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Entscheidung 10 Ob 4/12d×

Entscheidung 10 Ob 4/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014773 Rechtssatz 21.10.1971Zivilrecht
Die Einrede der Arglist muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, es genügt vielmehr, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden.
RS0037300 Rechtssatz 05.11.1954Zivilrecht
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0113574 Rechtssatz 28.04.2000Zivilrecht
Der Satz in AGB, dass ausschließlich deutsches Recht anzuwenden sei, reicht für einen Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens nicht aus, weil ihm nicht entnommen werden kann, dass damit das nationale unvereinheitlichte Recht gemeint ist.
RS0115967 Rechtssatz 22.10.2001Zivilrecht
Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen.
RS0120302 Rechtssatz 08.11.2005Zivilrecht
Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringu …
RS0121506 Rechtssatz 30.11.2006Zivilrecht
Art 40 UNK befreit den Käufer dann nicht mehr von seiner Rügeobliegenheit, wenn der Verkäufer ihm die Mängel rechtzeitig offenbart hat; diese Offenbarung muss aber nach völlig einhelliger Ansicht vor oder spätestens bei Übergabe der Ware erfolgen. Dass eine …
RS0127647 Rechtssatz 14.02.2012Zivilrecht
Die Beweislast dafür, dass er eine Vertragswidrigkeit kannte oder über eine solche nicht in Unkenntnis sein konnte, kann unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe den Verkäufer treffen, wenn eine Beweisführung mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten für den Käu …