Rechtssatz RS0104937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104937
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Norm
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1323 A
ABGB §1331
4.EVHGB Art8 Nr2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76
Rechtssatz
Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Artikel 74, UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Artikel 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Artikel 49, Absatz 2, UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 6 Ob 311/99z
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 311/99z
- 1 Ob 292/99v
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
nur: Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt. (T1) Beisatz: Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will. (T2) Beisatz: Der im Schreiben des Rechtsvertreters enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, ist durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 73/75
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
nur: Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. (T4); Veröff: SZ 2002/1
- 4 Ob 159/11b
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 159/11b
Vgl auch; Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T5)
- 1 Ob 218/12h
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 218/12h
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 110/19h
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 110/19h
nur T1; Veröff: SZ 2019/63
- 1 Ob 26/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 26/23i
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104937
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_014