Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargestellt, daß auf den Kaufvertrag die Bestimmungen des UN-KR anzuwenden sind, zumal weder die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der klagenden Partei in den Vertrag einbezogen wurden, noch ein Handelsbrauch vorliegt, der - dem dispositiven Charakter des UN-KR entsprechend - Vorrang vor den Bestimmungen dieses Übereinkommens hätte (JBl 1999, 318; SZ 69/26).
Der erkennende Senat billigt die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Dauer der der beklagten Partei im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Rügefrist gemäß Art 38 und 39 UN-KR. Das Gericht zweiter Instanz hat die Kriterien, die dafür maßgeblich sind, richtig und in Übereinstimmung mit der in JBl 1999, 318 (= 2 Ob 191/98x) entwickelten Judikatur des Obersten Gerichtshofs dargelegt: Danach richtet sich die kurze Frist für die Untersuchung insbesondere nach der Größe des Unternehmens des Käufers, der Art der zu untersuchenden Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit oder dem Charakter als Saisonware, der Art der in Frage kommenden Menge, der Aufwendigkeit der Untersuchung udgl. Dabei sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, insbesondere die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs. Wenngleich die Fristen für die vorzunehmende Untersuchung und für die Rüge weniger streng als nach § 377 HGB ("unverzüglich") zu beurteilen sind, sind die nach Art 38 und 39 UN-KR einzuhaltenden angemessenen Fristen keine langen Fristen. Die angemessene Frist des Art 39 UN-KR muß den jeweiligen Umständen entsprechend angepaßt werden. Soweit nicht besondere - oben angeführte - Umstände für eine kürzere oder längere Frist sprechen, ist tatsächlich von einer Gesamtfrist für die erforderlichen Untersuchungen und die Mängelanzeige von etwa 14 Tagen auszugehen (JBl 1999, 318 mit zustimmender Besprechung von Karollus; siehe auch die Anmerkung Wilhelms in ecolex 1999, 262; Posch in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu Art 38, Rz 3 bis 5 zu Art 39 UN-KR; Magnus in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht Rz 20 und 22 zu Art 38, Rz 22 zu Art 39; Schwenzer in von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht2 Rz 15 zu Art 38; Rz 15 f zu Art 39). Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß selbst trotz der "käuferfreundlichen Tendenz" des UN-KR sowohl dessen Art 38 wie auch Art 39 dem Ziel dienen sollen, schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ordnungsgemäß erfüllt wurde; Ansprüche und Streitigkeiten aufgrund späterer Mängel, die auch auf unsachgemäßen Gebrauch oder Versäumnisse des Käufers zurückzuführen sein können, sollen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden (Magnus aaO Rz 4 zu Art 38). Die beklagte Partei geht übrigens selbst davon aus, daß die von ihr bestellten Sportschuhe "Saisonware" darstellten (siehe S 6 der Berufungsmitteilung und S 3 des Rekurses); gerade dann entspräche eine längere als die vom Berufungsgericht zugestandene 14tägige Rügefrist nicht dem Sinngehalt der Art 38 und 39 UN-KR, soll doch auch das Interesse des Verkäufers an einer Verwertung der "Saisonware" eben noch in laufender Saison beachtet werden (vgl Posch aaO Rz 6 zu Art 38).Der erkennende Senat billigt die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Dauer der der beklagten Partei im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Rügefrist gemäß Artikel 38 und 39 UN-KR. Das Gericht zweiter Instanz hat die Kriterien, die dafür maßgeblich sind, richtig und in Übereinstimmung mit der in JBl 1999, 318 (= 2 Ob 191/98x) entwickelten Judikatur des Obersten Gerichtshofs dargelegt: Danach richtet sich die kurze Frist für die Untersuchung insbesondere nach der Größe des Unternehmens des Käufers, der Art der zu untersuchenden Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit oder dem Charakter als Saisonware, der Art der in Frage kommenden Menge, der Aufwendigkeit der Untersuchung udgl. Dabei sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, insbesondere die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs. Wenngleich die Fristen für die vorzunehmende Untersuchung und für die Rüge weniger streng als nach Paragraph 377, HGB ("unverzüglich") zu beurteilen sind, sind die nach Artikel 38 und 39 UN-KR einzuhaltenden angemessenen Fristen keine langen Fristen. Die angemessene Frist des Artikel 39, UN-KR muß den jeweiligen Umständen entsprechend angepaßt werden. Soweit nicht besondere - oben angeführte - Umstände für eine kürzere oder längere Frist sprechen, ist tatsächlich von einer Gesamtfrist für die erforderlichen Untersuchungen und die Mängelanzeige von etwa 14 Tagen auszugehen (JBl 1999, 318 mit zustimmender Besprechung von Karollus; siehe auch die Anmerkung Wilhelms in ecolex 1999, 262; Posch in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu Artikel 38,, Rz 3 bis 5 zu Artikel 39, UN-KR; Magnus in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht Rz 20 und 22 zu Artikel 38,, Rz 22 zu Artikel 39,; Schwenzer in von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht2 Rz 15 zu Artikel 38,; Rz 15 f zu Artikel 39,). Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß selbst trotz der "käuferfreundlichen Tendenz" des UN-KR sowohl dessen Artikel 38, wie auch Artikel 39, dem Ziel dienen sollen, schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ordnungsgemäß erfüllt wurde; Ansprüche und Streitigkeiten aufgrund späterer Mängel, die auch auf unsachgemäßen Gebrauch oder Versäumnisse des Käufers zurückzuführen sein können, sollen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden (Magnus aaO Rz 4 zu Artikel 38,). Die beklagte Partei geht übrigens selbst davon aus, daß die von ihr bestellten Sportschuhe "Saisonware" darstellten (siehe S 6 der Berufungsmitteilung und S 3 des Rekurses); gerade dann entspräche eine längere als die vom Berufungsgericht zugestandene 14tägige Rügefrist nicht dem Sinngehalt der Artikel 38 und 39 UN-KR, soll doch auch das Interesse des Verkäufers an einer Verwertung der "Saisonware" eben noch in laufender Saison beachtet werden vergleiche , Posch aaO Rz 6 zu Artikel 38,).
Daß die Untersuchungsfrist nach Art 38 UN-KR erst mit dem Eintreffen der Ware in Skandinavien zu laufen begann (Abs 3 des Art 38), wird von den Streitteilen im Rekursverfahren ebensowenig in Zweifel gezogen wie die rechtliche Verpflichtung der beklagten Partei als Zwischenhändlerin, die Ware selbst zu untersuchen bzw durch ihren Abnehmer untersuchen zu lassen (Posch aaO Rz 8 und 11 zu Art 38; Magnus aaO Rz 9, 21 und 29 zu Art 38; Schwenzer aaO Rz 22 f und 26 zu Art 38).Daß die Untersuchungsfrist nach Artikel 38, UN-KR erst mit dem Eintreffen der Ware in Skandinavien zu laufen begann (Absatz 3, des Artikel 38,), wird von den Streitteilen im Rekursverfahren ebensowenig in Zweifel gezogen wie die rechtliche Verpflichtung der beklagten Partei als Zwischenhändlerin, die Ware selbst zu untersuchen bzw durch ihren Abnehmer untersuchen zu lassen (Posch aaO Rz 8 und 11 zu Artikel 38,; Magnus aaO Rz 9, 21 und 29 zu Artikel 38,; Schwenzer aaO Rz 22 f und 26 zu Artikel 38,).
Der erkennende Senat billigt auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Weise der von der Käuferin vorzunehmenden Untersuchung. Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben (Schwenzer aaO Rz 11 zu Art 38; Magnus aaO Rz 14 zu Art 38). Soweit das Gericht zweiter Instanz in diesem Sinne noch eine Klärung der Frage, ob die rein optische Kontrolle beim Kauf von Schuhen in großen Mengen eine handelsübliche Untersuchung darstellte, für notwendig befunden hat, weil das Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht keine eindeutige Antwort gegeben habe, vermag der erkennende Senat dieser - wohlbegründeten - Auffassung nicht entgegenzutreten. Sollte diese Frage aber zu verneinen sein, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß in jedem Fall eine angemessene Untersuchung, die gründlich und fachmännisch sein muß, stattzufinden hat. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer beim Ankauf einer derart großen Menge von Schuhen wie hier jedenfalls Sachverständige im weitesten Sinn (im Verkehr mit Schuhen bewanderte Fachleute) einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden (Magnus aaO Rz 15 bis 17 zu Art 38; Schwenzer aaO Rz 13 f zu Art 38). Durch die Forderung nach einem solchen Untersuchungsvorgang werden die Anforderungen an die einem Käufer obliegende Untersuchungspflicht nicht überspannt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt, daß die beklagte Partei als Käuferin den Beweis zu erbringen hätte, die später festgestellten Mängel hätten bei der geforderten fachmännischen stichprobenweisen Kontrolle nicht entdeckt werden können. Die Beweislast dafür, daß eine Mängelrüge rechtzeitig und gehörig erhoben worden ist, trifft stets im vollen Umfang den Käufer (RdW 1998, 736 mwN).Der erkennende Senat billigt auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Weise der von der Käuferin vorzunehmenden Untersuchung. Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben (Schwenzer aaO Rz 11 zu Artikel 38,; Magnus aaO Rz 14 zu Artikel 38,). Soweit das Gericht zweiter Instanz in diesem Sinne noch eine Klärung der Frage, ob die rein optische Kontrolle beim Kauf von Schuhen in großen Mengen eine handelsübliche Untersuchung darstellte, für notwendig befunden hat, weil das Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht keine eindeutige Antwort gegeben habe, vermag der erkennende Senat dieser - wohlbegründeten - Auffassung nicht entgegenzutreten. Sollte diese Frage aber zu verneinen sein, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß in jedem Fall eine angemessene Untersuchung, die gründlich und fachmännisch sein muß, stattzufinden hat. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer beim Ankauf einer derart großen Menge von Schuhen wie hier jedenfalls Sachverständige im weitesten Sinn (im Verkehr mit Schuhen bewanderte Fachleute) einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden (Magnus aaO Rz 15 bis 17 zu Artikel 38,; Schwenzer aaO Rz 13 f zu Artikel 38,). Durch die Forderung nach einem solchen Untersuchungsvorgang werden die Anforderungen an die einem Käufer obliegende Untersuchungspflicht nicht überspannt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt, daß die beklagte Partei als Käuferin den Beweis zu erbringen hätte, die später festgestellten Mängel hätten bei der geforderten fachmännischen stichprobenweisen Kontrolle nicht entdeckt werden können. Die Beweislast dafür, daß eine Mängelrüge rechtzeitig und gehörig erhoben worden ist, trifft stets im vollen Umfang den Käufer (RdW 1998, 736 mwN).
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bedarf es auch der Feststellung der Daten des Einlangens der Teillieferungen, die mangelhaftes Schuhwerk enthielten, am Bestimmungsort in Skandinavien, weil bei Teillieferverträgen der Käufer jede Teillieferung für sich zu untersuchen hat (Magnus aaO Rz 10 zu Art 38).Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bedarf es auch der Feststellung der Daten des Einlangens der Teillieferungen, die mangelhaftes Schuhwerk enthielten, am Bestimmungsort in Skandinavien, weil bei Teillieferverträgen der Käufer jede Teillieferung für sich zu untersuchen hat (Magnus aaO Rz 10 zu Artikel 38,).
Der klagenden Partei ist dagegen nicht darin beizupflichten, daß das Telefax vom 8. 11. 1995 nicht als Mängelrüge zu beurteilen sei. Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz in sich schlüssig und rechtlich einwandfrei. Die Rüge ist insofern spezifiziert, als sie die Vertragswidrigkeit doch einigermaßen genau beschrieben hat (Posch aaO Rz 7 zu Art 39; Karollus, UN-Kaufrecht 126). Allerdings ist zu beachten, daß die Mängelrüge nur die Rechte zur Geltendmachung der ausreichend bezeichneten Mängel erhält und ein "Nachschieben" anderer Mängel nicht möglich ist (Karollus aaO).Der klagenden Partei ist dagegen nicht darin beizupflichten, daß das Telefax vom 8. 11. 1995 nicht als Mängelrüge zu beurteilen sei. Auch insoweit sind die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz in sich schlüssig und rechtlich einwandfrei. Die Rüge ist insofern spezifiziert, als sie die Vertragswidrigkeit doch einigermaßen genau beschrieben hat (Posch aaO Rz 7 zu Artikel 39,; Karollus, UN-Kaufrecht 126). Allerdings ist zu beachten, daß die Mängelrüge nur die Rechte zur Geltendmachung der ausreichend bezeichneten Mängel erhält und ein "Nachschieben" anderer Mängel nicht möglich ist (Karollus aaO).
Insgesamt teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe als Käuferin das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verloren, sofern sie die Vertragswidrigkeit der gekauften Schuhe nicht gehörig bzw rechtzeitig rügte. Dann hat sie sämtliche Rechtsbehelfe, die ihr sonst nach Art 45 UN-KR zustünden, verloren (Schwenzer aaO Rz 30 zu Art 39).Insgesamt teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe als Käuferin das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verloren, sofern sie die Vertragswidrigkeit der gekauften Schuhe nicht gehörig bzw rechtzeitig rügte. Dann hat sie sämtliche Rechtsbehelfe, die ihr sonst nach Artikel 45, UN-KR zustünden, verloren (Schwenzer aaO Rz 30 zu Artikel 39,).
Dem Rekurs der beklagten Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.