Rechtssatz RS0113575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113575
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76
Rechtssatz
Schließt der geschädigte Vertragspartner regelmäßig gleichartige Geschäfte ab, so ist die abstrakte Schadensberechnung nach Art 76 UN-Kaufrechtsübereinkommen nur dann ausgeschlossen, wenn er eines davon nach Vertragsaufhebung als konkretes Deckungsgeschäft fixiert.Schließt der geschädigte Vertragspartner regelmäßig gleichartige Geschäfte ab, so ist die abstrakte Schadensberechnung nach Artikel 76, UN-Kaufrechtsübereinkommen nur dann ausgeschlossen, wenn er eines davon nach Vertragsaufhebung als konkretes Deckungsgeschäft fixiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113575
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00292_99V0000_004