Rechtssatz RS0040250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040250
Geschäftszahl
3Ob177/58; 5Ob74/64; 7Ob72/71; 4Ob94/77; 4Ob575/95; 10Ob59/03d
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO nicht zulässig.Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 177/58
Entscheidungstext OGH 18.04.1958 3 Ob 177/58
- 5 Ob 74/64
Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 74/64
- 7 Ob 72/71
Entscheidungstext OGH 12.05.1971 7 Ob 72/71
- 4 Ob 94/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 94/77
- 4 Ob 575/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 575/95
- 10 Ob 59/03d
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 59/03d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040250
Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_0030OB00177_5800000_001