Rechtssatz RS0026189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026189
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Wer den Tatbestand des § 1299 ABGB erfüllt, hat den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt zu vertreten. Wird dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen, also der außergewöhnliche Fleiß bzw die außergewöhnliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, so kann sich der Belangte nicht mit dem Fehler der geforderten Eigenschaften entlasten.Wer den Tatbestand des Paragraph 1299, ABGB erfüllt, hat den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt zu vertreten. Wird dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB nicht entsprochen, also der außergewöhnliche Fleiß bzw die außergewöhnliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, so kann sich der Belangte nicht mit dem Fehler der geforderten Eigenschaften entlasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026189
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00628_9300000_001