Rechtssatz RS0127288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127288
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art25
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art80
Rechtssatz
Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN‑Kaufrechtsübereinkommen (Art 49 Abs 1 lit a iVm Art 25 CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN‑Kaufrechtsübereinkommen (Artikel 49, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 25, CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/11b
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 159/11b
Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T1)
Beisatz: Weigert sich der Käufer grundlos, die Nacherfüllung anzunehmen, verliert er sein Aufhebungsrecht nach Art 8 CISG. (T2)
- 1 Ob 218/12h
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 218/12h
Auch
- 3 Ob 194/15y
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 194/15y
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 110/19h
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 110/19h
Beisatz: Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes kann aber vor allem dann gelten, wenn ein Fixgeschäft vereinbart wurde. (T3); Veröff: SZ 2019/63
- 6 Ob 100/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 100/25m
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127288
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20111122_OGH0002_0040OB00159_11B0000_001