Rechtssatz RS0026196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026196
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Der Umstand, daß eine unter § 1299 ABGB fallende Person das Gutachten eines von ihr anerkannten Fachmannes einholte, befreit sie nicht von ihrer Haftung für mangelndes Fachwissen.Der Umstand, daß eine unter Paragraph 1299, ABGB fallende Person das Gutachten eines von ihr anerkannten Fachmannes einholte, befreit sie nicht von ihrer Haftung für mangelndes Fachwissen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026196
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00628_9300000_002