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Rechtssatz RS0111148

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111148

Geschäftszahl

1Ob203/98d

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung haben kann, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist, und der Gläubiger daher seine weitere Annahmebereitschaft zur Bewirkung der Vertragsauflösung zu verdeutlichen hätte, gilt umso mehr dann, wenn ein abzulieferndes Werk als Nachbau einer Pilotanlage auf einer noch nicht ausgereiften Technologie beruht und es daher an Erfahrungswissen über die übliche Produktionszeit vergleichbarer Werke mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111148

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00203_98D0000_001