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Rechtssatz RS0118385

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118385

Geschäftszahl

7Ob275/03x; 7Ob175/05v

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Norm

AGB allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9

Rechtssatz

Kriterien dafür, ob dem Adressaten das Verständnis der ihm in einer anderen als seiner Muttersprache oder der Vertragssprache oder sonst geläufigen Sprache übermittelten AGB zugesonnen werden kann, sind die Länge, Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Beziehung sowie auch die Verbreitung der verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis. Je intensiver und wirtschaftlich bedeutsamer eine Beziehung ist, umso eher wird jemand, der seinem Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache abgefassten AGB unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nur zu diesen Bedingungen kontrahieren möchte, erwarten können, dass sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig ist, entweder selbst um eine Übersetzung bemüht oder ihn zur Übermittlung auch einer Übersetzung auffordert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 275/03x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
    Veröff: SZ 2003/175
  • 7 Ob 175/05v
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 175/05v
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 275/03x). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118385

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20031217_OGH0002_0070OB00275_03X0000_003