Rechtssatz RS0115967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115967
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Norm
EVÜ Art2
EVÜ Art8
IPRG §11
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6
Rechtssatz
Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 77/01g
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
Veröff: SZ 74/178
- 7 Ob 275/03x
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
Veröff: SZ 2003/175
- 3 Ob 221/04b
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
Auch; nur: Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Art 8 UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K. (T2); Veröff: SZ 2005/9
- 2 Ob 95/06v
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
Auch; Beisatz: Das UN-K kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie das Recht eines Vertragsstaates wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. (T3); Veröff: SZ 2007/109
- 8 Ob 125/08b
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 125/08b
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht. (T4)
- 10 Ob 4/12d
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 4/12d
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/16
- 8 Ob 104/16a
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 104/16a
Auch; Beisatz: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des CISG ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Art 14 ff zu beurteilen. (T5)
Beisatz: Soweit der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher Anwendungsvorrang zu. Die Abwahl des CISG setzt eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt. (T6); Veröff: SZ 2017/76
- 5 Ob 190/20g
Entscheidungstext OGH 17.11.2020 5 Ob 190/20g
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 210/22v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.02.2023 4 Ob 210/22v
vgl
- 10 Ob 62/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 62/22y
- 6 Ob 100/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 100/25m
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115967
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00077_01G0000_001