheidend ist.
Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt (SZ 52/15, EvBl 1974/195 ua).
Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, hat die klagende Partei, als sich die Schadhaftigkeit des Sturzbodens im Zuge der Arbeiten herausstellte, den Beklagten nicht nur nicht davor gewarnt, daß der vermorschte Sturzboden für eine bloß punktuelle Sanierung ungeeignet sei. Vielmehr haben sowohl der die Baustelle betreuende Angestellte der klagenden Partei als auch deren Geschäftsführer diese - unzweckmäßige - Art der Sanierung vorgeschlagen und die Zweifel des Beklagten an dieser Methode zerstreut.
Da auf die Nichterfüllung der Erfolgsverbindlichkeit § 1298 ABGB anzuwenden ist, hat der die Erfüllung Schuldende zur Haftungsfreiheit die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die hier am Maßstab des § 1299 ABGB zu messen ist, zu beweisen (Reischauer aaO Rz 5 zu § 1298 ABGB mwN).Da auf die Nichterfüllung der Erfolgsverbindlichkeit Paragraph 1298, ABGB anzuwenden ist, hat der die Erfüllung Schuldende zur Haftungsfreiheit die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die hier am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messen ist, zu beweisen (Reischauer aaO Rz 5 zu Paragraph 1298, ABGB mwN).
Dieser Beweis ist der klagenden Partei nach den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen nicht gelungen. Danach hätte sie nämlich als insoweit jedenfalls fachkundig anzusehender Unternehmer nach dem Entfernen des Blindbodens erkennen müssen, daß der Sturzboden (zumindest teilweise) entfernt und neu errichtet werden muß. Das Durchbrechen eines Arbeiters und die Kraterbildungen im Beschüttungsmaterial deuteten auf umfassende Schäden am Sturzboden hin. Die klagende Partei hätte sich nicht damit begnügen dürfen, lediglich die entdeckten Löcher zuzunageln. Sie hätte vielmehr das Beschüttungsmaterial in einem weiteren Umkreis um die Löcher entfernen müssen, um den Sturzboden genauer untersuchen zu können. Hätte sie diese Vorgangsweise eingehalten, hätte sie die umfangreiche Vermorschung erkennen und daraus schließen können, daß eine bloß punktuelle Sanierung des Sturzbodens nicht zielführend sein werde. Hiezu hätte es keiner umfangreichen oder kostenintensiven Untersuchungen bedurft.
Die Warnpflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Der Werkunternehmer darf allerdings annehmen, daß sich ein solcher Besteller von der Tauglichkeit seiner Anweisungen hinreichend überzeugt und insbesondere die Zuverlässigkeit des Werkstoffes geprüft hat (SZ 58/7 ua).
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen durfte dies die klagende Partei aber nicht annehmen, da sich sowohl der Beklagte als auch der von ihm beigezogene Architekt offensichtlich auf den Ratschlag der klagenden Partei verließen, wie der Sturzboden zu sanieren sei. Die klagende Partei durfte unter den gegebenen Umständen auch nicht davon ausgehen, daß der Besteller bzw sein Berater das mit einer punktuellen Reparatur einhergehende Risiko, nämlich daß dadurch keine entscheidende Besserung der Situation eintrat und weiterhin Einsturzgefahr bestand, eingehen wollte. Diese Feststellungen stehen auch der Annahme des Berufungsgerichtes entgegen, daß der Beklagte aus Kostenersparnisgründen dieses Risiko auf sich nehmen wollte. Hiefür gibt es nach den Feststellungen der Untergerichte auch sonst keine Anhaltspunkte. Der Umstand, daß der Beklagte bei Beginn der Arbeiten zum Ausdruck brachte, daß die Arbeiten rasch und kostengünstig durchgeführt werden sollten, sagt nichts darüber aus, daß der Beklagte bei Kenntnis des wahren Ausmaßes der Schäden und der Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Reparatur nicht zu einer grundlegenden Neukonstruktion des Schüttbodens bereit gewesen wäre.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit der in der Berufung der klagenden Partei enthaltenen Beweisrüge auseinanderzusetzen und insbesondere klarzustellen haben, ob es die Feststellungen des Erstgerichtes über die Vorgänge und Gespräche zwischen den Parteien ab dem Freilegen des Beschüttungsmaterials bis zur Einstellung der Bauarbeiten auf Anordnung der Baupolizei übernimmt. Sollte das Berufungsgericht die entscheidende Feststellung, daß der Vorschlag zur - fehlgeschlagenen - Art der Sanierung vom Angestellten der klagenden Partei ausging und von deren Geschäftsführer bekräftigt wurde, nicht aufrechterhalten, wird es sich mit der in der Berufung weiters enthaltenen Rüge, daß die Feststellungen darüber, über wessen Auftrag die Ausbesserungsarbeiten am Schüttboden vorgenommen worden sind, mangelhaft seien, zu befassen und darzulegen haben, ob es den anderslautenden Behauptungen der klagenden Partei folgt. Erst dann wird beurteilt werden können, ob die klagende Partei allenfalls ihrer Warnpflicht enthoben war.
Ob der Beklagte inzwischen den ausständigen Rechnungsbetrag von dritter Seite aufgrund eines verglichenen Schadenersatzbegehrens - zu Recht oder zu Unrecht - erhalten hat, hat auf die Frage, ob er den restlichen Werklohn schuldet, keinen Einfluß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO.