Gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag „bindend auszusprechen, daß der Schuldtilgungseinwand der beklagten Partei zu berücksichtigen ist und dieser Schuldtilgungseinwand die Erlassung eines Teilurteiles hindert......“.
Der Rekurs ist zulässig, weil auch derjenige, der durch ein Rechtsmittel die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles erwirkt hat, gegen den Aufhebungsbeschluß einen Rekurs erheben kann, sofern er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist, bekämpft (SZ 39/118, SZ 40/109, 1 Ob 727/76 u.a.) und zwar auch dann, wenn er – wie im vorliegenden Fall – lediglich die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles anficht. Der Verstoß eines Gerichtes gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles kann, im Gegensatz zu seiner Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilurteiles, bekämpft werden (Fasching III, 570, S). 42/162, RZ 1960, 83, 7 Ob 53, 54/76, 7 Ob 819, 820/76).Der Rekurs ist zulässig, weil auch derjenige, der durch ein Rechtsmittel die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles erwirkt hat, gegen den Aufhebungsbeschluß einen Rekurs erheben kann, sofern er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist, bekämpft (SZ 39/118, SZ 40/109, 1 Ob 727/76 u.a.) und zwar auch dann, wenn er – wie im vorliegenden Fall – lediglich die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles anficht. Der Verstoß eines Gerichtes gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles kann, im Gegensatz zu seiner Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit der Fällung eines Teilurteiles, bekämpft werden (Fasching römisch drei, 570, S). 42/162, RZ 1960, 83, 7 Ob 53, 54/76, 7 Ob 819, 820/76).
Mit seinem Rekursvorbringen bekämpft der Beklagte allein die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auch bei Behauptung eines außergerichtlichen Schuldtilgungseinwandes die Fällung eines Teilurteiles über die Klagsforderung zulässig sei.
Im Prozeß kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogen (außergerichtliche) Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden (EvBl 1972 Nr. 187, S. 349, 1 Ob 538/77, Novak in JBl 1951 504 ff.). Zwischen der außergerichtlichen Aufrechnung und prozessualer Aufrechnungseinrede muß – wie dem Rekurswerber zuzugeben ist – unterschieden werden; erstere wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und setzt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe; die Aufrechnungseinrede im Prozeß ist hingegen eine – nicht einmal Streitanhängigkeit zur Folge habende (SpR 40 = SZ 28/25 u.v.a.) – bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, daß das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet eine Vorfrage, für die Entscheidung des Klagebegehrens und kommt im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck; die Aufrechnungseinrede im Prozeß bildet hingegen im Falle des Bestandes der Hauptforderung und der Aufrechenbarkeit den Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung des Gerichtes (Fasching III 574). Schon wegen der verschiedenen Rechtslage im einen und im anderen Fall muß der Beklagte im Prozeß klarstellen, von welcher der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten er Gebrauch macht. Wenn er außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muß er die Aufrechnungserklärung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst –dann allerdings auf jenen Zeitpunkt zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend – zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (SZ 43/60, EvBl 1972 Nr. 187 S. 349, 1 Ob 538/77 u.a., Koziol-Welser4 I 221 f, Gschnitzer in Klang VI 494, Ehrenzweig2 II/1, 341). Wurde die Erklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 406 ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis, so wird das Klagebegehren (ganz oder teilweise) abgewiesen, nicht anders, als wenn der Beklagte (gänzliche oder teilweise) Bezahlung der eingeklagten Forderung zu behaupten und auch nachzuweisen imstande gewesen wäre. Für eine Entscheidung über die (durch privatrechtliche Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des § 391 ZPO. Aus diesen rechtlichen Erwägungen vermag der erkennende Senat der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung SZ 28/181 nicht zu folgen (1 Ob 538/77).Im Prozeß kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogen (außergerichtliche) Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden (EvBl 1972 Nr. 187, S. 349, 1 Ob 538/77, Novak in JBl 1951 504 ff.). Zwischen der außergerichtlichen Aufrechnung und prozessualer Aufrechnungseinrede muß – wie dem Rekurswerber zuzugeben ist – unterschieden werden; erstere wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und setzt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe; die Aufrechnungseinrede im Prozeß ist hingegen eine – nicht einmal Streitanhängigkeit zur Folge habende (SpR 40 = SZ 28/25 u.v.a.) – bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, daß das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet eine Vorfrage, für die Entscheidung des Klagebegehrens und kommt im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck; die Aufrechnungseinrede im Prozeß bildet hingegen im Falle des Bestandes der Hauptforderung und der Aufrechenbarkeit den Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung des Gerichtes (Fasching III 574). Schon wegen der verschiedenen Rechtslage im einen und im anderen Fall muß der Beklagte im Prozeß klarstellen, von welcher der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten er Gebrauch macht. Wenn er außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muß er die Aufrechnungserklärung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst –dann allerdings auf jenen Zeitpunkt zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend – zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (SZ 43/60, EvBl 1972 Nr. 187 S. 349, 1 Ob 538/77 u.a., Koziol-Welser4 römisch eins 221 f, Gschnitzer in Klang römisch sechs 494, Ehrenzweig2 II/1, 341). Wurde die Erklärung durch außerprozessuale Erklärung vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluß der mündlichen Verhandlung (Paragraph 406, ZPO) durch Aufrechnung getilgt ist. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis, so wird das Klagebegehren (ganz oder teilweise) abgewiesen, nicht anders, als wenn der Beklagte (gänzliche oder teilweise) Bezahlung der eingeklagten Forderung zu behaupten und auch nachzuweisen imstande gewesen wäre. Für eine Entscheidung über die (durch privatrechtliche Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des Paragraph 391, ZPO. Aus diesen rechtlichen Erwägungen vermag der erkennende Senat der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung SZ 28/181 nicht zu folgen (1 Ob 538/77).
Legt man die oben wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen dem gegenständlichen Rechtsstreit zugrunde, so ist davon auszugehen, daß der Beklagte eine Schadenersatzforderung von 5 bis 6 Mill. Schillinge „aufrechnungsweise“ einwendete (S. 10 des Aktes), daß er in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Jänner 1972 eine Forderung von S 117.025,50 „compensando auf die Klagsforderung aufgerechnet“ hat, daß er in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. September 1976 einen Verdienstentgang von 5 Mill. Schilling aus dem Titel des Schadenersatzes „compensando der Klagsforderung aufrechnet“ und weitere S 450.000,-- compensando der Klagsforderung aufrechnete. Schließlich brachte der Beklagte in derselben Tagsatzung aber auch vor, daß die Fällung eines Teilurteiles deshalb unzulässig sei, weil er mit seiner Schadenersatzforderung bereits außergerichtlich aufgerechnet habe und dadurch die Klagsforderung erloschen sei. Die Aufrechnung der Forderung von 5 Mill. Schilling sei mündlich und schriftlich erfolgt. Zum Beweis für sein Vorbringen hat er sich auf Zeugen und Urkunden berufen.
Würde es den Tatsachen entsprechen, daß der Beklagte mit einer Forderung von 5 Mill. Schilling außergerichtlich aufgerechnet hat, würde dies bedeuten, daß er die Klagsforderung anerkannt, ihr aber seine Gegenforderung entgegengesetzt hat. In diesem Falle wäre über den Bestand der (anerkannten) Klagsforderung überhaupt kein Verfahren abzuwickeln, sondern allein darüber, ob die Gegenforderung, des Beklagten mit der angeblich außergerichtlich aufgerechnet wurde, dem Kläger gegenüber zu Recht bestanden und damit zur Tilgung der Hauptforderung geführt hat.
In diesem Fall wäre also ein Teilurteil unzulässig.
In dieser Richtung hat das Erstgericht keinerlei Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist und die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung schon aus diesem Grunde gerechtfertigt erscheint.
Im Ergebnis hat es daher bei der Aufhebung des Ersturteiles zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.