Rechtssatz RS0119318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119318
Entscheidungsdatum
27.03.2012
Rechtssatz
Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. Das gilt auch für chemische Produkte, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringwertigen Erzeugnissen - in aller Regel nicht gefordert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119318
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00145_04M0000_002