Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerberin ist einzuräumen, daß das Erstgericht gegen die Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO, wonach über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, verstoßen hat, weil es die Entscheidung über seine Unzuständigkeit sowie über den außerhalb der ersten Tagsatzung gestellten Überweisungsantrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung gefällt hat. Ein Überweisungsbeschluß ist jedoch, auch wenn er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, gemäß dem § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO in der Sache selbst – das heiß mit Ausnahme der Kostenentscheidung –unanfechtbar, sodaß der Mangel sanktionslos bleibt (Fasching III, 216); 5 Ob 524/76; 7 Ob 72/71; SZ 44/36; EvBl 1968/307 uva). Der Rechtsmittelausschluß besteht nur dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 261 Abs 6 ZPO verstößt (Fasching a.a.O., 218; Arb 8188; RiZtg. 1974/89; SZ 43/212; 5 Ob 117/72 uva). Die vom Rekurswerber vertretene Auffassung, es widerspräche den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit, die Nichtigkeit von Beschlüssen sanktionslos zu lassen, erweist sich angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über den Rechtsmittelausschluß als verfehlt.Der Rekurswerberin ist einzuräumen, daß das Erstgericht gegen die Vorschrift des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO, wonach über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, verstoßen hat, weil es die Entscheidung über seine Unzuständigkeit sowie über den außerhalb der ersten Tagsatzung gestellten Überweisungsantrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung gefällt hat. Ein Überweisungsbeschluß ist jedoch, auch wenn er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, gemäß dem Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO in der Sache selbst – das heiß mit Ausnahme der Kostenentscheidung –unanfechtbar, sodaß der Mangel sanktionslos bleibt (Fasching römisch drei, 216); 5 Ob 524/76; 7 Ob 72/71; SZ 44/36; EvBl 1968/307 uva). Der Rechtsmittelausschluß besteht nur dann nicht, wenn eine Überweisung ausgesprochen wurde, die ausdrücklich gegen die gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstößt (Fasching a.a.O., 218; Arb 8188; RiZtg. 1974/89; SZ 43/212; 5 Ob 117/72 uva). Die vom Rekurswerber vertretene Auffassung, es widerspräche den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit, die Nichtigkeit von Beschlüssen sanktionslos zu lassen, erweist sich angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über den Rechtsmittelausschluß als verfehlt.
Für eine von der Rekurswerberin angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge die Bestimmung des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO als verfassungswidrig aufheben, besteht kein Anlaß. Eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK, wie sie von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ohne Begründung behauptet wird, liegt nicht vor, weil der gegenständliche Rechtsmittelausschluß keineswegs zur Folge hat, daß eine Prozeßpartei mit ihrer Sache „öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist“ nicht gehört werde. Ein Überweisungsbeschluß setzt vielmehr die Einrede der Unzuständigkeit und damit die Teilnahme der beklagten Partei an dem Verfahren sowie weiters die Stellung eines Überweisungsantrages durch die klagende Partei voraus. Eine Rechtsverweigerung, wie sie der beklagten Partei offenbar vorschwebt, ist daher ausgeschlossen. Im übrigen nimmt Art 6 MRK auf die Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht Bezug (EvBl 1972/36).Für eine von der Rekurswerberin angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO als verfassungswidrig aufheben, besteht kein Anlaß. Eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK, wie sie von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ohne Begründung behauptet wird, liegt nicht vor, weil der gegenständliche Rechtsmittelausschluß keineswegs zur Folge hat, daß eine Prozeßpartei mit ihrer Sache „öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist“ nicht gehört werde. Ein Überweisungsbeschluß setzt vielmehr die Einrede der Unzuständigkeit und damit die Teilnahme der beklagten Partei an dem Verfahren sowie weiters die Stellung eines Überweisungsantrages durch die klagende Partei voraus. Eine Rechtsverweigerung, wie sie der beklagten Partei offenbar vorschwebt, ist daher ausgeschlossen. Im übrigen nimmt Artikel 6, MRK auf die Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht Bezug (EvBl 1972/36).
Der unberechtigte Rekurs mußte somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50, 52, ZPO begründet.