Rechtssatz RS0113573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113573
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art77
Rechtssatz
Weder Art 75 noch Art 76 UN-Kaufrechsübereinkommen schließt aus, dass der Verkäufer gegenüber dem vertragsbrüchigen Käufer seinen Schaden nach Art 74 UN-Kaufrechtsübereinkommen berechnet und die entgangene Gewinnspanne begehrt.Weder Artikel 75, noch Artikel 76, UN-Kaufrechsübereinkommen schließt aus, dass der Verkäufer gegenüber dem vertragsbrüchigen Käufer seinen Schaden nach Artikel 74, UN-Kaufrechtsübereinkommen berechnet und die entgangene Gewinnspanne begehrt.
Der Einwand der unterlassenen Schadensminderung gemäß Art 77 UN-Kaufrechtsübereinkommen schlägt dann nicht durch, wenn dem Gläubiger bei Durchführung des Deckungsgeschäfts ein anderes gleichartiges Geschäft mit demselben Gewinn entgangen wäre.Der Einwand der unterlassenen Schadensminderung gemäß Artikel 77, UN-Kaufrechtsübereinkommen schlägt dann nicht durch, wenn dem Gläubiger bei Durchführung des Deckungsgeschäfts ein anderes gleichartiges Geschäft mit demselben Gewinn entgangen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113573
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00292_99V0000_002