Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Gegen einen nach § 230a ZPO ergangenen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 230a zweiter Satz ZPO). Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt allerdings davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem § 230a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, dass die Wahrnehmung des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses dessen Zweck zuwiderliefe. Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (2 Ob 204/99k mwN). Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte (vgl JBl 1997, 326; 1 Ob 2054/96g; SZ 65/12; 1 Ob 821/82; EvBl 1981/220; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, in JBl 1988, 359 [366 f]).Gegen einen nach Paragraph 230 a, ZPO ergangenen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 230 a, zweiter Satz ZPO). Die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230 a, ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt allerdings davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem Paragraph 230 a, ZPO in einem solchen Maß widerspricht, dass die Wahrnehmung des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses dessen Zweck zuwiderliefe. Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (2 Ob 204/99k mwN). Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte vergleiche JBl 1997, 326; 1 Ob 2054/96g; SZ 65/12; 1 Ob 821/82; EvBl 1981/220; Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, in JBl 1988, 359 [366 f]).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Rechtsmittelzulässigkeit kann nicht einfach damit begründet werden, dass das Gericht, an das überwiesen wird, sachlich oder örtlich unzuständig ist, wäre der Rechtsmittelausschluss doch dann gänzlich ausgehöhlt. Der Überweisungsbeschluss ist selbst dann unanfechtbar, wenn das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, offenbar unzuständig ist, weil es nur darauf ankommt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtete (8 Ob 2237/96w; 6 Ob 664/94 mwN; 1 Ob 716/88 mwN).
Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.