Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und im Sinn des gestellten Aufhebungs- und Rückverweisungsantrags an das Rekursgericht auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht jedenfalls unzulässig ist, weil keine Vollbestätigung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt. Eine solche ist, wie auch der Revisionsrekursgegner zugesteht, nach herrschender (7 Ob 26/87; 3 Ob 53/94 ua) - von ihm aber für unrichtig gehaltener - Ansicht nur gegeben, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Das ist hier nicht der Fall, weil das Rekursgericht die Frage der sachlichen Verwerfung der Einrede der Schiedsvereinbarung nicht behandelt, sondern den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach herrschender Ansicht (8 Ob 7/90; 8 Ob 522/91 uva; zuletzt 3 Ob 2,3,1006/95) bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand wie hier S 50.000 übersteigt.Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht jedenfalls unzulässig ist, weil keine Vollbestätigung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegt. Eine solche ist, wie auch der Revisionsrekursgegner zugesteht, nach herrschender (7 Ob 26/87; 3 Ob 53/94 ua) - von ihm aber für unrichtig gehaltener - Ansicht nur gegeben, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Das ist hier nicht der Fall, weil das Rekursgericht die Frage der sachlichen Verwerfung der Einrede der Schiedsvereinbarung nicht behandelt, sondern den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach herrschender Ansicht (8 Ob 7/90; 8 Ob 522/91 uva; zuletzt 3 Ob 2,3,1006/95) bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand wie hier S 50.000 übersteigt.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage liegt vor, weil das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Dieser vertritt sei der E EvBl 1957/338, mit der von der früheren Rechtsprechung abgegangen wurde, nunmehr in ständiger Rechtsprechung (SZ 53/159 uva), die von der Lehre (Ballon in FS Fasching 58; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 45 JN ua) gebilligt wird, die Ansicht, daß die Berufung auf einen Schiedsvertrag zwar nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur die einer heilbaren sachlichen Unzuständigkeit begründet, daß aber die Anfechtungs- beschränkung des § 45 JN nicht gilt, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wurde.Eine solche erhebliche Rechtsfrage liegt vor, weil das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Dieser vertritt sei der E EvBl 1957/338, mit der von der früheren Rechtsprechung abgegangen wurde, nunmehr in ständiger Rechtsprechung (SZ 53/159 uva), die von der Lehre (Ballon in FS Fasching 58; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 45, JN ua) gebilligt wird, die Ansicht, daß die Berufung auf einen Schiedsvertrag zwar nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur die einer heilbaren sachlichen Unzuständigkeit begründet, daß aber die Anfechtungs- beschränkung des Paragraph 45, JN nicht gilt, wenn die Zuständigkeit eines von den Streitteilen vereinbarten Schiedsgerichtes behauptet wurde.
Daran hat sich auch, wie der Oberste Gerichtshof in seiner E SZ 58/60 ausführlich und überzeugend begründet - und in der Folge bestätigt (3 Ob 543/94) - hat, trotz der geänderten Formulierung des § 45 JN durch die Zivilverfahrensnovelle 1983, die vordergründig für die Unanfechtbarkeit einer die Zuständigkeit bejahenden Entscheidung auch im Verhältnis ordentliches Gericht und Schiedsgericht sprechen könnte, nichts geändert. Der Frage, welches von mehreren staatlichen Gerichten zur Entscheidung zuständig ist, kommt nämlich wesentlich geringere Bedeutung zu, als der Frage, ob ein Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist, das wesentlich freieren Verfahrensregeln unterworfen und dessen Entscheidung nur ganz beschränkt bekämpfbar ist. Zu Recht haben die Vorentscheidungen darauf hingewiesen, daß die Frage, ob über eine Rechtssache ein ordentliches Gericht oder ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, mit der Frage vergleichbar ist, in welchem Verfahren das Gericht zu entscheiden hat; ein solcher Beschluß ist nach § 40 a JN anfechtbar.Daran hat sich auch, wie der Oberste Gerichtshof in seiner E SZ 58/60 ausführlich und überzeugend begründet - und in der Folge bestätigt (3 Ob 543/94) - hat, trotz der geänderten Formulierung des Paragraph 45, JN durch die Zivilverfahrensnovelle 1983, die vordergründig für die Unanfechtbarkeit einer die Zuständigkeit bejahenden Entscheidung auch im Verhältnis ordentliches Gericht und Schiedsgericht sprechen könnte, nichts geändert. Der Frage, welches von mehreren staatlichen Gerichten zur Entscheidung zuständig ist, kommt nämlich wesentlich geringere Bedeutung zu, als der Frage, ob ein Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist, das wesentlich freieren Verfahrensregeln unterworfen und dessen Entscheidung nur ganz beschränkt bekämpfbar ist. Zu Recht haben die Vorentscheidungen darauf hingewiesen, daß die Frage, ob über eine Rechtssache ein ordentliches Gericht oder ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, mit der Frage vergleichbar ist, in welchem Verfahren das Gericht zu entscheiden hat; ein solcher Beschluß ist nach Paragraph 40, a JN anfechtbar.
Das Rekursgericht hat infolgedessen den Rekurs der beklagten Partei zu Unrecht - in Abweichung von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel ist daher Folge zu geben. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und dem Rekursgericht die Prüfung der Frage, ob das vorliegende Klagebegehren von der zwischen den Streitteilen geschlossenen Schiedsvereinbarung erfaßt wird oder nicht, aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.