Auf die Vertragsbeziehungen der Streitteile ist das am 1. Jänner 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und am 1. Jänner 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990/303) in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG; in der Folge: UN-K) anzuwenden, weil zwischen den Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, ein Kaufvertrag über Waren abgeschlossen wurde (Art 1 Abs 1 lit a UN-K). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, haben sie auch die Anwendung des Übereinkommens nicht im Sinne dessen Art 6 wirksam ausgeschlossen (vgl Posch in Schwimann ABGB2, Art 6 UN-Kaufrecht Rz 8).Auf die Vertragsbeziehungen der Streitteile ist das am 1. Jänner 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und am 1. Jänner 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990/303) in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG; in der Folge: UN-K) anzuwenden, weil zwischen den Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, ein Kaufvertrag über Waren abgeschlossen wurde (Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-K). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, haben sie auch die Anwendung des Übereinkommens nicht im Sinne dessen Artikel 6, wirksam ausgeschlossen vergleiche Posch in Schwimann ABGB2, Artikel 6, UN-Kaufrecht Rz 8).
Gemäß Art 63 Abs 1 UN-K kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Vertragspflichten setzen. Gemäß Art 64 Abs 1 lit b UN-K kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn der Käufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, dass er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird. Die Vertragsaufhebung erfolgt durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Fälle des Art 49 Abs 2 UN-K - keiner Befristung unterliegt. Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will (SZ 69/26 mwH).Gemäß Artikel 63, Absatz eins, UN-K kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Vertragspflichten setzen. Gemäß Artikel 64, Absatz eins, Litera b, UN-K kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn der Käufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, dass er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird. Die Vertragsaufhebung erfolgt durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Fälle des Artikel 49, Absatz 2, UN-K - keiner Befristung unterliegt. Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will (SZ 69/26 mwH).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist der im Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 17. 11. 1997 enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. Soweit die Erklärung im Schreiben des Klägers durch die Alternative: "... oder von dem Vertrag zurücktreten" verdunkelt ist, wurde diese Unbestimmtheit jedenfalls durch die Klagsführung beseitigt, mit der völlig unmissverständlich die Vertragsaufhebung erklärt wurde. Wie bereits dargestellt, ist die Erklärung, den Vertrag aufzuheben, nach UN-Kaufrecht grundsätzlich formfrei und nicht fristgebunden, sodass die Klage - gesicherter Rechtsprechung zu den §§ 918 ff ABGB (1 Ob 203/98d; SZ 52/154; JBl 1974, 368) vergleichbar - die Rücktrittserklärung ersetzt.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist der im Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 17. 11. 1997 enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. Soweit die Erklärung im Schreiben des Klägers durch die Alternative: "... oder von dem Vertrag zurücktreten" verdunkelt ist, wurde diese Unbestimmtheit jedenfalls durch die Klagsführung beseitigt, mit der völlig unmissverständlich die Vertragsaufhebung erklärt wurde. Wie bereits dargestellt, ist die Erklärung, den Vertrag aufzuheben, nach UN-Kaufrecht grundsätzlich formfrei und nicht fristgebunden, sodass die Klage - gesicherter Rechtsprechung zu den Paragraphen 918, ff ABGB (1 Ob 203/98d; SZ 52/154; JBl 1974, 368) vergleichbar - die Rücktrittserklärung ersetzt.
Sowohl für den österreichischen als auch für den deutschen Rechtsbereich wird außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts judiziert, bei einem Kaufmann, der regelmäßig mit Waren, wie sie Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrags waren, handelt, sei es als Regelfall anzusehen, dass er jederzeit imstande sei, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zum Marktpreis zu tätigen. Der Vorteil, den er aus dem unterbliebenen Leistungsaustausch zieht, bestehe bloß darin, dass er für das zweite Geschäft keine zusätzlichen Sachen anschaffen bzw seinem Lager entnehmen müsse, also in der Ersparnis der Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen dem ausgebliebenen Preis aus dem ersten Kauf und diesem Vorteil, somit die "Gewinnspanne" bilde bei vertretbaren Sachen den Schaden des Verkäufers. Der Entgang dieses Gewinns sei positiver Schaden, weil er mit Abschluss des Vertrags schon ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil wurde (6 Ob 797/80; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 2/84; Emmerich in MünchKomm3 Rz 93 f zu § 325).Sowohl für den österreichischen als auch für den deutschen Rechtsbereich wird außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts judiziert, bei einem Kaufmann, der regelmäßig mit Waren, wie sie Gegenstand des aufgehobenen Kaufvertrags waren, handelt, sei es als Regelfall anzusehen, dass er jederzeit imstande sei, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zum Marktpreis zu tätigen. Der Vorteil, den er aus dem unterbliebenen Leistungsaustausch zieht, bestehe bloß darin, dass er für das zweite Geschäft keine zusätzlichen Sachen anschaffen bzw seinem Lager entnehmen müsse, also in der Ersparnis der Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen dem ausgebliebenen Preis aus dem ersten Kauf und diesem Vorteil, somit die "Gewinnspanne" bilde bei vertretbaren Sachen den Schaden des Verkäufers. Der Entgang dieses Gewinns sei positiver Schaden, weil er mit Abschluss des Vertrags schon ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil wurde (6 Ob 797/80; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 2/84; Emmerich in MünchKomm3 Rz 93 f zu Paragraph 325,).
Diese in der Rechtsprechung entwickelten Gedanken führt das UN-Kaufrecht in seinem Artikel 74 fort, nach dem als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen ist. Der Schadenersatzanspruch wird nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich durch seine Voraussehbarkeit für die vertragsbrüchige Partei begrenzt. Zu dieser Haftungsbeschränkung wird gelehrt, dass entgangener Gewinn - die übliche Handelsspanne des Verkäufers - bei Nichtabnahme der Ware durch den Käufer als Schaden des Verkäufers voraussehbar ist (Staudinger, KommzBGB, Wiener UN-Kaufrecht Rz 43 zu Art 74 mzwN). Dem ist im Lichte der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung beizupflichten.Diese in der Rechtsprechung entwickelten Gedanken führt das UN-Kaufrecht in seinem Artikel 74 fort, nach dem als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen ist. Der Schadenersatzanspruch wird nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich durch seine Voraussehbarkeit für die vertragsbrüchige Partei begrenzt. Zu dieser Haftungsbeschränkung wird gelehrt, dass entgangener Gewinn - die übliche Handelsspanne des Verkäufers - bei Nichtabnahme der Ware durch den Käufer als Schaden des Verkäufers voraussehbar ist (Staudinger, KommzBGB, Wiener UN-Kaufrecht Rz 43 zu Artikel 74, mzwN). Dem ist im Lichte der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung beizupflichten.
Ebenso wie dem vertragstreuen Teil - sind die Bestimmungen der §§ 920, 921 ABGB anzuwenden - ein Wahlrecht dahin eingeräumt ist, dass er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen kann (RdW 1987, 49; 3 Ob 376/97h ua), besteht auch im Rahmen des UN-Kaufrechts die Möglichkeit der "konkreten" Berechnung an Hand eines Deckungskaufs (Art 75 UN-K), oder einer "abstrakten" Schadensermittlung durch Vergleich mit dem Marktpreis der Ware (Art 76 UN-K). Allerdings schließt weder Art 75 noch Art 76 UN-K aus, dass der Gläubiger statt dessen nach Aufhebung des Vertrags den Nichterfüllungsschaden im engeren Sinn nach der allgemeinen Norm des Art 74 konkret berechnet (Schlechtriem, UN-Kaufrecht3 Rz 12 zu Art 75). Schließt der geschädigte Vertragspartner regelmäßig gleichartige Geschäfte ab, so ist die abstrakte Schadensberechnung nach Art 76 UN-K nur dann ausgeschlossen, wenn er eines davon nach Vertragsaufhebung als konkretes Deckungsgeschäft fixiert (Schönle in Honsell, UN-Kaufrecht Rz 5 zu Art 76).Ebenso wie dem vertragstreuen Teil - sind die Bestimmungen der Paragraphen 920, 921, ABGB anzuwenden - ein Wahlrecht dahin eingeräumt ist, dass er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen kann (RdW 1987, 49; 3 Ob 376/97h ua), besteht auch im Rahmen des UN-Kaufrechts die Möglichkeit der "konkreten" Berechnung an Hand eines Deckungskaufs (Artikel 75, UN-K), oder einer "abstrakten" Schadensermittlung durch Vergleich mit dem Marktpreis der Ware (Artikel 76, UN-K). Allerdings schließt weder Artikel 75, noch Artikel 76, UN-K aus, dass der Gläubiger statt dessen nach Aufhebung des Vertrags den Nichterfüllungsschaden im engeren Sinn nach der allgemeinen Norm des Artikel 74, konkret berechnet (Schlechtriem, UN-Kaufrecht3 Rz 12 zu Artikel 75,). Schließt der geschädigte Vertragspartner regelmäßig gleichartige Geschäfte ab, so ist die abstrakte Schadensberechnung nach Artikel 76, UN-K nur dann ausgeschlossen, wenn er eines davon nach Vertragsaufhebung als konkretes Deckungsgeschäft fixiert (Schönle in Honsell, UN-Kaufrecht Rz 5 zu Artikel 76,).
Abgesehen davon, dass dem Verfahren kein Hinweis auf den Abschluss derartiger konkreter Deckungsgeschäfte zu entnehmen ist, schlägt der Einwand der Schadensminderung (Art 77 UN-K) nicht durch, soweit dem Gläubiger bei Durchführung des Deckungsgeschäfts ein anderes, gleichartiges Geschäft mit demselben Gewinn wie das Erstgeschäft entgangen wäre. In diesem Fall kann der Verkäufer sein Vertragsinteresse im Sinne des Grundsatzes der Totalreparation nach der (Gewinn-)Spanne zwischen seinen Selbstkosten, d.h. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und dem Vertragspreis berechnen (Schlechriem aaO Rz 12 zu Art 75; Karollus, UN-Kaufrecht, 220).Abgesehen davon, dass dem Verfahren kein Hinweis auf den Abschluss derartiger konkreter Deckungsgeschäfte zu entnehmen ist, schlägt der Einwand der Schadensminderung (Artikel 77, UN-K) nicht durch, soweit dem Gläubiger bei Durchführung des Deckungsgeschäfts ein anderes, gleichartiges Geschäft mit demselben Gewinn wie das Erstgeschäft entgangen wäre. In diesem Fall kann der Verkäufer sein Vertragsinteresse im Sinne des Grundsatzes der Totalreparation nach der (Gewinn-)Spanne zwischen seinen Selbstkosten, d.h. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und dem Vertragspreis berechnen (Schlechriem aaO Rz 12 zu Artikel 75,; Karollus, UN-Kaufrecht, 220).
Es kommt daher im Ergebnis auf den - allerdings völlig unsubstantiiert erhobenen - Einwand der unterlassenen Schadensminderung nicht an, weil das Erstgericht festgestellt hat, dass ein allfälliger Weiterverkauf der für die Beklagten bestimmten Ware auch unabhängig vom Auftrag der Beklagten zustande gekommen wäre.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.