Rechtssatz RS0104930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104930
Entscheidungsdatum
14.01.2002
Rechtssatz
Liegt keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Art 74 UN-Kaufrechtsübk nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert, wie etwa der Ersatz des Verspätungsschadens oder des Mangelschadens einschließlich entgangenen Gewinns als Folgeschaden. Ein entgangener Gewinn, den der Käufer bei gehöriger Erfüllung der Verkäuferverpflichtung durch Weiterveräußerung der Ware hätte erzielen können, ist vom Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung rechnen mußte. Beim Verkauf handelbarer Ware an einen Kaufmann ist dies auch ohne Anhaltspunkte stets zu bejahen.Liegt keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Artikel 74, UN-Kaufrechtsübk nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert, wie etwa der Ersatz des Verspätungsschadens oder des Mangelschadens einschließlich entgangenen Gewinns als Folgeschaden. Ein entgangener Gewinn, den der Käufer bei gehöriger Erfüllung der Verkäuferverpflichtung durch Weiterveräußerung der Ware hätte erzielen können, ist vom Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung rechnen mußte. Beim Verkauf handelbarer Ware an einen Kaufmann ist dies auch ohne Anhaltspunkte stets zu bejahen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 6 Ob 311/99z
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 311/99z
nur: Liegt keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Art 74 UN-Kaufrechtsübk nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert. (T1)
- 1 Ob 292/99v
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
nur: Ein entgangener Gewinn, den der Käufer bei gehöriger Erfüllung der Verkäuferverpflichtung durch Weiterveräußerung der Ware hätte erzielen können, ist vom Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung rechnen mußte. Beim Verkauf handelbarer Ware an einen Kaufmann ist dies auch ohne Anhaltspunkte stets zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 73/75
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
nur T1; Veröff: SZ 2002/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104930
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_010