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Rechtssatz RS0119318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119318

Geschäftszahl

1Ob145/04m; 4Ob167/11d

Entscheidungsdatum

27.03.2012

Rechtssatz

Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. Das gilt auch für chemische Produkte, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringwertigen Erzeugnissen - in aller Regel nicht gefordert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119318

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00145_04M0000_002