Rechtssatz RS0116102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116102
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
Rechtssatz
Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Artikel 74, Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
Veröff: SZ 2002/1
- 4 Ob 208/12k
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 208/12k
Beisatz: Für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG ist unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116102
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_004