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Entscheidung 4 Ob 167/11d×

Entscheidung 4 Ob 167/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006965 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen …
RS0018545 Rechtssatz 01.10.1952Zivilrecht
Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, sind verborgene Mängel. Beim Kauf eines Kraftwagens ist eine unverzügliche, eingehende und genaue Untersuchung auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange nicht tunlich, da eine solche Untersuchung einen angemessene …
RS0112467 Rechtssatz 27.08.1999Zivilrecht
Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und a …
RS0119318 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige …
RS0119319 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Die Untersuchung durch eigens beauftragte Sachverständige kommt nur in Betracht, wenn die Kosten hiefür nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ware zu erzielenden Gewinn stehen.
RS0127766 Rechtssatz 27.03.2012Zivilrecht
Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht e …