Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger verlangen mit der von ihnen erhobenen Klage von den Beklagten eine bestimmte Leistung, die Räumung der von ihnen auf Grund eines Unternehmenspachtvertrages innegehabten Räume und deren Übergabe an sie. Die Beklagten rechnen gegen diesen Anspruch "compensando" Geldansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes und der angemessenen Vergütung (§ 872 ABGB) aus dem bestehenden Pachtverhältnis auf.Die Kläger verlangen mit der von ihnen erhobenen Klage von den Beklagten eine bestimmte Leistung, die Räumung der von ihnen auf Grund eines Unternehmenspachtvertrages innegehabten Räume und deren Übergabe an sie. Die Beklagten rechnen gegen diesen Anspruch "compensando" Geldansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes und der angemessenen Vergütung (Paragraph 872, ABGB) aus dem bestehenden Pachtverhältnis auf.
Im Prozeß kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene (außergerichtliche) Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden (EvBl. 1972/187 u. a.; Novak in JBl. 1951, 504 ff.). Zwischen der außergerichtlichen Aufrechnung und prozessualen Aufrechnungseinrede muß unterschieden werden; erstere wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und setzt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe; die Aufrechnungseinrede im Prozeß ist hingegen eine - nicht einmal Streitanhängigkeit zur Folge habende (SpR 40 = SZ 28/25 u. v. a.) - bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, daß das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet eine Vorfrage für die Entscheidung des Klagebegehrens und kommt im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck; die Aufrechnungseinrede im Prozeß bildet hingegen im Falle des Bestandes der Hauptforderung und der Aufrechenbarkeit den Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung des Gerichtes (Fasching III, 574). Schon wegen der verschiedenen Rechtslagen im einen und im anderen Fall muß der Beklagte im Prozeß klarstellen, von welcher der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten er Gebrauch macht. Wenn er außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muß er die Aufrechnungserklärung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend - zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (RZ 1973/85; EvBl. 1972/187; SZ 43/60 u. v. a.; Koziol - Welser[4] I, 221 f.; Gschnitzer in Klang[2] VI, 494; Ehrenzweig[2] II/1, 341).Im Prozeß kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene (außergerichtliche) Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden (EvBl. 1972/187 u. a.; Novak in JBl. 1951, 504 ff.). Zwischen der außergerichtlichen Aufrechnung und prozessualen Aufrechnungseinrede muß unterschieden werden; erstere wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und setzt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe; die Aufrechnungseinrede im Prozeß ist hingegen eine - nicht einmal Streitanhängigkeit zur Folge habende (SpR 40 = SZ 28/25 u. v. a.) - bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, daß das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet eine Vorfrage für die Entscheidung des Klagebegehrens und kommt im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck; die Aufrechnungseinrede im Prozeß bildet hingegen im Falle des Bestandes der Hauptforderung und der Aufrechenbarkeit den Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung des Gerichtes (Fasching römisch drei, 574). Schon wegen der verschiedenen Rechtslagen im einen und im anderen Fall muß der Beklagte im Prozeß klarstellen, von welcher der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten er Gebrauch macht. Wenn er außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muß er die Aufrechnungserklärung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend - zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (RZ 1973/85; EvBl. 1972/187; SZ 43/60 u. v. a.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 221 f.; Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 494; Ehrenzweig[2] II/1, 341).
Voraussetzung jeder (prozessualen oder außergerichtlichen) Aufrechnung ist die Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen (§ 1440 ABGB). Forderung und Gegenforderung müssen auf Gegenstände gleicher Art gerichtet sein, denn ungleichartige Forderungen lassen sich nicht voneinander abziehen; der Gegenstand der Gegenforderung muß so beschaffen sein, daß damit die Forderung des Klägers befriedigt werden kann; gleichartig sind vor allem beiderseitige Geldforderungen, aber auch sonstige Schulden gleicher Art und Güte (Gschnitzer a. a. O., 506; Koziol - Welser a. a. O., 222; Ehrenzweig a. a. O., 333). Gewiß kann einer Mietzinsklage ein auf Geld lautender Anspruch des Bestandnehmers aus dem Bestandverhältnis (Klang in Klang[2] V, 49), aber auch eine andere Geldforderung entgegengesetzt werden. Nicht aufrechenbar sind hingegen Sachen gegen Handlungen (Gschnitzer a. a. O., 506). Nicht möglich ist es daher auch, der Räumungsklage nach § 1118 ABGB, einer Klage auf eine Handlung aufrechnungsweise Geldforderungen entgegenzusetzen.Voraussetzung jeder (prozessualen oder außergerichtlichen) Aufrechnung ist die Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen (Paragraph 1440, ABGB). Forderung und Gegenforderung müssen auf Gegenstände gleicher Art gerichtet sein, denn ungleichartige Forderungen lassen sich nicht voneinander abziehen; der Gegenstand der Gegenforderung muß so beschaffen sein, daß damit die Forderung des Klägers befriedigt werden kann; gleichartig sind vor allem beiderseitige Geldforderungen, aber auch sonstige Schulden gleicher Art und Güte (Gschnitzer a. a. O., 506; Koziol - Welser a. a. O., 222; Ehrenzweig a. a. O., 333). Gewiß kann einer Mietzinsklage ein auf Geld lautender Anspruch des Bestandnehmers aus dem Bestandverhältnis (Klang in Klang[2] römisch fünf, 49), aber auch eine andere Geldforderung entgegengesetzt werden. Nicht aufrechenbar sind hingegen Sachen gegen Handlungen (Gschnitzer a. a. O., 506). Nicht möglich ist es daher auch, der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB, einer Klage auf eine Handlung aufrechnungsweise Geldforderungen entgegenzusetzen.
Der erkennende Senat will allerdings nicht übersehen, daß der OGH trotzdem mehrfach die Auffassung vertreten hat, daß der Bestandnehmer auch im Räumungsprozeß in Geld bestehende Gegenforderungen einwenden kann (EvBl 1972/74; MietSlg 17 218; SZ 34/102). Er hat hiebei aber zwischen außergerichtlicher und prozessualer Aufrechnung nicht unterschieden und die Frage der Gleichartigkeit der gegenseitigen Ansprüche nicht berührt; wenn er (EvBl. 1972/74) auf Klang a. a. O. verwies, war er nicht im Recht, weil jener nur zu Aufrechenbarkeit von Geldforderungen des Bestandnehmers gegen die Zinsforderung des Bestandgebers, also einen Anspruch auf Geldleistung, Stellung genommen und sie anerkannt hatte. Soweit der OGH die Frage der Gleichartigkeit berührte, verlangte er sie richtigerweise ohnehin (MietSlg. 2446/62). Ist eine Räumungsklage erhoben, hat der beklagte Bestandnehmer also nicht die Möglichkeit, zwischen außergerichtlicher und prozessualer Aufrechnung zu wählen. Er kann nur unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung gegen die behauptete nicht eingeklagte Zinsforderung abgeben und sodann im Räumungsprozeß behaupten, daß keine Bestandzinsschuldigkeit bestehe, da infolge außergerichtlicher Aufrechnungserklärung der Zins als entrichtet zu gelten habe. Dann wird der Anspruch mit der Behauptung bestritten, daß die geltendgemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB nicht bestehe.Der erkennende Senat will allerdings nicht übersehen, daß der OGH trotzdem mehrfach die Auffassung vertreten hat, daß der Bestandnehmer auch im Räumungsprozeß in Geld bestehende Gegenforderungen einwenden kann (EvBl 1972/74; MietSlg 17 218; SZ 34/102). Er hat hiebei aber zwischen außergerichtlicher und prozessualer Aufrechnung nicht unterschieden und die Frage der Gleichartigkeit der gegenseitigen Ansprüche nicht berührt; wenn er (EvBl. 1972/74) auf Klang a. a. O. verwies, war er nicht im Recht, weil jener nur zu Aufrechenbarkeit von Geldforderungen des Bestandnehmers gegen die Zinsforderung des Bestandgebers, also einen Anspruch auf Geldleistung, Stellung genommen und sie anerkannt hatte. Soweit der OGH die Frage der Gleichartigkeit berührte, verlangte er sie richtigerweise ohnehin (MietSlg. 2446/62). Ist eine Räumungsklage erhoben, hat der beklagte Bestandnehmer also nicht die Möglichkeit, zwischen außergerichtlicher und prozessualer Aufrechnung zu wählen. Er kann nur unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung gegen die behauptete nicht eingeklagte Zinsforderung abgeben und sodann im Räumungsprozeß behaupten, daß keine Bestandzinsschuldigkeit bestehe, da infolge außergerichtlicher Aufrechnungserklärung der Zins als entrichtet zu gelten habe. Dann wird der Anspruch mit der Behauptung bestritten, daß die geltendgemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB nicht bestehe.
Einer außergerichtlichen Aufrechnung gegen die Zinsforderung könnten die Kläger entgegen der Auffassung der Untergerichte auch nicht den Einwand mangelnder Liquidität entgegensetzen. Nach herrschender Auffassung wird nämlich, wie der Revision an sich beizupflichten ist, für die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Gegenforderung Liquidität, d. h. deren leichte Erweislichkeit (vgl. dazu Gschnitzer a. a. O., 503), nicht verlangt (SZ 43/60; SZ 30/45; SZ 26/200 u. a.; Koziol - Welser a. a. O., 222). In dem von der Revision zitierten Fall MietSlg. 8695 = SZ 34/102, in dem die Räumung eines Geschäftslokals wegen Nichtzahlung des Bestandzinses begehrt worden war, war sogar zu prüfen, ob der vorn Kläger behauptete Bestandzinsrückstand deswegen durch Aufrechnung erloschen sei, weil der Beklagten als Mutter eines angeblich vom Kläger gezeugten unehelichen Kindes wegen ihrer Aufwendungen zu dessen Unterhalt Ansprüche nach § 1042 ABGB zustunden, obwohl als Vorfrage erst zu klären war, ob der Kläger überhaupt der uneheliche Vater des Kindes war. Die von den Untergerichten herangezogene Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Jahre 1938 kann daher nicht mehr als herrschend angesehen werden. Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß das Wegfallen der Forderung der Liquidität der Gegenforderung vor allem aus dem § 391 ZPO abgeleitet wurde, in einem Fall wie dem vorliegenden aber weder ein Teilurteil ergehen kann noch überhaupt die prozessuale Aufrechnung einer Geldforderung möglich ist. Es muß aber jedenfalls der Auffassung Gschnitzers a. a. O., 504 beigepflichtet werden, daß dann, wenn die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung steht, schon die gemeinsame Wurzel beider Ansprüche es ausschließt, eine sonst zulässige Gegenforderung nur mangels Liquidität nicht zu prüfen. Im vorliegenden Fall behaupten die Beklagten Gegenforderungen aus dem Unternehmenspachtverhältnis, so daß der rechtliche Zusammenhang zwischen der Zinsforderung der Kläger, deren Bestehen Grundlage der Räumungsklage ist, und der Gegenforderung der Beklagten außer Frage steht. Hätten die Kläger also eine außergerichtliche Aufrechnung gegen die Bestandzinsforderung behauptet, könnte dem Klagebegehren nicht ohne Prüfung der Gegenansprüche der Beklagten nur mangels Liquidität stattgegeben werden, wenn bei Berechtigung ihrer Geldansprüche im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz kein Zinsrückstand bestehen könnte.Einer außergerichtlichen Aufrechnung gegen die Zinsforderung könnten die Kläger entgegen der Auffassung der Untergerichte auch nicht den Einwand mangelnder Liquidität entgegensetzen. Nach herrschender Auffassung wird nämlich, wie der Revision an sich beizupflichten ist, für die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Gegenforderung Liquidität, d. h. deren leichte Erweislichkeit vergleiche dazu Gschnitzer a. a. O., 503), nicht verlangt (SZ 43/60; SZ 30/45; SZ 26/200 u. a.; Koziol - Welser a. a. O., 222). In dem von der Revision zitierten Fall MietSlg. 8695 = SZ 34/102, in dem die Räumung eines Geschäftslokals wegen Nichtzahlung des Bestandzinses begehrt worden war, war sogar zu prüfen, ob der vorn Kläger behauptete Bestandzinsrückstand deswegen durch Aufrechnung erloschen sei, weil der Beklagten als Mutter eines angeblich vom Kläger gezeugten unehelichen Kindes wegen ihrer Aufwendungen zu dessen Unterhalt Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB zustunden, obwohl als Vorfrage erst zu klären war, ob der Kläger überhaupt der uneheliche Vater des Kindes war. Die von den Untergerichten herangezogene Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Jahre 1938 kann daher nicht mehr als herrschend angesehen werden. Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß das Wegfallen der Forderung der Liquidität der Gegenforderung vor allem aus dem Paragraph 391, ZPO abgeleitet wurde, in einem Fall wie dem vorliegenden aber weder ein Teilurteil ergehen kann noch überhaupt die prozessuale Aufrechnung einer Geldforderung möglich ist. Es muß aber jedenfalls der Auffassung Gschnitzers a. a. O., 504 beigepflichtet werden, daß dann, wenn die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung steht, schon die gemeinsame Wurzel beider Ansprüche es ausschließt, eine sonst zulässige Gegenforderung nur mangels Liquidität nicht zu prüfen. Im vorliegenden Fall behaupten die Beklagten Gegenforderungen aus dem Unternehmenspachtverhältnis, so daß der rechtliche Zusammenhang zwischen der Zinsforderung der Kläger, deren Bestehen Grundlage der Räumungsklage ist, und der Gegenforderung der Beklagten außer Frage steht. Hätten die Kläger also eine außergerichtliche Aufrechnung gegen die Bestandzinsforderung behauptet, könnte dem Klagebegehren nicht ohne Prüfung der Gegenansprüche der Beklagten nur mangels Liquidität stattgegeben werden, wenn bei Berechtigung ihrer Geldansprüche im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz kein Zinsrückstand bestehen könnte.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ist allerdings nicht erkennbar, daß sie im Prozeß behaupteten, sie hätten jemals eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben. Es kann aber nicht übersehen werden, daß die Berufung auf einen Pachtzinsminderungsanspruch gar keine Kompensationseinrede sein kann, sondern in Wahrheit die Behauptung darstellt, daß der Anspruch der Kläger in der behaupteten Höhe nicht zu Recht bestehe. Eine "außergerichtliche" Aufrechnungserklärung kann darüber hinaus auch in der Form abgegeben werden, daß der Beklagte während der Gerichtsverhandlung, wenn auch nicht in Form einer Prozeßeinwendung, eine solche Erklärung abgibt und damit Schuldtilgung in einem (zurückbezogenen) Zeitpunkt vor Anbringung der Räumungsklage behauptet. Das Vorbringen der Beklagten könnte auch dahin verstanden werden, daß sie die Höhe des Anspruches (mit der Behauptung der Minderung des Bestandzinses von 1000 S monatlich) teilweise bestreiten und im übrigen mit einer Schadenersatzforderung aufrechneten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch außergerichtlich aufrechnen wollten und (oder) nur im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung glaubten, sich mit einer prozessualen Aufrechnungseinrede begnügen zu können. Handelte es sich also allein um die Frage, in welcher Weise die Beklagten aufrechnen wollten, müßten die Urteile der Untergerichte aufgehoben werden, da das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; EvBl. 1964/161; der einschränkenden Meinung von Sprung - König in JBl. 1976, 7 könnte, wenn sie auch Fälle wie den vorliegenden im Auge gehabt haben sollten, nicht beigepflichtet werden, da sie vor allem dann, wenn sich eine Partei mit ihrer Auffassung auf veröffentlichte Rechtsprechung berufen kann, zu unbilligen Ergebnissen führen müßte). Die Aufhebung der untergerichtlichen Urteile hat im vorliegenden Fall nur deswegen zu unterbleiben, weil der Standpunkt der Beklagten, ihre Gegenforderungen überstiegen die offene Pachtzinsforderung, schon aus rechtlichen Gründen nicht berechtigt ist.
Die Beklagten behaupten, von den Klägern listig irregeführt worden zu sein, und sind wohl der Auffassung, daß es sich um die Irreführung über einen wesentlichen Umstand handelte, wollen sie doch dadurch, daß sie die Pachträume schon um 20 Uhr statt um 22 Uhr sperren müssen, täglich 600 S, also monatlich rund 18 000 S, an Nettoeinkommen verlieren. Ihnen wäre bei Richtigkeit ihrer Auffassung das Recht zugestanden, den Vertrag nach § 870 ABGB als nichtig anzufechten; dann hätten sie allerdings auch den Gegenstand des von ihnen angefochtenen Vertrages sofort zurückstellen müssen und nur das Recht gehabt, von den Klägern Schadenersatz zu begehren (§ 874 ABGB). Sie konnten aber auch von einer Anfechtung des Vertrages absehen und immer noch den Ersatz des Schadens begehren, der auch durch Anfechtung des Vertrages nicht beseitigt worden wäre, unter Umständen auch anderen aus der Irreführung entstandenen Schadens (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 150 f.). Selbstverständlich ist es aber, daß sie ab Entdeckung der Irreführung bei Nichtanfechtung des Vertrages diesen für die Zukunft als gültig anerkennen und auch ihrerseits erfüllen (Gschnitzer a. a. O., 144), also auch den vereinbarten Bestandzins bezahlen müßten. Mit Recht wird nur die Auffassung vertreten, daß bei Aufrechterhaltung (und damit Gültigkeit) des Vertrages durch Nichtanfechtung und Vorliegen nur unwesentlicher Mängel auch der listig Irregeführte das Recht hat, vom Irreführer angemessene Vergütung (§ 872 ABGB), bei einem Dauerschuldverhältnis gegen Bezahlung eines monatlichen Zinses, also Zinsminderung (SZ 18/99), zu verlangen, da es keine vernünftige Erklärung dafür gäbe, warum zwar der Irrende, nicht aber der Betrogene, der ohne die Irreführung den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätte, vom Partner, der auch mit der Änderung des Vertrages einverstanden gewesen wäre, diese fordern dürfte (Iro in JBl. 1974, 233; Gschnitzer a. a. O., 143). Eine Vertragskorrektur wird auch bei einem wesentlichen Irrtum für zulässig erachtet, aber, wie mit Recht hervorgehoben wird, nur dann, wenn der andere Teil den Vertrag auch mit dem angepaßten Inhalt geschlossen hätte, also die Korrektur für sich nicht als wesentlich erachtet (1 Ob 721/76; 1 Ob 197/75; ähnlich EvBl. 1976/125; SZ 45/38; Koziol - Welser a. a. O., 107; Koziol in JBl. 1967, 66, 68; vgl. SZ 18/99; Jabornegg in JBl. 1976, 193). Mit der Forderung nach Vertragskorrektur gibt der Irregeführte aber zu erkennen, daß er den Vertrag, wäre er nicht irregeführt worden, mit dem korrigierten Inhalt geschlossen hätte. Wenn die Beklagten daher unter Berufung auf § 872 ABGB eine Herabsetzung des Pachtschillings um monatlich 1000 S begehren, können sie auf keinen Fall außerdem den Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie durch die frühere Sperre des Lokals einen geringeren Verdienst als erwartet erzielen.Die Beklagten behaupten, von den Klägern listig irregeführt worden zu sein, und sind wohl der Auffassung, daß es sich um die Irreführung über einen wesentlichen Umstand handelte, wollen sie doch dadurch, daß sie die Pachträume schon um 20 Uhr statt um 22 Uhr sperren müssen, täglich 600 S, also monatlich rund 18 000 S, an Nettoeinkommen verlieren. Ihnen wäre bei Richtigkeit ihrer Auffassung das Recht zugestanden, den Vertrag nach Paragraph 870, ABGB als nichtig anzufechten; dann hätten sie allerdings auch den Gegenstand des von ihnen angefochtenen Vertrages sofort zurückstellen müssen und nur das Recht gehabt, von den Klägern Schadenersatz zu begehren (Paragraph 874, ABGB). Sie konnten aber auch von einer Anfechtung des Vertrages absehen und immer noch den Ersatz des Schadens begehren, der auch durch Anfechtung des Vertrages nicht beseitigt worden wäre, unter Umständen auch anderen aus der Irreführung entstandenen Schadens (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 150 f.). Selbstverständlich ist es aber, daß sie ab Entdeckung der Irreführung bei Nichtanfechtung des Vertrages diesen für die Zukunft als gültig anerkennen und auch ihrerseits erfüllen (Gschnitzer a. a. O., 144), also auch den vereinbarten Bestandzins bezahlen müßten. Mit Recht wird nur die Auffassung vertreten, daß bei Aufrechterhaltung (und damit Gültigkeit) des Vertrages durch Nichtanfechtung und Vorliegen nur unwesentlicher Mängel auch der listig Irregeführte das Recht hat, vom Irreführer angemessene Vergütung (Paragraph 872, ABGB), bei einem Dauerschuldverhältnis gegen Bezahlung eines monatlichen Zinses, also Zinsminderung (SZ 18/99), zu verlangen, da es keine vernünftige Erklärung dafür gäbe, warum zwar der Irrende, nicht aber der Betrogene, der ohne die Irreführung den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätte, vom Partner, der auch mit der Änderung des Vertrages einverstanden gewesen wäre, diese fordern dürfte (Iro in JBl. 1974, 233; Gschnitzer a. a. O., 143). Eine Vertragskorrektur wird auch bei einem wesentlichen Irrtum für zulässig erachtet, aber, wie mit Recht hervorgehoben wird, nur dann, wenn der andere Teil den Vertrag auch mit dem angepaßten Inhalt geschlossen hätte, also die Korrektur für sich nicht als wesentlich erachtet (1 Ob 721/76; 1 Ob 197/75; ähnlich EvBl. 1976/125; SZ 45/38; Koziol - Welser a. a. O., 107; Koziol in JBl. 1967, 66, 68; vergleiche SZ 18/99; Jabornegg in JBl. 1976, 193). Mit der Forderung nach Vertragskorrektur gibt der Irregeführte aber zu erkennen, daß er den Vertrag, wäre er nicht irregeführt worden, mit dem korrigierten Inhalt geschlossen hätte. Wenn die Beklagten daher unter Berufung auf Paragraph 872, ABGB eine Herabsetzung des Pachtschillings um monatlich 1000 S begehren, können sie auf keinen Fall außerdem den Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie durch die frühere Sperre des Lokals einen geringeren Verdienst als erwartet erzielen.
Darüber hinaus wäre ein solcher Anspruch auch für sich allein nicht möglich. Da ein unter listiger Irreführung geschlossener Vertrag grundsätzlich nichtig ist, also als nicht zustandegekommen gilt, kann der Irregeführte nur das sogenannte negative Vertragsinteresse, den Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er auf die Gültigkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung seines Partners oder eines Vertrags vertraute und dementsprechend seine Dispositionen traf (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 30), begehren. Zu ersetzen ist nur der Schaden, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde; der Schaden kann dadurch entstehen, daß der Betrogene den ihm nachteiligen Vertrag geschlossen oder unter dem Einfluß des Irrtums einen für ihn vorteilhaften anderen Vertrag nicht geschlossen hat (Gschnitzer a. a. O., 146); in diesem Sinne kann es sich um positiven Schaden und um entgangenen Gewinn handeln (EvBl. 1956/149; JBl. 1955, 276). Hingegen ist der Nachteil, den der Betrogene dadurch erleidet, daß die Wirklichkeit seiner irrigen Vorstellung nicht entspricht, durch den Vertrag nicht veranlaßt, da der Mangel der Eigenschaft nicht durch die Vorspiegelung ihres Vorhandenseins verursacht wurde. Insbesondere kann der Käufer (oder Pächter) eines Unternehmens nicht Ersatz des Mehrertrages verlangen, den das Unternehmen im Falle der Richtigkeit der betrügerischen Angaben des Verkäufers (oder Verpächters) abgeworfen hätte (Gschnitzer a. a. O., 146; vgl. GlÜNF 7236). Gerade einen solchen Schadenersatz beanspruchen aber die Beklagten mit dem Hinweis auf einen Verdienstentgang von 600 S täglich. Ein solcher Anspruch auf das positive Vertragsinteresse, also so gestellt zu werden, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre (Koziol a. a. O. I, 29), steht ihnen aber nach dem Gesetz nicht zu. Nach Kenntnis der Irreführung hatten die Beklagten nur die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten oder ihn voll bzw. korrigiert aufrechtzuerhalten und den durch die Irreführung verursachten Schaden im obigen Sinne zu beanspruchen, konnten aber selbstverständlich nicht, wie sie es sich anscheinend vorstellen, den Vertrag aufrecht und sich von den Klägern laufend jeden Nachteil ersetzen lassen, den sie durch die Notwendigkeit, das Lokal um 20 Uhr statt, wie erwartet, um 22 Uhr zu sperren, erleiden. Wie wenig akzeptabel eine solche Auffassung wäre, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Beklagten einen monatlichen laufenden Schaden von 18 000 S behaupten und sich anscheinend auf den Standpunkt stellen, für die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer das Lokal behalten zu können, wegen der Höhe ihrer Ersatzschadenansprüche keinen Zins bezahlen zu müssen und darüber hinaus noch weitere Ansprüche (die Differenz auf 18 000 S) geltend machen zu können. Die Eröffnung solcher Möglichkeiten war, wie die Revisionsbeantwortung richtig hervorhebt, natürlich nie die Absicht des Gesetzes. Zulässige Schadenersatzansprüche machen die Beklagten aber nicht geltend. Da der Zinsminderungsanspruch allein aber nicht annähernd den im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung geschuldeten Zins auf Null senken könnte, ist das Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Zinses berechtigt.Darüber hinaus wäre ein solcher Anspruch auch für sich allein nicht möglich. Da ein unter listiger Irreführung geschlossener Vertrag grundsätzlich nichtig ist, also als nicht zustandegekommen gilt, kann der Irregeführte nur das sogenannte negative Vertragsinteresse, den Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er auf die Gültigkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung seines Partners oder eines Vertrags vertraute und dementsprechend seine Dispositionen traf (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 30), begehren. Zu ersetzen ist nur der Schaden, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde; der Schaden kann dadurch entstehen, daß der Betrogene den ihm nachteiligen Vertrag geschlossen oder unter dem Einfluß des Irrtums einen für ihn vorteilhaften anderen Vertrag nicht geschlossen hat (Gschnitzer a. a. O., 146); in diesem Sinne kann es sich um positiven Schaden und um entgangenen Gewinn handeln (EvBl. 1956/149; JBl. 1955, 276). Hingegen ist der Nachteil, den der Betrogene dadurch erleidet, daß die Wirklichkeit seiner irrigen Vorstellung nicht entspricht, durch den Vertrag nicht veranlaßt, da der Mangel der Eigenschaft nicht durch die Vorspiegelung ihres Vorhandenseins verursacht wurde. Insbesondere kann der Käufer (oder Pächter) eines Unternehmens nicht Ersatz des Mehrertrages verlangen, den das Unternehmen im Falle der Richtigkeit der betrügerischen Angaben des Verkäufers (oder Verpächters) abgeworfen hätte (Gschnitzer a. a. O., 146; vergleiche GlÜNF 7236). Gerade einen solchen Schadenersatz beanspruchen aber die Beklagten mit dem Hinweis auf einen Verdienstentgang von 600 S täglich. Ein solcher Anspruch auf das positive Vertragsinteresse, also so gestellt zu werden, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre (Koziol a. a. O. römisch eins, 29), steht ihnen aber nach dem Gesetz nicht zu. Nach Kenntnis der Irreführung hatten die Beklagten nur die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten oder ihn voll bzw. korrigiert aufrechtzuerhalten und den durch die Irreführung verursachten Schaden im obigen Sinne zu beanspruchen, konnten aber selbstverständlich nicht, wie sie es sich anscheinend vorstellen, den Vertrag aufrecht und sich von den Klägern laufend jeden Nachteil ersetzen lassen, den sie durch die Notwendigkeit, das Lokal um 20 Uhr statt, wie erwartet, um 22 Uhr zu sperren, erleiden. Wie wenig akzeptabel eine solche Auffassung wäre, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Beklagten einen monatlichen laufenden Schaden von 18 000 S behaupten und sich anscheinend auf den Standpunkt stellen, für die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer das Lokal behalten zu können, wegen der Höhe ihrer Ersatzschadenansprüche keinen Zins bezahlen zu müssen und darüber hinaus noch weitere Ansprüche (die Differenz auf 18 000 S) geltend machen zu können. Die Eröffnung solcher Möglichkeiten war, wie die Revisionsbeantwortung richtig hervorhebt, natürlich nie die Absicht des Gesetzes. Zulässige Schadenersatzansprüche machen die Beklagten aber nicht geltend. Da der Zinsminderungsanspruch allein aber nicht annähernd den im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung geschuldeten Zins auf Null senken könnte, ist das Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Zinses berechtigt.