Rechtssatz RS0104931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104931
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Norm
ABGB §1304 A1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art77
Rechtssatz
Soweit der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, durch eine angemessene Maßnahme jedoch hätte verringert werden können, ist er nicht ersatzfähig. Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
Veröff: SZ 2002/1
- 5 Ob 118/06y
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 118/06y
nur: Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen. (T1)
- 7 Ob 121/12p
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 121/12p
nur T1
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Auch; Veröff: SZ 2013/42
- 1 Ob 118/16h
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 118/16h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können. (T2)
- 10 Ob 5/17h
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 5/17h
Auch; nur T1
- 5 Ob 133/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 133/23d
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104931
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_011