Der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, das UN-Kaufrechtsübereinkommen sehe kein Leistungsverweigungsrecht des Käufers in Fällen vertragswidriger (mangelhafter) Erfüllung des Verkäufers vor. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht der vertragstreuen Partei widerspreche dem System des Übereinkommens. Sein Art 45 regle die Käuferrechte abschließend. Art 48 ermögliche eine Nachbesserung und behalte dem Käufer nur die Ansprüche auf Vertragsaufhebung und Schadenersatz vor. Im Übrigen habe die Beklagte die Mängel verspätet und unsubstantiiert gerügt, sie könne sich schon deshalb nach Art 39 des Übereinkommens nicht mehr auf eine allfällige Vertragswidrigkeit berufen.Die Klägerin macht geltend, das UN-Kaufrechtsübereinkommen sehe kein Leistungsverweigungsrecht des Käufers in Fällen vertragswidriger (mangelhafter) Erfüllung des Verkäufers vor. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht der vertragstreuen Partei widerspreche dem System des Übereinkommens. Sein Artikel 45, regle die Käuferrechte abschließend. Artikel 48, ermögliche eine Nachbesserung und behalte dem Käufer nur die Ansprüche auf Vertragsaufhebung und Schadenersatz vor. Im Übrigen habe die Beklagte die Mängel verspätet und unsubstantiiert gerügt, sie könne sich schon deshalb nach Artikel 39, des Übereinkommens nicht mehr auf eine allfällige Vertragswidrigkeit berufen.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Rekursbeantwortung gegen die Anwendung des UN-Kaufrechts. Das Vertragsverhältnis umfasse Planung, Errichtung und Lieferung einer Anlage, kaufvertragliche Elemente stünden dabei nicht im Vordergrund.
1. Anzuwendendes Recht:
Die Streitteile haben keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen. Das Erstgericht hat - Art 4 Abs 1 und 2 EVÜ entsprechend - italienisches Recht als das Recht jenes Staates angewendet, in dem die Klägerin (als der die charakteristische Leistung erbringende Vertragspartner) ihren Sitz bzw ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte. Von einem Werklieferungsvertrag im Sinn des § 3 Abs 1 UN-Kaufrecht ausgehend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen beurteilt.Die Streitteile haben keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen. Das Erstgericht hat - Artikel 4, Absatz eins und 2 EVÜ entsprechend - italienisches Recht als das Recht jenes Staates angewendet, in dem die Klägerin (als der die charakteristische Leistung erbringende Vertragspartner) ihren Sitz bzw ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte. Von einem Werklieferungsvertrag im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, UN-Kaufrecht ausgehend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen beurteilt.
UN-Kaufrecht kommt dann zur Anwendung, wenn der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag auch dem sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens unterliegt. Seine Anwendungsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (Magnus in Staudinger, Kommentar zum BGB (2005), Art 1 Wiener UN-Kaufrecht Rz 128). Der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf „Kaufverträge über Waren". Er wird durch Art 3 Abs 1 - mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme - auf „Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren" ausgedehnt. Nach Art 3 Abs 2 ist das Übereinkommen allerdings nicht auf Verträge anzuwenden, bei denen auf Seiten des die Ware liefernden Vertragspartners die Arbeits- und andere Dienstleistungen gegenüber den kaufmännischen Leistungen überwiegen. Dies kann vor allem bei typengemischten Verträgen, wie etwa Anlagenlieferverträgen der Fall sein, die (wie hier) die Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Montage umfassen (RV 94 BlgNR 17. GP 51; Posch in Schwimann ABGB² Art 3 UN-Kaufrecht Rz 5; Magnus aaO Art 3 Rz 27; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht4 Art 3 Rz 18; Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht Art 3 Rz 6; Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2005, 2126). Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt (Magnus aaO Rz 27; Siehr in Honsell aaO Rz 6, Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 17 ff; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen Art 3 Rz 6). Entscheidend ist das Verhältnis kaufvertragsfremder zu kaufvertragstypischen Pflichten im Einzelfall (Achilles aaO Rz 6). Die Beweislast für das Überwiegen kaufvertragsfremder Pflichten und damit für die Nichtanwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommens trifft denjenigen, der sich auf seine Nichtanwendbarkeit beruft (Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 20; Magnus aaO Rz 32; Achilles aaO Rz 9).UN-Kaufrecht kommt dann zur Anwendung, wenn der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag auch dem sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens unterliegt. Seine Anwendungsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (Magnus in Staudinger, Kommentar zum BGB (2005), Artikel eins, Wiener UN-Kaufrecht Rz 128). Der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf „Kaufverträge über Waren". Er wird durch Artikel 3, Absatz eins, - mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme - auf „Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren" ausgedehnt. Nach Artikel 3, Absatz 2, ist das Übereinkommen allerdings nicht auf Verträge anzuwenden, bei denen auf Seiten des die Ware liefernden Vertragspartners die Arbeits- und andere Dienstleistungen gegenüber den kaufmännischen Leistungen überwiegen. Dies kann vor allem bei typengemischten Verträgen, wie etwa Anlagenlieferverträgen der Fall sein, die (wie hier) die Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Montage umfassen Regierungsvorlage 94, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 51, ; Posch in Schwimann ABGB² Artikel 3, UN-Kaufrecht Rz 5; Magnus aaO Artikel 3, Rz 27; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht4 Artikel 3, Rz 18; Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht Artikel 3, Rz 6; Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2005, 2126). Typengemischte Verträge unterliegen dann nicht dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens, wenn der Anteil der kauffremden Vertragspflichten wertmäßig oder nach dem Parteiinteresse deutlich überwiegt (Magnus aaO Rz 27; Siehr in Honsell aaO Rz 6, Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 17 ff; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen Artikel 3, Rz 6). Entscheidend ist das Verhältnis kaufvertragsfremder zu kaufvertragstypischen Pflichten im Einzelfall (Achilles aaO Rz 6). Die Beweislast für das Überwiegen kaufvertragsfremder Pflichten und damit für die Nichtanwendbarkeit des UN-Kaufrechtsübereinkommens trifft denjenigen, der sich auf seine Nichtanwendbarkeit beruft (Schlechtriem/Schwenzer aaO Rz 20; Magnus aaO Rz 32; Achilles aaO Rz 9).
Die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage befasst, ob bei dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrag kaufvertragstypische oder kaufvertragsfremde Pflichten überwiegen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts hängt aber - wie oben dargelegt - von der Beantwortung dieser Frage ab. Ob UN-Kaufrecht anzuwenden ist, ist für die Entscheidung erheblich, weil - wie noch darzulegen ist - das UN-Kaufrecht im Bereich der Mängelrüge mit dem sonst anwendbaren italienischem Sachrecht nicht übereinstimmt.
2. Leistungsverweigerungsrecht nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen und nach italienischem Recht:
Das UN-Kaufrechtsübereinkommen enthält keine ausdrückliche Regelung, die einer Partei bei Vertragsverletzung der Gegenseite ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht einräumt. Zu den Vertragsverletzungen im Sinn des Übereinkommens zählen auch Gewährleistungsfälle (Posch aaO vor Art 45 UN-Kaufrecht Rz 3). Ein Teil der Lehre leitet ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den Vertragspartner aus Art 58 ab, weil der Kaufpreis nach dieser Bestimmung erst fällig werde, wenn die dem Käufer zur Verfügung gestellte Ware vertragsgemäß sei. Andernfalls hätte nämlich das Untersuchungsrecht des Art 58 Abs 3 UN-Kaufrecht keinen Sinn. Sei die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß und verlange der Käufer gemäß Art 46 Abs 2 und 3 UN-Kaufrecht Ersatzlieferung oder Nachbesserung, könne er sich daher auf die fehlende Fälligkeit des Kaufpreises berufen (Schlechtriem/Schwenzer aaO Art 45 Rz 22).Das UN-Kaufrechtsübereinkommen enthält keine ausdrückliche Regelung, die einer Partei bei Vertragsverletzung der Gegenseite ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht einräumt. Zu den Vertragsverletzungen im Sinn des Übereinkommens zählen auch Gewährleistungsfälle (Posch aaO vor Artikel 45, UN-Kaufrecht Rz 3). Ein Teil der Lehre leitet ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den Vertragspartner aus Artikel 58, ab, weil der Kaufpreis nach dieser Bestimmung erst fällig werde, wenn die dem Käufer zur Verfügung gestellte Ware vertragsgemäß sei. Andernfalls hätte nämlich das Untersuchungsrecht des Artikel 58, Absatz 3, UN-Kaufrecht keinen Sinn. Sei die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß und verlange der Käufer gemäß Artikel 46, Absatz 2 und 3 UN-Kaufrecht Ersatzlieferung oder Nachbesserung, könne er sich daher auf die fehlende Fälligkeit des Kaufpreises berufen (Schlechtriem/Schwenzer aaO Artikel 45, Rz 22).
Magnus (aaO Art 4 UN-Kaufrecht Rz 47a und Art 58 Rz 23) leitet das Recht des Käufers, die eigene Leistung zurückbehalten zu dürfen, aus dem Zug-um-Zug-Prinzip des Übereinkommens und aus den in seinen Artikeln 58, 71, 80, 85 und 86 verwirklichten Grundsätzen ab.Magnus (aaO Artikel 4, UN-Kaufrecht Rz 47a und Artikel 58, Rz 23) leitet das Recht des Käufers, die eigene Leistung zurückbehalten zu dürfen, aus dem Zug-um-Zug-Prinzip des Übereinkommens und aus den in seinen Artikeln 58, 71, 80, 85 und 86 verwirklichten Grundsätzen ab.
Dem gegenüber vertreten Schnyder/Straub in Honsell (aaO Art 48 Rz 55 ff) die Auffassung, das Übereinkommen enthalte kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht einer Partei. Der vertragstreue Partner könne Vertragsverletzungen nur mit den nach dem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen verfolgen. Das Fehlen eines Leistungsverweigerungsrechts des Käufers ergebe sich schon aus Art 48. Diese Bestimmung ermögliche es dem Verkäufer, seine Leistung nachzubessern und behalte dem Käufer ausdrücklich nur die Ansprüche auf Vertragsaufhebung und Schadenersatz, nicht aber auch auf Verweigerung des Kaufpreises vor.Dem gegenüber vertreten Schnyder/Straub in Honsell (aaO Artikel 48, Rz 55 ff) die Auffassung, das Übereinkommen enthalte kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht einer Partei. Der vertragstreue Partner könne Vertragsverletzungen nur mit den nach dem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen verfolgen. Das Fehlen eines Leistungsverweigerungsrechts des Käufers ergebe sich schon aus Artikel 48, Diese Bestimmung ermögliche es dem Verkäufer, seine Leistung nachzubessern und behalte dem Käufer ausdrücklich nur die Ansprüche auf Vertragsaufhebung und Schadenersatz, nicht aber auch auf Verweigerung des Kaufpreises vor.
Der Senat schließt sich der von Schlechtriem/Schwenzer (aaO Art 45 Rz 22) und Magnus (aaO, Art 58 Rz 23 und Art 4 Rz 47a) vertretenen Auffassung an. Die Frage, ob der Käufer bei vertragswidriger Erfüllung des Verkäufers berechtigt ist, den Kaufpreis (oder einen Teil davon) zurückzuhalten, berührt einen im Übereinkommen geregelten Gegenstand. Sie ist daher einer Lückenfüllung nach Art 7 Abs 2 des Übereinkommens grundsätzlich zugänglich. Art 45 UN-Kaufrecht verweist den Käufer im Fall vertragswidriger Erfüllung des Verkäufers auf die in Art 46 bis 52 des Übereinkommens vorgesehenen Ansprüche wie auch auf die Möglichkeit, Schadenersatz nach Art 74 bis 77 des Übereinkommens zu verlangen. Die in Art 45 vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erfüllung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Sinn des Art 46, Aufhebung des Vertrags nach Art 49 und Preisminderung im Sinn des Art 50) und deren nähere Ausgestaltung berühren die Frage der Fälligkeit des Kaufpreises (bzw des Werklohns im Fall des Art 3 Abs 1) nicht. Sie schließen auch keineswegs ein auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags beruhendes Leistungsverweigerungsrecht des Käufers (Bestellers) aus. Dass der Käufer (Besteller) nicht berechtigt sein sollte, den Kaufpreis bei vertragswidriger Erfüllung des Vertragspartners zurückzuhalten, ergibt sich entgegen der Auffassung von Schnyder/Straub (in Honsell aaO Rz 56) auch nicht aus Art 48 des Übereinkommens. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Verkäufers, seine Leistung „nachzubessern", und des Käufers, dies abzulehnen und/oder Schadenersatz zu begehren, sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem der Käufer seine Zahlung zu erbringen hat und ob die auf dem Zug-um-Zug-Prinzip beruhende Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags zulässig ist.Der Senat schließt sich der von Schlechtriem/Schwenzer (aaO Artikel 45, Rz 22) und Magnus (aaO, Artikel 58, Rz 23 und Artikel 4, Rz 47a) vertretenen Auffassung an. Die Frage, ob der Käufer bei vertragswidriger Erfüllung des Verkäufers berechtigt ist, den Kaufpreis (oder einen Teil davon) zurückzuhalten, berührt einen im Übereinkommen geregelten Gegenstand. Sie ist daher einer Lückenfüllung nach Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens grundsätzlich zugänglich. Artikel 45, UN-Kaufrecht verweist den Käufer im Fall vertragswidriger Erfüllung des Verkäufers auf die in Artikel 46 bis 52 des Übereinkommens vorgesehenen Ansprüche wie auch auf die Möglichkeit, Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 des Übereinkommens zu verlangen. Die in Artikel 45, vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erfüllung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Sinn des Artikel 46,, Aufhebung des Vertrags nach Artikel 49 und Preisminderung im Sinn des Artikel 50,) und deren nähere Ausgestaltung berühren die Frage der Fälligkeit des Kaufpreises (bzw des Werklohns im Fall des Artikel 3, Absatz eins,) nicht. Sie schließen auch keineswegs ein auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags beruhendes Leistungsverweigerungsrecht des Käufers (Bestellers) aus. Dass der Käufer (Besteller) nicht berechtigt sein sollte, den Kaufpreis bei vertragswidriger Erfüllung des Vertragspartners zurückzuhalten, ergibt sich entgegen der Auffassung von Schnyder/Straub (in Honsell aaO Rz 56) auch nicht aus Artikel 48, des Übereinkommens. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Verkäufers, seine Leistung „nachzubessern", und des Käufers, dies abzulehnen und/oder Schadenersatz zu begehren, sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem der Käufer seine Zahlung zu erbringen hat und ob die auf dem Zug-um-Zug-Prinzip beruhende Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags zulässig ist.
Auch dem UN-Kaufrechtsübereinkommen liegt das Prinzip der Zug-um-Zug-Verpflichtung zugrunde (so ausdrücklich die Materialien zu Art 58, RV 94 BlgNR 17. GP 63 f; Magnus aaO Art 4 Rz 47a). Dieses Prinzip findet Niederschlag im „Aussetzungsrecht" des Vertragspartners nach Art 71 wie auch in der Regelung über die Untersuchungspflicht nach Art 58 Abs 3 des Übereinkommens. Die Materialien zu Art 71 (RV 94 BlgNR 17. GP 66) weisen ausdrücklich darauf hin, dass Art 71 auf den Erwägungen beruht, die auch § 1052 ABGB zugrunde liegen; diese Regelung sei daher „gemeinsam mit Art 58 Konsequenz des nicht ausdrücklich kodifizierten Zug-um-Zug-Prinzips". Als Ausfluss dieses Prinzips ist der Käufer nach Art 58 Abs 3 des Übereinkommens auch nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Dass dieses Untersuchungsrecht sinnlos wäre, wenn der Käufer auch dann zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wäre, wenn er anlässlich der Untersuchung die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware feststellen konnte und Ersatzlieferung und Nachbesserung begehrt, haben Schlechtriem/Schwenzer (aaO Art 45 Rz 22) zutreffend aufgezeigt.Auch dem UN-Kaufrechtsübereinkommen liegt das Prinzip der Zug-um-Zug-Verpflichtung zugrunde (so ausdrücklich die Materialien zu Artikel 58,, Regierungsvorlage 94 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 63 f; Magnus aaO Artikel 4, Rz 47a). Dieses Prinzip findet Niederschlag im „Aussetzungsrecht" des Vertragspartners nach Artikel 71, wie auch in der Regelung über die Untersuchungspflicht nach Artikel 58, Absatz 3, des Übereinkommens. Die Materialien zu Artikel 71, Regierungsvorlage 94 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 66) weisen ausdrücklich darauf hin, dass Artikel 71, auf den Erwägungen beruht, die auch Paragraph 1052, ABGB zugrunde liegen; diese Regelung sei daher „gemeinsam mit Artikel 58, Konsequenz des nicht ausdrücklich kodifizierten Zug-um-Zug-Prinzips". Als Ausfluss dieses Prinzips ist der Käufer nach Artikel 58, Absatz 3, des Übereinkommens auch nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Dass dieses Untersuchungsrecht sinnlos wäre, wenn der Käufer auch dann zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wäre, wenn er anlässlich der Untersuchung die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware feststellen konnte und Ersatzlieferung und Nachbesserung begehrt, haben Schlechtriem/Schwenzer (aaO Artikel 45, Rz 22) zutreffend aufgezeigt.
Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringung der Gegenleistung bereit ist (Apathy in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger ABGB § 1052 Rz 2). Das Recht, die eigene Leistung bis zur Erbringung einer Gegenleistung zurückzuhalten, findet sich auch in anderen Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens; so gestatten die Art 85 und 86 die Zurückhaltung der Ware, wenn und solange die zu ihrer Erhaltung erforderlich gewordenen Aufwendungen nicht erstattet werden.Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringung der Gegenleistung bereit ist (Apathy in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger ABGB Paragraph 1052, Rz 2). Das Recht, die eigene Leistung bis zur Erbringung einer Gegenleistung zurückzuhalten, findet sich auch in anderen Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens; so gestatten die Artikel 85 und 86 die Zurückhaltung der Ware, wenn und solange die zu ihrer Erhaltung erforderlich gewordenen Aufwendungen nicht erstattet werden.
Den dargelegten Grundsätzen entsprechend und in ergänzender Auslegung nach Art 7 Abs 2 des Übereinkommens steht daher dem Käufer (oder Werkbesteller in Fällen des Art 3 Abs 1 des Übereinkommens) bei vertragswidriger Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht in Ansehung des zu leistenden Entgelts zu. Die Beklagte - sie begehrt Ersatzlieferung und Nachbesserung nach Art 46 des Übereinkommens - ist daher auch nach UN-Kaufrecht berechtigt, das restliche Entgelt solange zurückzuhalten, bis die Klägerin vertragskonform erfüllt. Insoweit weichen die Rechtsfolgen mangelhafter Vertragserfüllung nicht von jenen ab, die das italienische Recht (Art 1668 Codice Civile) vorsieht. Danach wird anerkannt, dass der Werkbesteller das Entgelt bis zur Beseitigung der Mängel des Werks zurückbehalten darf (Cian, Commendario breve al Codice Civile7 Art 1668).Den dargelegten Grundsätzen entsprechend und in ergänzender Auslegung nach Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens steht daher dem Käufer (oder Werkbesteller in Fällen des Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens) bei vertragswidriger Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht in Ansehung des zu leistenden Entgelts zu. Die Beklagte - sie begehrt Ersatzlieferung und Nachbesserung nach Artikel 46, des Übereinkommens - ist daher auch nach UN-Kaufrecht berechtigt, das restliche Entgelt solange zurückzuhalten, bis die Klägerin vertragskonform erfüllt. Insoweit weichen die Rechtsfolgen mangelhafter Vertragserfüllung nicht von jenen ab, die das italienische Recht (Artikel 1668, Codice Civile) vorsieht. Danach wird anerkannt, dass der Werkbesteller das Entgelt bis zur Beseitigung der Mängel des Werks zurückbehalten darf (Cian, Commendario breve al Codice Civile7 Artikel 1668,).
3. Mängelrüge nach UN-Kaufrecht und nach italienischem Recht:
Die Regelungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens über die Mängelrüge weichen von jenen des italienischen Rechts ab. Nach Art 1667 Codice Civile muss der Besteller bei sonstigem Ausschluss dem Unternehmer Abweichungen und Mängel innerhalb von 60 Tagen ab der Entdeckung anzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Abweichungen oder Mängel anerkannt oder verheimlicht hat. Der Klageanspruch gegen den Unternehmer verjährt in zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe des Werks. Ein Besteller, der auf Zahlung geklagt wird, kann Gewährleistung immer geltend machen, sofern die Abweichungen oder Mängel innerhalb von 60 Tagen ab der Entdeckung und vor Ablauf von zwei Jahren ab der Übergabe angezeigt wurden.Die Regelungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens über die Mängelrüge weichen von jenen des italienischen Rechts ab. Nach Artikel 1667, Codice Civile muss der Besteller bei sonstigem Ausschluss dem Unternehmer Abweichungen und Mängel innerhalb von 60 Tagen ab der Entdeckung anzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Abweichungen oder Mängel anerkannt oder verheimlicht hat. Der Klageanspruch gegen den Unternehmer verjährt in zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe des Werks. Ein Besteller, der auf Zahlung geklagt wird, kann Gewährleistung immer geltend machen, sofern die Abweichungen oder Mängel innerhalb von 60 Tagen ab der Entdeckung und vor Ablauf von zwei Jahren ab der Übergabe angezeigt wurden.
Demgegenüber verpflichtet Art 38 Abs 1 UN-Kaufrecht den Käufer, die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Er verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt und genau bezeichnet hat (s. dazu Resch, Zur Rüge von Sachmängeln nach UN-Kaufrecht ÖJZ 1992, 470; Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2005, 2126.). Die Rügefrist beginnt jedenfalls mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder feststellen hätte müssen (Art 39 Abs 1 des Übereinkommens). Bei der Prüfung, ob der Käufer eine angemessene Frist gewahrt hat, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (Posch aaO Art 39 UN-Kaufrecht Rz 5; stRsp RIS-Justiz RS0111000). Wenngleich die inhaltlichen Anforderungen an die Mängelanzeige nicht überspannt werden dürfen, muss die Rüge insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss (7 Ob 301/01t = SZ 2001/1 = RIS-Justiz RS0116099).Demgegenüber verpflichtet Artikel 38, Absatz eins, UN-Kaufrecht den Käufer, die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Er verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt und genau bezeichnet hat (s. dazu Resch, Zur Rüge von Sachmängeln nach UN-Kaufrecht ÖJZ 1992, 470; Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2005, 2126.). Die Rügefrist beginnt jedenfalls mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder feststellen hätte müssen (Artikel 39, Absatz eins, des Übereinkommens). Bei der Prüfung, ob der Käufer eine angemessene Frist gewahrt hat, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (Posch aaO Artikel 39, UN-Kaufrecht Rz 5; stRsp RIS-Justiz RS0111000). Wenngleich die inhaltlichen Anforderungen an die Mängelanzeige nicht überspannt werden dürfen, muss die Rüge insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss (7 Ob 301/01t = SZ 2001/1 = RIS-Justiz RS0116099).
Im vorliegenden Fall ist noch nicht geklärt, ob Rechtzeitigkeit und Inhalt der Mängelrüge nach italienischem Recht oder nach UN-Kaufrecht zu beurteilen sind. Entscheidend ist, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag im Sinn der Ausführungen zu Punkt 1 dieses Erkenntnisses dem sachlichen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts unterliegt oder zufolge Überwiegens kauffremder Vertragspflichten nach italienischem Recht als Werkvertrag zu beurteilen ist. Dazu bedarf es, um die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht zu überraschen, einer Erörterung und entsprechender Feststellungen nach Verfahrensergänzung.
4. Vom Erstgericht vorzunehmende Verfahrensergänzung:
Aus den dargelegten Überlegungen zum sachlichen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens wird das Erstgericht - nach entsprechender Erörterung mit den Parteien - Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung darüber zulassen, ob kaufvertragsfremde oder kaufvertragstypische Vertragspflichten wertmäßig oder der Parteiabsicht nach überwiegen.
Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof - er ist nicht Tatsacheninstanz - dem nicht entgegen treten (stRsp RIS-Justiz RS0042179). Insbesondere betrifft dies die noch erforderlichen Feststellungen zum Vertragsinhalt in Ansehung der bedungenen technischen Eignung der Anlage und die sich allenfalls daraus ergebende (ergänzende) Mängelfeststellung, die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen zu Zeitpunkt und genauem Inhalt der Mängelrügen und zu dem von der Klägerin behaupteten Anerkenntnis der Beklagten, sowie zur Frage, ob die weiteren eingeklagten Rechnungen zusätzliche Aufträge zur Weiterentwicklung des Prototyps oder Maßnahmen zur Mängelbehebung betrafen.
Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs der Klägerin ist somit nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.