Rechtssatz RS0118385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118385
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Norm
AGB allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9
Rechtssatz
Kriterien dafür, ob dem Adressaten das Verständnis der ihm in einer anderen als seiner Muttersprache oder der Vertragssprache oder sonst geläufigen Sprache übermittelten AGB zugesonnen werden kann, sind die Länge, Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Beziehung sowie auch die Verbreitung der verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis. Je intensiver und wirtschaftlich bedeutsamer eine Beziehung ist, umso eher wird jemand, der seinem Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache abgefassten AGB unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nur zu diesen Bedingungen kontrahieren möchte, erwarten können, dass sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig ist, entweder selbst um eine Übersetzung bemüht oder ihn zur Übermittlung auch einer Übersetzung auffordert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 275/03x
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
Veröff: SZ 2003/175
- 7 Ob 175/05v
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 175/05v
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 275/03x). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118385
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20031217_OGH0002_0070OB00275_03X0000_003