Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ging auf Grund der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, die es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, davon aus, daß sich der Kläger in einem vom Beklagten veranlaßten Irrtum darüber befunden hat, ob das Laufwerk und der Endantrieb des gekauften Caterpillars erneuert wurden. Diese Feststellung bekämpfte der Beklagte zwar in seiner Berufungsmitteilung, das Berufungsgericht nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung, doch wird dies vom Beklagten in seinem Rekurs nicht weiter bekämpft. Er geht vielmehr nunmehr selbst vom festgestellten Sachverhalt aus, der demnach auch der Entscheidung des OGH zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht qualifizierte den Irrtum des Klägers als einen wesentlichen (§ 871 ABGB), weil die Absicht des Klägers auf den Erwerb eines voll einsatzfähigen Fahrzeuges gerichtet gewesen sei. Nun ist ein Irrtum dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen (vgl. Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 95). Bestritten ist, ob diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten oder ausschließlich nach dem Parteiwillen zu beurteilen ist. Gschnitzer führt in Klang[2] IV/1, 122, 124 aus, daß in erster Linie ein objektiver, genereller, typischer Maßstab anzulegen sei, fügt aber hinzu, daß dies nur vorbehaltlich eines anderen, deutlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens gelte. Koziol - Welser I, 95 stellen primär auf den hypothetischen Parteiwillen ab; falls dieser nicht festgestellt werden könne, sei zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise kontrahiert hätten. Im vorliegenden Fall kommt der Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum insofern Bedeutung zu, als bei wesentlichem Irrtum, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der neueren Rechtsprechung den Parteien ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen Anfechtung des Vertrages und der vom Gesetz nur bei unwesentlichem Irrtum vorgesehenen Vertragskorrektur nicht einzuräumen ist (vgl. hiezu ausführlich SZ 45/38). Die Irrtumsregeln haben ja den Zweck, jenen Zustand herbeizuführen, der bei irrtumsfreiem Handeln bestunde. Könnte der Irrende bei wesentlichem Irrtum den Vertrag stets aufrecht erhalten, dessen Inhalt aber beliebig verändern, so würde seinem Partner ein Vertrag aufgezwungen, den dieser nicht geschlossen hätte und damit in die privatautonome Willensgestaltung der Parteien eingegriffen (Koziol - Welser, 98). Liegt aber lediglich ein unwesentlicher Irrtum vor, dann wird den Vertragspartnern durch die Korrektur des Vertrages nicht ein neuer Vertrag aufgezwungen, den sie gar nicht abschließen wollten und auch nie abgeschlossen hätten, sondern jener Vertrag herbeigeführt, den sie bei irrtumsfreiem Handeln ohnehin abgeschlossen hätten (vgl. Koziol, zur Anwendbarkeit des § 872 ABGB bei wesentlichem Irrtum, JBl. 1967, 66). Nun kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger seinen Irrtum - subjektiv - als einen unwesentlichen ansieht, begehrt er doch nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern dessen Anpassung. Auch im Rekurs wird unterstrichen, daß der Kläger den Vertrag jedenfalls auch zu einem verhältnismäßig niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen hätte. Der Kläger kann aber die Unwesentlichkeit seiner Fehlvorstellung und damit die Vertragskorrektur nicht einseitig, sondern nur dann durchsetzen, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen (vgl. Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl. 1974, 225, 231). Hiefür spricht nun der Umstand, daß es dem Beklagten darum ging, die für seine Verhältnisse zu große Maschine zu verkaufen und nicht angenommen werden kann, daß er (unbedingt) einen im Verhältnis zum wahren Erhaltungszustand übermäßigen Preis fordern wollte. Der Wert des Caterpillars beträgt ja nach den Bekundungen des Sachverständigen im betriebsbereiten und gut erhaltenen Zustand ohnehin nur 270.000 S, wogegen der Kaufpreis mit 360.000 S vereinbart wurde. Der Beklagte hat dem Kläger auch nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich zugesichert, daß Laufwerk und Endantrieb neu seien. Bei dieser Sachlage - entgegenstehende Behauptungen liegen nicht vor - ist rechtlich der Schluß zulässig, daß auch der Beklagte, wäre ihm der wahre Erhaltungszustand des Caterpillars bekannt gewesen, bei vorauszusetzender redlicher Gesinnung mit einem verhältnismäßig geminderten Preis einverstanden gewesen wäre. Es bedarf dann aber nicht mehr zusätzlicher Feststellungen in der aufgezeigten Richtung. Es ist aber auch unerheblich, auf welche Umstände der Irrtum des Beklagten zurückzuführen ist, insbesondere ob er bei der Montage des Laufwerks anwesend war und daher selbst meinen durfte, es sei ein Laufwerk mit neuen Innenteilen montiert worden, ob ihm August O Rechnungen über den Ankauf eines solchen Laufwerks vorwies und ob der Beklagte selbst über die Sachkunde verfügte, um beurteilen zu können, daß es sich um ein neues Laufwerk handelt. Alle diese Umstände wären nur für die Frage bedeutsam, ob es dem Beklagten zum Verschulden gereicht, daß er dem Kläger zusicherte, Laufwerk und Endantrieb seien komplett erneuert worden. Die hier in Rede stehende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB kann aber auch dann begehrt werden, wenn dem Vertragspartner ein Verschulden an der Irreführung des Gegners nicht anzulasten ist. Hingegen werden Feststellungen über den Wert des Caterpillars im mangelhaften Zustand zu treffen sein. Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht auch nicht einfach im Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern (Koziol - Welser, 98, 191; weiters Gschnitzer, 142): der vereinbarte Preis muß sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel. Es kann auch nicht gesagt werden, daß diese Preisminderung betraglich jedenfalls mit dem Reparaturaufwand ident wäre. Der Verkehrswert des Caterpillars im mangelhaften Zustand und demgemäß das Ausmaß der Vertragsanpassung wird weiters auch davon abhängig sein, ob als erwiesen erachtet wird, daß auch der Endantrieb - wie die Laufrollen - nicht erneuert wurde, eine Frage, die der Sachverständige offen ließ und zu der das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, keine Feststellungen getroffen hat.Das Berufungsgericht ging auf Grund der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, die es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, davon aus, daß sich der Kläger in einem vom Beklagten veranlaßten Irrtum darüber befunden hat, ob das Laufwerk und der Endantrieb des gekauften Caterpillars erneuert wurden. Diese Feststellung bekämpfte der Beklagte zwar in seiner Berufungsmitteilung, das Berufungsgericht nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung, doch wird dies vom Beklagten in seinem Rekurs nicht weiter bekämpft. Er geht vielmehr nunmehr selbst vom festgestellten Sachverhalt aus, der demnach auch der Entscheidung des OGH zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht qualifizierte den Irrtum des Klägers als einen wesentlichen (Paragraph 871, ABGB), weil die Absicht des Klägers auf den Erwerb eines voll einsatzfähigen Fahrzeuges gerichtet gewesen sei. Nun ist ein Irrtum dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen vergleiche Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 95). Bestritten ist, ob diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten oder ausschließlich nach dem Parteiwillen zu beurteilen ist. Gschnitzer führt in Klang[2] IV/1, 122, 124 aus, daß in erster Linie ein objektiver, genereller, typischer Maßstab anzulegen sei, fügt aber hinzu, daß dies nur vorbehaltlich eines anderen, deutlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens gelte. Koziol - Welser römisch eins, 95 stellen primär auf den hypothetischen Parteiwillen ab; falls dieser nicht festgestellt werden könne, sei zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise kontrahiert hätten. Im vorliegenden Fall kommt der Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum insofern Bedeutung zu, als bei wesentlichem Irrtum, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der neueren Rechtsprechung den Parteien ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen Anfechtung des Vertrages und der vom Gesetz nur bei unwesentlichem Irrtum vorgesehenen Vertragskorrektur nicht einzuräumen ist vergleiche hiezu ausführlich SZ 45/38). Die Irrtumsregeln haben ja den Zweck, jenen Zustand herbeizuführen, der bei irrtumsfreiem Handeln bestunde. Könnte der Irrende bei wesentlichem Irrtum den Vertrag stets aufrecht erhalten, dessen Inhalt aber beliebig verändern, so würde seinem Partner ein Vertrag aufgezwungen, den dieser nicht geschlossen hätte und damit in die privatautonome Willensgestaltung der Parteien eingegriffen (Koziol - Welser, 98). Liegt aber lediglich ein unwesentlicher Irrtum vor, dann wird den Vertragspartnern durch die Korrektur des Vertrages nicht ein neuer Vertrag aufgezwungen, den sie gar nicht abschließen wollten und auch nie abgeschlossen hätten, sondern jener Vertrag herbeigeführt, den sie bei irrtumsfreiem Handeln ohnehin abgeschlossen hätten vergleiche Koziol, zur Anwendbarkeit des Paragraph 872, ABGB bei wesentlichem Irrtum, JBl. 1967, 66). Nun kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger seinen Irrtum - subjektiv - als einen unwesentlichen ansieht, begehrt er doch nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern dessen Anpassung. Auch im Rekurs wird unterstrichen, daß der Kläger den Vertrag jedenfalls auch zu einem verhältnismäßig niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen hätte. Der Kläger kann aber die Unwesentlichkeit seiner Fehlvorstellung und damit die Vertragskorrektur nicht einseitig, sondern nur dann durchsetzen, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen vergleiche Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl. 1974, 225, 231). Hiefür spricht nun der Umstand, daß es dem Beklagten darum ging, die für seine Verhältnisse zu große Maschine zu verkaufen und nicht angenommen werden kann, daß er (unbedingt) einen im Verhältnis zum wahren Erhaltungszustand übermäßigen Preis fordern wollte. Der Wert des Caterpillars beträgt ja nach den Bekundungen des Sachverständigen im betriebsbereiten und gut erhaltenen Zustand ohnehin nur 270.000 S, wogegen der Kaufpreis mit 360.000 S vereinbart wurde. Der Beklagte hat dem Kläger auch nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich zugesichert, daß Laufwerk und Endantrieb neu seien. Bei dieser Sachlage - entgegenstehende Behauptungen liegen nicht vor - ist rechtlich der Schluß zulässig, daß auch der Beklagte, wäre ihm der wahre Erhaltungszustand des Caterpillars bekannt gewesen, bei vorauszusetzender redlicher Gesinnung mit einem verhältnismäßig geminderten Preis einverstanden gewesen wäre. Es bedarf dann aber nicht mehr zusätzlicher Feststellungen in der aufgezeigten Richtung. Es ist aber auch unerheblich, auf welche Umstände der Irrtum des Beklagten zurückzuführen ist, insbesondere ob er bei der Montage des Laufwerks anwesend war und daher selbst meinen durfte, es sei ein Laufwerk mit neuen Innenteilen montiert worden, ob ihm August O Rechnungen über den Ankauf eines solchen Laufwerks vorwies und ob der Beklagte selbst über die Sachkunde verfügte, um beurteilen zu können, daß es sich um ein neues Laufwerk handelt. Alle diese Umstände wären nur für die Frage bedeutsam, ob es dem Beklagten zum Verschulden gereicht, daß er dem Kläger zusicherte, Laufwerk und Endantrieb seien komplett erneuert worden. Die hier in Rede stehende Vertragsanpassung gemäß Paragraph 872, ABGB kann aber auch dann begehrt werden, wenn dem Vertragspartner ein Verschulden an der Irreführung des Gegners nicht anzulasten ist. Hingegen werden Feststellungen über den Wert des Caterpillars im mangelhaften Zustand zu treffen sein. Die Vertragsänderung, die Paragraph 872, ABGB dem Irrenden einräumt, besteht auch nicht einfach im Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern (Koziol - Welser, 98, 191; weiters Gschnitzer, 142): der vereinbarte Preis muß sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel. Es kann auch nicht gesagt werden, daß diese Preisminderung betraglich jedenfalls mit dem Reparaturaufwand ident wäre. Der Verkehrswert des Caterpillars im mangelhaften Zustand und demgemäß das Ausmaß der Vertragsanpassung wird weiters auch davon abhängig sein, ob als erwiesen erachtet wird, daß auch der Endantrieb - wie die Laufrollen - nicht erneuert wurde, eine Frage, die der Sachverständige offen ließ und zu der das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, keine Feststellungen getroffen hat.
Zum Rekurs des Beklagten sei bemerkt, daß die Vertragsanpassung, die der Kläger anstrebt, keine Anfechtung des Vertrages ist. Es steht demnach die Erklärung des Klägers, den Vertrag nicht anzufechten, einem Klagebegehren auf Vertragsanpassung nicht entgegen. Es verschlägt auch nichts, daß der Kläger erklärte, Schadenersatz zu begehren. Wenn auch der Anspruch gemäß § 872 ABGB nach neuerer Lehre - bloß von der subjektiven Voraussetzung des Verschuldens unabhängiger - Schadenersatzanspruch ist, so wurde doch in der älteren Lehre diesbezüglich nicht klar unterschieden (vgl. Gschnitzer in Klang, 142 Anm. 213). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß der Kläger seinen Anspruch rechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung geprüft wissen will.Zum Rekurs des Beklagten sei bemerkt, daß die Vertragsanpassung, die der Kläger anstrebt, keine Anfechtung des Vertrages ist. Es steht demnach die Erklärung des Klägers, den Vertrag nicht anzufechten, einem Klagebegehren auf Vertragsanpassung nicht entgegen. Es verschlägt auch nichts, daß der Kläger erklärte, Schadenersatz zu begehren. Wenn auch der Anspruch gemäß Paragraph 872, ABGB nach neuerer Lehre - bloß von der subjektiven Voraussetzung des Verschuldens unabhängiger - Schadenersatzanspruch ist, so wurde doch in der älteren Lehre diesbezüglich nicht klar unterschieden vergleiche Gschnitzer in Klang, 142 Anmerkung 213). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß der Kläger seinen Anspruch rechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung geprüft wissen will.