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Rechtssatz RS0033824×

Rechtssatz RS0033824

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033824

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (Paragraph 406, ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis, so wird das Klagebegehren (ganz oder teilweise) abgewiesen, nicht anders, als wenn der Beklagte (gänzliche oder teilweise) Bezahlung der eingeklagten Forderung zu behaupten und auch nachzuweisen imstande gewesen wäre. Für eine Entscheidung über die (durch privatrechtliche Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des Paragraph 391, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 621/77
    Entscheidungstext OGH 21.11.1977 1 Ob 621/77
  • 8 Ob 616/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 616/87
    Auch
  • 8 ObA 293/99t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
    nur: Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist. Für eine Entscheidung über die (durch Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des § 391 ZPO. (T1)
  • 3 Ob 49/99y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 49/99y
    nur: Wurde die Aufrechnungserklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 406 ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. (T2)
  • 7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    nur T2; Veröff: SZ 2002/1
  • 1 Ob 53/26i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2026 1 Ob 53/26i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033824

Im RIS seit

21.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19771121_OGH0002_0010OB00621_7700000_001