Rechtssatz RS0036991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036991
Geschäftszahl
1Ob3/24; 4Ob98/10f
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/24
Entscheidungstext OGH 08.01.1924 1 Ob 3/24
Veröff: SZ 6/5
- 4 Ob 98/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 98/10f
Vgl auch; Beisatz: Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung kann das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken. (T1); Veröff: SZ 2010/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0036991
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19240108_OGH0002_0010OB00003_2400000_001