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Rechtssatz RS0116103×

Rechtssatz RS0116103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116103

Geschäftszahl

7Ob301/01t; 4Ob208/12k

Entscheidungsdatum

15.01.2013

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

Rechtssatz

Vorhersehbar und damit ersatzfähig ist ein Schaden, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist. Es gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage (Artikel 8, Absatz 2, UN-K) angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden; allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen. Ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat grundsätzlich als voraussehbar zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    Veröff: SZ 2002/1
  • 4 Ob 208/12k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 208/12k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116103

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_005