Rechtssatz RS0120302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120302
Entscheidungsdatum
14.02.2012
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art7 Abs2
Rechtssatz
Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringung der Gegenleistung bereit ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 179/05k
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 179/05k
Veröff: SZ 2005/162
- 10 Ob 122/05x
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 122/05x
Beisatz: Damit kommt es entscheidend darauf an, ob eine nicht gehörige Erfüllung des Vertrages durch die klagende Partei vorliegt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft die beklagte Partei, da nach allgemeinen Regeln des UN-K grundsätzlich derjenige Vertragspartner die tatsächlichen Voraussetzungen jener Vorschrift zu behaupten und zu beweisen hat, aus der er einen Vorteil für sich herleitet. Ausnahmsweise können aus Gründen der Billigkeit beispielsweise die größere Beweisnähe oder unzumutbare Beweisschwierigkeiten zu einer Umkehr der Beweislastverteilung führen. (T1)
- 6 Ob 257/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 257/06x
- 10 Ob 4/12d
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 4/12d
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/16
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120302
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20051108_OGH0002_0040OB00179_05K0000_002