Rechtssatz RS0074615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074615
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Weist das Erstgericht den Überweisungsantrag ab und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr mittels Revisionsrekurses angefochten werden, wenn Gegenstand des Rekursverfahrens nur die Abweisung des Überweisungsantrages, nicht jedoch der Beschluß auf Klagezurückweisung war.Weist das Erstgericht den Überweisungsantrag ab und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, so kann dessen Bestätigung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mehr mittels Revisionsrekurses angefochten werden, wenn Gegenstand des Rekursverfahrens nur die Abweisung des Überweisungsantrages, nicht jedoch der Beschluß auf Klagezurückweisung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074615
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00581_9500000_002