Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Erörterungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die zutreffende Beurteilung des hier maßgeblichen Vertragsverhältnisses der Streitteile nach österreichischem Sachrecht gemäß § 36 IPRG ist zwischen den Parteien kein Streitpunkt und bedarf daher hier keiner weiteren Erörterung.Die zutreffende Beurteilung des hier maßgeblichen Vertragsverhältnisses der Streitteile nach österreichischem Sachrecht gemäß Paragraph 36, IPRG ist zwischen den Parteien kein Streitpunkt und bedarf daher hier keiner weiteren Erörterung.
Der erkennende Senat teilt ferner die Ansicht der Vorinstanzen, daß die beklagte Partei mit ihrer Leistung Ende März 1995 in Verzug geriet. Für einen Erfolg des Klagebegehrens auf Rückzahlung der Anzahlung ist daher entscheidend, ob die klagende Partei infolge Unteilbarkeit der Erfüllungsleistung der beklagten Partei rechtswirksam den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 Abs 1 ABGB erklärte.Der erkennende Senat teilt ferner die Ansicht der Vorinstanzen, daß die beklagte Partei mit ihrer Leistung Ende März 1995 in Verzug geriet. Für einen Erfolg des Klagebegehrens auf Rückzahlung der Anzahlung ist daher entscheidend, ob die klagende Partei infolge Unteilbarkeit der Erfüllungsleistung der beklagten Partei rechtswirksam den Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB erklärte.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB wird bereits durch den objektiven Schuldnerverzug ausgelöst (1 Ob 2172/96k; JBl 1988, 447; EvBl 1987/2 uva; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 71 zu § 918; Gschnitzer in Klang2 IV/1 453; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 918). Rücktrittserklärung und Nachfrist stellen eine Einheit dar. Deshalb kommt als Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nur eine Frist ab der Rücktrittserklärung in Betracht (1 Ob 2172/96k; SZ 60/287; JBl 1988, 447 mwN; JBl 1976, 535 = EvBl 1976/32 uva; Binder in Schwimann aaO Rz 102 zu § 918; Gschnitzer in Klang2 aaO 457; Reischauer in Rummel aaO Rz 15 zu § 918). Nach ständiger Rechtsprechung, der im Schrifttum teilweise mit kritischer Distanz begegnet wird (Binder in Schwimann aaO Rz 101 zu § 918; Gschnitzer in Klang2 aaO 457; Koziol/Welser, Grundriß I10 241; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 379; Wilhelm, Festsetzung oder Gewährung der Nachfrist beim Rücktritt vom Vertrag?, JBl 1976, 515 [520 ff]; zustimmend dagegen etwa Reischauer in Rummel aaO Rz 15 zu § 918), braucht die Nachfrist im allgemeinen nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden (1 Ob 2172/96k; SZ 60/287; JBl 1988, 447; JBl 1976, 535; JBl 1975, 262 ua), sodaß bloßes Zuwarten oft als ausreichende Form der Nachfristgewährung nach der Rücktrittserklärung genügt. Der Rücktritt vom Vertrag kann auch mittels Klage zum Ausdruck gebracht werden (1 Ob 2172/96k; SZ 55/152; JBl 1968, 370; SZ 37/91 uva; Reischauer in Rummel aaO Rz 3 zu § 918; Binder in Schwimann aaO Rz 97 zu § 918 ABGB je mwN aus der Rsp). Nach mehreren Entscheidungen soll demnach die Rücktrittserklärung auch durch eine Klage gemäß § 921 ABGB ersetzt werden (ÖBA 1995, 720; JBl 1992, 318; siehe ferner die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Binder in Schwimann aaO Rz 97 zu § 918; Reischauer in Rummel aaO Rz 3 zu § 918). Wie weit dieser Grundsatz trägt, wenn der Gläubiger als Kläger - wie hier - den Prozeßstandpunkt vertritt, er habe nach Vertragsauflösung Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung für die Erfüllungsleistung, wird noch zu erörtern sein.Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB wird bereits durch den objektiven Schuldnerverzug ausgelöst (1 Ob 2172/96k; JBl 1988, 447; EvBl 1987/2 uva; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 71 zu Paragraph 918,; Gschnitzer in Klang2 IV/1 453; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 918,). Rücktrittserklärung und Nachfrist stellen eine Einheit dar. Deshalb kommt als Nachfrist im Sinne des Paragraph 918, ABGB, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nur eine Frist ab der Rücktrittserklärung in Betracht (1 Ob 2172/96k; SZ 60/287; JBl 1988, 447 mwN; JBl 1976, 535 = EvBl 1976/32 uva; Binder in Schwimann aaO Rz 102 zu Paragraph 918,; Gschnitzer in Klang2 aaO 457; Reischauer in Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 918,). Nach ständiger Rechtsprechung, der im Schrifttum teilweise mit kritischer Distanz begegnet wird (Binder in Schwimann aaO Rz 101 zu Paragraph 918,; Gschnitzer in Klang2 aaO 457; Koziol/Welser, Grundriß I10 241; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 379; Wilhelm, Festsetzung oder Gewährung der Nachfrist beim Rücktritt vom Vertrag?, JBl 1976, 515 [520 ff]; zustimmend dagegen etwa Reischauer in Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 918,), braucht die Nachfrist im allgemeinen nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden (1 Ob 2172/96k; SZ 60/287; JBl 1988, 447; JBl 1976, 535; JBl 1975, 262 ua), sodaß bloßes Zuwarten oft als ausreichende Form der Nachfristgewährung nach der Rücktrittserklärung genügt. Der Rücktritt vom Vertrag kann auch mittels Klage zum Ausdruck gebracht werden (1 Ob 2172/96k; SZ 55/152; JBl 1968, 370; SZ 37/91 uva; Reischauer in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 918,; Binder in Schwimann aaO Rz 97 zu Paragraph 918, ABGB je mwN aus der Rsp). Nach mehreren Entscheidungen soll demnach die Rücktrittserklärung auch durch eine Klage gemäß Paragraph 921, ABGB ersetzt werden (ÖBA 1995, 720; JBl 1992, 318; siehe ferner die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Binder in Schwimann aaO Rz 97 zu Paragraph 918,; Reischauer in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 918,). Wie weit dieser Grundsatz trägt, wenn der Gläubiger als Kläger - wie hier - den Prozeßstandpunkt vertritt, er habe nach Vertragsauflösung Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung für die Erfüllungsleistung, wird noch zu erörtern sein.
Die dargestellte Rechtslage gilt aber im allgemeinen dann nicht, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel an der Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch gegebene Annahmebereitschaft verdeutlichen (1 Ob 2172/96k; JBl 1988, 447; JBl 1976, 535; Koziol/Welser aaO 241; Mader in Schwimann aaO Rz 101 zu § 918; Reischauer in Rummel aaO Rz 15 zu § 918), was etwa in der Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer - wenn auch in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmten - Frist zur Nachholung der Leistung geschehen kann.Die dargestellte Rechtslage gilt aber im allgemeinen dann nicht, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel an der Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch gegebene Annahmebereitschaft verdeutlichen (1 Ob 2172/96k; JBl 1988, 447; JBl 1976, 535; Koziol/Welser aaO 241; Mader in Schwimann aaO Rz 101 zu Paragraph 918,; Reischauer in Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 918,), was etwa in der Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer - wenn auch in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmten - Frist zur Nachholung der Leistung geschehen kann.
Im vorliegenden Fall fällt zunächst auf, daß die klagende Partei im Verfahren erster Instanz gar nicht vorbrachte, es sei bereits das Schreiben vom 20. Juni 1995 als Rücktrittserklärung anzusehen. Sie stützte das Klagebegehren vielmehr ausschließlich darauf, den Rücktritt vom Vertrag erst im Schreiben vom 16. August 1995 erklärt zu haben (ON 1 und ON 8 S. 6). Die Vorinstanzen unterstellten daher eine bestimmte Willensäußerung der klagenden Partei als rechtsgestaltende Rücktrittserklärung, die abgegeben zu haben die klagende Partei selbst gar nicht behauptet hatte, übrigens ein auch in der Revision unerwähnt gebliebener Gesichtspunkt. Hätte die klagende Partei aber ihrem Begehren das Schreiben vom 20. Juni 1995 als Rücktrittserklärung zugrundegelegt, ließe sich das angestrebte Ergebnis damit auch nicht zureichend begründen.
Bereits der textliche Gesamtzusammenhang dieser Mitteilung - insbesondere zwischen ihren Punkten 4. und 8. bis 10. - erweist, daß die klagende Partei darin entgegen der Ansicht der Vorinstanzen einen Rücktritt vom Vertrag nicht erklären wollte. Sie bringt in erster Linie nur ihr dringendes Interesse an einer raschen Klärung der Erfüllbarkeit einer vertragsgemäßen Leistung zum Ausdruck, ohne auch nur anzudeuten, sie werde eine solche Leistung "in den nächsten Wochen" nicht mehr akzeptieren. Sie ließ ferner offen, ob sie künftig allenfalls eine im kritischen Punkt der Aufheizzeit technisch modifizierte Anlage mit geringerer als der ursprünglich vereinbarten Leistung noch als - wenngleich mangelhafte - Erfüllung akzeptieren werde. Gerade darauf verweist die klagende Partei auch in der Revisionsbeantwortung (S. 5 und 9), indem sie den Zweck der Formulierung in Pkt. 8. des erörteren Schreibens in einem Alternativvorbehalt allfälliger "Preisminderungsansprüche" sieht. Im übrigen betonte sie in diesem Schreiben nur das Erfordernis einer raschen "Entscheidung" und freute sich auf "weitergehende Gespräche". Dieses Auslegungsergebnis wird unmißverständlich auch dadurch gestützt, daß die klagende Partei ihre Erklärungen im Schreiben vom 20. Juni 1995 im weiteren Schreiben vom 16. August 1995 selbst im Sinne des einleitend dargelegten Verständnisses interpretierte, hat sie doch dort dargetan, im Schreiben vom 20. Juni 1995 nur erklärt zu haben, nicht bereit zu sein, "eine Pilotanlage abzunehmen, die so stark hinsichtlich der kritischen Heizleistung" zurückbleibe, sie jedoch vor einer "endgültigen Entscheidung" das "Ergebnis verschiedener Tests mit der Schwesteranlage" habe abwarten wollen, die "Unsicherheiten über die Leistung" aber nunmehr nicht mehr länger hingenommen werden könnten, eine "Behebung des Mangels innerhalb absehbarer Zeit" unmöglich und die Anlage nicht mehr so modifizierbar sei, um der ursprünglichen Leistungszusage zu entsprechen. Diese Beurteilung macht verständlich, weshalb sich die klagende Partei als Stütze für ihr Zahlungsbegehren gerade nicht auf eine Rücktrittserklärung im Schreiben vom 20. Juni 1995 berief. Sind aber die Äußerungen in diesem Schreiben, wie die beklagte Partei zutreffend darlegt, nicht als rechtsgestaltende Rücktrittserklärung gemäß § 918 Abs 1 ABGB aufzufassen, stellte sich, wäre dieses Schreiben für die Beurteilung des Vorliegens einer wirksamen Rücktrittserklärung nicht schon ohnehin aufgrund der einleitenden Begründung irrelevant, auch deshalb gar nicht mehr die Frage, auf welche Weise eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der längst fälligen Leistung einzuräumen gewesen wäre.Bereits der textliche Gesamtzusammenhang dieser Mitteilung - insbesondere zwischen ihren Punkten 4. und 8. bis 10. - erweist, daß die klagende Partei darin entgegen der Ansicht der Vorinstanzen einen Rücktritt vom Vertrag nicht erklären wollte. Sie bringt in erster Linie nur ihr dringendes Interesse an einer raschen Klärung der Erfüllbarkeit einer vertragsgemäßen Leistung zum Ausdruck, ohne auch nur anzudeuten, sie werde eine solche Leistung "in den nächsten Wochen" nicht mehr akzeptieren. Sie ließ ferner offen, ob sie künftig allenfalls eine im kritischen Punkt der Aufheizzeit technisch modifizierte Anlage mit geringerer als der ursprünglich vereinbarten Leistung noch als - wenngleich mangelhafte - Erfüllung akzeptieren werde. Gerade darauf verweist die klagende Partei auch in der Revisionsbeantwortung (S. 5 und 9), indem sie den Zweck der Formulierung in Pkt. 8. des erörteren Schreibens in einem Alternativvorbehalt allfälliger "Preisminderungsansprüche" sieht. Im übrigen betonte sie in diesem Schreiben nur das Erfordernis einer raschen "Entscheidung" und freute sich auf "weitergehende Gespräche". Dieses Auslegungsergebnis wird unmißverständlich auch dadurch gestützt, daß die klagende Partei ihre Erklärungen im Schreiben vom 20. Juni 1995 im weiteren Schreiben vom 16. August 1995 selbst im Sinne des einleitend dargelegten Verständnisses interpretierte, hat sie doch dort dargetan, im Schreiben vom 20. Juni 1995 nur erklärt zu haben, nicht bereit zu sein, "eine Pilotanlage abzunehmen, die so stark hinsichtlich der kritischen Heizleistung" zurückbleibe, sie jedoch vor einer "endgültigen Entscheidung" das "Ergebnis verschiedener Tests mit der Schwesteranlage" habe abwarten wollen, die "Unsicherheiten über die Leistung" aber nunmehr nicht mehr länger hingenommen werden könnten, eine "Behebung des Mangels innerhalb absehbarer Zeit" unmöglich und die Anlage nicht mehr so modifizierbar sei, um der ursprünglichen Leistungszusage zu entsprechen. Diese Beurteilung macht verständlich, weshalb sich die klagende Partei als Stütze für ihr Zahlungsbegehren gerade nicht auf eine Rücktrittserklärung im Schreiben vom 20. Juni 1995 berief. Sind aber die Äußerungen in diesem Schreiben, wie die beklagte Partei zutreffend darlegt, nicht als rechtsgestaltende Rücktrittserklärung gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB aufzufassen, stellte sich, wäre dieses Schreiben für die Beurteilung des Vorliegens einer wirksamen Rücktrittserklärung nicht schon ohnehin aufgrund der einleitenden Begründung irrelevant, auch deshalb gar nicht mehr die Frage, auf welche Weise eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der längst fälligen Leistung einzuräumen gewesen wäre.
Soweit die klagende Partei unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 688/87 (= SZ 60/287 = JBl 1988, 317) festhält, die beklagte Partei wäre als säumige Schuldnerin verpflichtet gewesen, auf "den Anspruch auf Setzung einer angemessenen Nachfrist hinzuweisen und auch die geschuldete Leistung innerhalb dieser Frist anzubieten", unterstellt sie erst im Revisionsverfahren, ihr sei als "australischem Unternehmen" verborgen geblieben, daß ein wirksamer Vertragsrücktritt nach österreichischem Recht eine gleichzeitig gewährte, jedoch dann ungenützt verstrichene angemessene Nachfrist zur Nachholung der fälligen Leistung voraussetzt. Auch dieses Argument vermag ihren Prozeßstandpunkt indes nicht zu begründen:
Zum einen beruht diese Ansicht auf einer Qualifikation des Schreibens vom 20. Juni 1995 als unmißverständliche Rücktrittserklärung, was aber, wie bereits dargelegt wurde, zu verneinen ist, zum anderen wurde in der Entscheidung 1 Ob 688/87 - zu beachten ist der dort bedeutsame Sachverhalt (Hausfrau als Gläubigerin) - ausgesprochen, ein Konsument müsse als Gläubiger, der die gesetzliche Pflicht zur Setzung einer Nachfrist offenbar nicht kenne, von einem Unternehmer als säumigem Schuldner "auf den Anspruch auf Setzung einer angemessenen Nachfrist" hingewiesen werden und dieser Schuldner habe dann die fällige Leistung innerhalb dieser Frist auch anzubieten. Sonst wird gerade dort verdeutlicht, es wisse wohl jeder Unternehmer über das Erfordernis einer Nachfristsetzung Bescheid. Die klagende Partei behauptete im Verfahren erster Instanz nicht, ihr als "australischem Unternehmen" sei diese österreichische Rechtslage fremd gewesen. Sie brachte im Gegensatz dazu vielmehr vor, sie habe der beklagten Partei vor der Rücktrittserklärung vom 16. August 1995 ohnehin mehrfach Nachfristen, die dann fruchtlos verstrichen seien, gesetzt (ON 8 S. 6). Nachfristen ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts, aber noch vor der Rücktrittserklärung können aber - nach der einleitend dargestellten Rechtslage - keine Vertragsauflösung aufgrund des Schreibens vom 16. August 1995 bewirkt haben, sondern sind nur als Erfüllungsstundung zu werten.
Die Entscheidung der Streitsache verlagert sich daher auf die Beantwortung der Frage, ob die Rücktrittserklärung vom 16. August 1995, auf die das Klagebegehren allein gestützt wird, deshalb die von der klagenden Partei angestrebte Wirkung haben konnte, weil die beklagte Partei auch noch am 6. Dezember 1995 infolge der nach dem seinerzeitigen Stand der Entwicklung erforderlichen Kesselaufheizzeit von 6 Stunden weiterhin nicht vertragsgemäß erfüllen konnte und eine bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich verstrichene Nachfrist allenfalls angemessen gewesen wäre. Eine solche rechtliche Schlußfolgerung verbietet jedoch der schon erörterte Grundsatz, daß der Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung haben kann, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Selbst wenn für den Schuldner infolge eines mehrdeutigen Verhaltens des Gläubigers bloß Zweifel an dessen weiteren Annahmebereitschaft bestehen, bedürfte es bereits deren Verdeutlichung durch den Gläubiger, um das Ziel der Vertragsauflösung am Ende möglicherweise doch noch zu erreichen. Das muß umso mehr dann gelten, wenn den Vertragsparteien - wie hier - bekannt ist, daß das abzuliefernde Werk als Nachbau einer Pilotanlage auf einer noch nicht ausgereiften Technologie beruht und es daher an Erfahrungswissen über die übliche Produktionszeit vergleichbarer Werke mangelt. In solchen Fällen hat der Gläubiger jedenfalls klarzustellen, in welchem zeitlichen Rahmen der säumige Schuldner noch mit einer Annahme der verspäteten Leistung rechnen kann, um sich den Anspruch auf die Gegenleistung zu erhalten. Es wäre in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien untragbar, den Schuldner, dessen Erfüllungsleistung die Entwicklung und Realisierung einer neuen Werktechnologie bei - in Ermangelung eines standardisierten Erzeugungsprozesses - meist schwer kalkulierbaren Kosten voraussetzt, im ungewissen darüber zu lassen, wie lange das bestellte Werk im Falle seiner Fertigstellung nach einer Rücktrittserklärung des Gläubigers noch als Vertragserfüllung akzeptiert werden wird, hat doch die Regelung des § 918 ABGB den Zweck, dem Schuldner eine objektiv begrenzbare und deshalb auch realistische Nachholchance zu eröffnen, nachdem ihm die drohende, aber durch schließliche Leistung noch abwendbare Vertragsauflösung vor Augen geführt und dadurch sein Erfüllungswille mobilisiert wurde (Wilhelm, JBl 1976, 521)Die Entscheidung der Streitsache verlagert sich daher auf die Beantwortung der Frage, ob die Rücktrittserklärung vom 16. August 1995, auf die das Klagebegehren allein gestützt wird, deshalb die von der klagenden Partei angestrebte Wirkung haben konnte, weil die beklagte Partei auch noch am 6. Dezember 1995 infolge der nach dem seinerzeitigen Stand der Entwicklung erforderlichen Kesselaufheizzeit von 6 Stunden weiterhin nicht vertragsgemäß erfüllen konnte und eine bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich verstrichene Nachfrist allenfalls angemessen gewesen wäre. Eine solche rechtliche Schlußfolgerung verbietet jedoch der schon erörterte Grundsatz, daß der Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung haben kann, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Selbst wenn für den Schuldner infolge eines mehrdeutigen Verhaltens des Gläubigers bloß Zweifel an dessen weiteren Annahmebereitschaft bestehen, bedürfte es bereits deren Verdeutlichung durch den Gläubiger, um das Ziel der Vertragsauflösung am Ende möglicherweise doch noch zu erreichen. Das muß umso mehr dann gelten, wenn den Vertragsparteien - wie hier - bekannt ist, daß das abzuliefernde Werk als Nachbau einer Pilotanlage auf einer noch nicht ausgereiften Technologie beruht und es daher an Erfahrungswissen über die übliche Produktionszeit vergleichbarer Werke mangelt. In solchen Fällen hat der Gläubiger jedenfalls klarzustellen, in welchem zeitlichen Rahmen der säumige Schuldner noch mit einer Annahme der verspäteten Leistung rechnen kann, um sich den Anspruch auf die Gegenleistung zu erhalten. Es wäre in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien untragbar, den Schuldner, dessen Erfüllungsleistung die Entwicklung und Realisierung einer neuen Werktechnologie bei - in Ermangelung eines standardisierten Erzeugungsprozesses - meist schwer kalkulierbaren Kosten voraussetzt, im ungewissen darüber zu lassen, wie lange das bestellte Werk im Falle seiner Fertigstellung nach einer Rücktrittserklärung des Gläubigers noch als Vertragserfüllung akzeptiert werden wird, hat doch die Regelung des Paragraph 918, ABGB den Zweck, dem Schuldner eine objektiv begrenzbare und deshalb auch realistische Nachholchance zu eröffnen, nachdem ihm die drohende, aber durch schließliche Leistung noch abwendbare Vertragsauflösung vor Augen geführt und dadurch sein Erfüllungswille mobilisiert wurde (Wilhelm, JBl 1976, 521)
Der Wortlaut der Rücktrittserklärung vom 16. August 1995 ließ aber gar keine Zweifel entstehen. Der Vertragsauflösungswille der klagenden Partei war vielmehr - unschwer erkennbar - unabänderlich, sodaß die beklagte Partei jedenfalls nicht mehr damit rechnen durfte, sie könnte durch den schließlichen Versuch der Übergabe des bestellten Werks noch eine verspätete Erfüllung bewirken, hatte doch die klagende Partei auch schon die Refundierung der Anzahlung verlangt. Dieser - im Gegensatz zum vorhin abgehandelten Thema im umgekehrten Sinn eindeutigen - Willenserklärung lag jedoch die unzutreffende Vorstellung zugrunde, eine Vertragsauflösung gemäß § 918 Abs 1 ABGB sei auch dann erreichbar, wenn die dem Schuldner eingeräumte Nachfrist zwischen Verzugseintritt und Rücktrittserklärung lag. Die Rücktrittserklärung vom 16. August 1995 konnte daher, wie somit zusammenzufassen ist, nicht zur Vertragsauflösung führen, weshalb der säumige Schuldner an der Fertigstellung des Werks in der Gewißheit weiterarbeiten durfte, er werde schließlich noch erfüllen können und sich dadurch den Anspruch auf die Gegenleistung erhalten.Der Wortlaut der Rücktrittserklärung vom 16. August 1995 ließ aber gar keine Zweifel entstehen. Der Vertragsauflösungswille der klagenden Partei war vielmehr - unschwer erkennbar - unabänderlich, sodaß die beklagte Partei jedenfalls nicht mehr damit rechnen durfte, sie könnte durch den schließlichen Versuch der Übergabe des bestellten Werks noch eine verspätete Erfüllung bewirken, hatte doch die klagende Partei auch schon die Refundierung der Anzahlung verlangt. Dieser - im Gegensatz zum vorhin abgehandelten Thema im umgekehrten Sinn eindeutigen - Willenserklärung lag jedoch die unzutreffende Vorstellung zugrunde, eine Vertragsauflösung gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB sei auch dann erreichbar, wenn die dem Schuldner eingeräumte Nachfrist zwischen Verzugseintritt und Rücktrittserklärung lag. Die Rücktrittserklärung vom 16. August 1995 konnte daher, wie somit zusammenzufassen ist, nicht zur Vertragsauflösung führen, weshalb der säumige Schuldner an der Fertigstellung des Werks in der Gewißheit weiterarbeiten durfte, er werde schließlich noch erfüllen können und sich dadurch den Anspruch auf die Gegenleistung erhalten.
Wird ein in der Frage der Nachfrist unbestimmter Rücktritt ausdrücklich oder schlüssig erst mittels Klage erklärt, gilt nichts anderes wie im Fall einer inhaltlich vergleichbaren außergerichtlichen Rücktrittserklärung. Es kann daher auch eine solche Rücktrittserklärung keine Vertragsauflösungswirkung haben, wenn für den zur Leistung Verpflichteten nicht mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Das hier bedeutsame Klagebegehren auf Refundierung der Anzahlung gemäß § 921 ABGB aufgrund der Behauptung, das Vertragsverhältnis sei nach einer außergerichtlichen Rücktrittserklärung wegen fruchtlosen Verstreichens mehrerer Nachfristen schon aufgelöst worden, schafft geradezu Gewißheit, daß die klagende Partei auf dem Boden des Vertrags eben nicht mehr zur Leistungsannahme bereit sein wird, weshalb eine solche Klage jedenfalls nicht als Rücktrittserklärung unter Einräumung einer - wenn auch nur faktischen - Erfüllungsnachfrist aufgefaßt werden kann.Wird ein in der Frage der Nachfrist unbestimmter Rücktritt ausdrücklich oder schlüssig erst mittels Klage erklärt, gilt nichts anderes wie im Fall einer inhaltlich vergleichbaren außergerichtlichen Rücktrittserklärung. Es kann daher auch eine solche Rücktrittserklärung keine Vertragsauflösungswirkung haben, wenn für den zur Leistung Verpflichteten nicht mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Das hier bedeutsame Klagebegehren auf Refundierung der Anzahlung gemäß Paragraph 921, ABGB aufgrund der Behauptung, das Vertragsverhältnis sei nach einer außergerichtlichen Rücktrittserklärung wegen fruchtlosen Verstreichens mehrerer Nachfristen schon aufgelöst worden, schafft geradezu Gewißheit, daß die klagende Partei auf dem Boden des Vertrags eben nicht mehr zur Leistungsannahme bereit sein wird, weshalb eine solche Klage jedenfalls nicht als Rücktrittserklärung unter Einräumung einer - wenn auch nur faktischen - Erfüllungsnachfrist aufgefaßt werden kann.
Diese Erörterungen zwingen aber, ohne daß noch die Frage der Angemessenheit einer Nachfrist im konkreten Fall zu behandeln wäre, zum Ergebnis, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nach wie vor aufrecht ist und daher - entsprechend dem allein geltend gemachten Klagegrund - kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung wegen einer schon bewirkten Vertragsauflösung bestehen kann.
Diese rechtlichen Zusammenhänge erforderten im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO eine Korrektur des angefochtenen Urteils.Diese rechtlichen Zusammenhänge erforderten im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO eine Korrektur des angefochtenen Urteils.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die im Verfahren erster Instanz für den Schriftsatz vom 8. Jänner 1997 (ON 10) verzeichneten Kosten sind zuzuerkennen, weil die beklagte Partei auf dessen Honorierung - entsprechend der Erörterung im Verhandlungstermin vom 18. Juni 1996 (ON 5 S. 3) - nicht verzichtete und der Schriftsatzinhalt im weiteren Verfahren auch verwertet wurde. Aus dem von der beklagten Partei zu PG Nr. 345/97 erlegten Kostenvorschuß von 15.000 S wurden bloß 3.000 S verbraucht und die Rücküberweisung des Restbetrags von 12.000 S mittels Beschlusses vom 12. September 1997 (ON 30) angeordnet. Darauf war beim Zuspruch von Barauslagen Bedacht zu nehmen. Für die Berufung ist anstelle des verzeichneten Einheitssatzes von 200 % gemäß § 23 Abs 9 RATG nur ein solcher von 150.000 S zuzuerkennen, weil eine Berufungsverhandlung nach § 23 Abs 5 RATG nicht zu verrichten war. Die errechneten Kostensummen sind dem Spruch dieser Entscheidung zu entnehmen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die im Verfahren erster Instanz für den Schriftsatz vom 8. Jänner 1997 (ON 10) verzeichneten Kosten sind zuzuerkennen, weil die beklagte Partei auf dessen Honorierung - entsprechend der Erörterung im Verhandlungstermin vom 18. Juni 1996 (ON 5 S. 3) - nicht verzichtete und der Schriftsatzinhalt im weiteren Verfahren auch verwertet wurde. Aus dem von der beklagten Partei zu PG Nr. 345/97 erlegten Kostenvorschuß von 15.000 S wurden bloß 3.000 S verbraucht und die Rücküberweisung des Restbetrags von 12.000 S mittels Beschlusses vom 12. September 1997 (ON 30) angeordnet. Darauf war beim Zuspruch von Barauslagen Bedacht zu nehmen. Für die Berufung ist anstelle des verzeichneten Einheitssatzes von 200 % gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur ein solcher von 150.000 S zuzuerkennen, weil eine Berufungsverhandlung nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG nicht zu verrichten war. Die errechneten Kostensummen sind dem Spruch dieser Entscheidung zu entnehmen.