Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 3 wies das Erstgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen gerichtete Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Die klagende Partei stellte hierauf fristgerecht einen Antrag gemäß § 230 a ZPO, die Klage unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses an das Kreisgericht Leoben zu überweisen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß ON 6 ebenfalls zurück, weil der Beklagte nach den Klageangaben in ***** wohnhaft und das Kreisgericht Leoben daher im Sinne des § 230 a ZPO offenbar unzuständig sei.Mit seinem Beschluß ON 3 wies das Erstgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen gerichtete Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Die klagende Partei stellte hierauf fristgerecht einen Antrag gemäß Paragraph 230, a ZPO, die Klage unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses an das Kreisgericht Leoben zu überweisen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß ON 6 ebenfalls zurück, weil der Beklagte nach den Klageangaben in ***** wohnhaft und das Kreisgericht Leoben daher im Sinne des Paragraph 230, a ZPO offenbar unzuständig sei.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Es verwies darauf, daß die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung ON 3 mangels Anfechtung durch die klagende Partei in Rechtskraft erwachsen sei; der Überweisungsantrag der klagenden Partei sei vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen worden, weil das in diesem genannte Kreisgericht (nunmehr Landesgericht) Leoben weder nach § 49 Abs 2 Z 5 JN noch nach den Vorschriften der §§ 65, 66 JN für die vorliegende Klage zuständig und ein anderes Gericht im Überweisungsantrag nicht genannt worden sei.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Es verwies darauf, daß die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung ON 3 mangels Anfechtung durch die klagende Partei in Rechtskraft erwachsen sei; der Überweisungsantrag der klagenden Partei sei vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen worden, weil das in diesem genannte Kreisgericht (nunmehr Landesgericht) Leoben weder nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN noch nach den Vorschriften der Paragraphen 65, 66, JN für die vorliegende Klage zuständig und ein anderes Gericht im Überweisungsantrag nicht genannt worden sei.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrage, der Oberste Gerichtshof möge "den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache im Sinne des § 47 JN an das sachlich und örtlich offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Bruck/Mur oder ein anderes nach seinem Befinden zuständige Gericht überweisen".Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrage, der Oberste Gerichtshof möge "den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache im Sinne des Paragraph 47, JN an das sachlich und örtlich offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Bruck/Mur oder ein anderes nach seinem Befinden zuständige Gericht überweisen".
Die Rechtsmittelwerberin führt aus, auf Grund des Wohnortes des Beklagten müsse für diese Sache das Bezirksgericht Zell am See oder das Landesgericht Salzburg oder aber eines der von ihr weiters genannten Gerichte, nämlich das Bezirksgericht Bruck/Mur oder das Landesgericht Leoben, zuständig sein. Zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreites solle daher vom Obersten Gerichtshof eine Entscheidung nach § 47 JN gefällt werden.Die Rechtsmittelwerberin führt aus, auf Grund des Wohnortes des Beklagten müsse für diese Sache das Bezirksgericht Zell am See oder das Landesgericht Salzburg oder aber eines der von ihr weiters genannten Gerichte, nämlich das Bezirksgericht Bruck/Mur oder das Landesgericht Leoben, zuständig sein. Zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreites solle daher vom Obersten Gerichtshof eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN gefällt werden.