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Rechtssatz RS0018233×

Rechtssatz RS0018233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018233

Geschäftszahl

6Ob797/80; 1Ob292/99v

Entscheidungsdatum

28.04.2000

Rechtssatz

Bei einem Kaufmann muß es als Regelfall angesehen werden, daß er jeder Zeit imstande wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zum Marktpreis zu tätigen. Der Vorteil des Kaufmannes aus dem unterbliebenen Geschäft besteht daher bloß darin, daß der Verkäufer für dieses zweite Geschäft keine zusätzliche Sache anschaffen bzw seinem Lager entnehmen muß, also in der Ersparnis der Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen diesem Vorteil und dem ausgebliebenen Preis aus dem ersten Kauf, also die "Gewinnspanne", bildet bei vertretbaren Sachen den Schaden des Verkäufers. Der Entgang dieses Gewinnes stellt einen positiven Schaden dar, weil er mit Abschluß des Vertrages schon ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil wurde und daher nicht erst ein künftig entstehender Vorteil vereitelt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 797/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
  • 1 Ob 292/99v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
    Beisatz: Dies wird sowohl für den österreichischen als auch für den deutschen Rechtsbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des UN-Kaufrechts judiziert. (T1); Veröff: SZ 73/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018233

Dokumentnummer

JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_001