Rechtssatz RS0113574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113574
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6
Rechtssatz
Der Satz in AGB, dass ausschließlich deutsches Recht anzuwenden sei, reicht für einen Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens nicht aus, weil ihm nicht entnommen werden kann, dass damit das nationale unvereinheitlichte Recht gemeint ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 292/99v
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
Veröff: SZ 73/75
- 1 Ob 77/01g
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
Ähnlich; Beisatz: Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht. (T1); Veröff: SZ 74/178
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/1
- 7 Ob 275/03x
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
Ähnlich; Beisatz: Das UN-K kann nur unter ausdrücklicher Nennung desselben abbedungen werden und stellt die Wahl nationalen Rechtes eines UN-K-Mitgliedstaates daher selbst dann kein Abbedingen des UN-Kaufrechtes dar, wenn das UN-K in den Sitzstaaten beider Vertragspartner in Geltung steht. (T2); Veröff: SZ 2003/175
- 2 Ob 95/06v
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
Auch; nur: Ein Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens in AGB reicht aus, wenn ihm entnommen werden kann, dass damit das nationale unvereinheitlichte Recht gemeint ist. (T3); Beisatz: Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt, hängt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht. Eine Bezugnahme auf das unvereinheitlichte Recht („Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht des BGB") kann daher durchaus als Ausschluss bewertet werden (hier: Klausel, die für Verbraucher im Sinn des KSchG ausdrücklich auf die „hiefür bestehenden Vorschriften" und für Kaufleute auf die „Bestimmungen des HGB", also auf österreichisches Sachrecht abstellt). (T4); Beisatz: Eine Abwahl des UN-K ist grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. (T5); Veröff: SZ 2007/109
- 8 Ob 125/08b
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 125/08b
Auch; Beisatz: Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht. (T6)
- 10 Ob 4/12d
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 4/12d
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/16
- 10 Ob 62/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 62/22y
vgl; Beisatz nur wie T2
- 8 Ob 121/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 8 Ob 121/24p
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113574
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00292_99V0000_003