Rechtssatz RS0112467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112467
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Norm
UGB §377 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38
Rechtssatz
Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer gegebenenfalls (hier: Ankauf einer großen Menge von Schuhen) Sachverständige im weitesten Sinn (hier: im Verkehr mit Schuhen bewanderte Fachleute) einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 223/99x
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 223/99x
- 5 Ob 107/08h
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 107/08h
Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T1)
- 4 Ob 167/11d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 167/11d
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 43/12z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 43/12z
Auch; Auch Beis wie T1
- 2 Ob 22/16y
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 22/16y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Untersuchungspflicht bei Unvollständigkeit erforderlicher Papiere für gebrauchten Hubschrauber samt gebrauchtem Ersatzteil. (T2)
- 4 Ob 21/21y
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
Beis wie T1; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Nichtfachmann ist im Allgemeinen dessen Inbetriebnahme zu verlangen. (T3)
- 4 Ob 210/22v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.02.2023 4 Ob 210/22v
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112467
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19990827_OGH0002_0010OB00223_99X0000_002