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Entscheidung 4 Ob 208/12k×

Entscheidung 4 Ob 208/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011134 Rechtssatz 04.03.1982Zivilrecht
Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn der Erzeuger (Produzent ) direkt an den Käufer seines Käufers liefert. Es handelt sich um zwei Kaufverträge, die durch eine reale Güterbewegung ( Übernahme ) erfüllt werden.
RS0022568 Rechtssatz 30.08.1962Zivilrecht
Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen (unter Umständen auch ein bestrittener oder prozessverfangener Anspruch).
RS0042948 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Entspricht die Auslegung der nach den kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnorm durch das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des ausländischen Höchstgerichtes und der ausländischen Lehre, so ist das Fehlen einer Rechtsprec …
RS0090863 Rechtssatz 24.10.1995Zivilrecht
Das UN-Kaufrecht regelt weder die Verjährung der aus dem Vertrag folgenden Rechte noch Regressansprüche. Für diese Fragen ist das sonst anwendbare Recht maßgebend.
RS0104929 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Sc …
RS0116102 Rechtssatz 14.01.2002Zivilrecht
Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Fol …
RS0116103 Rechtssatz 14.01.2002Zivilrecht
Vorhersehbar und damit ersatzfähig ist ein Schaden, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist. Es gilt grundsätzlich ein objektiv …