Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0039934×

Rechtssatz RS0039934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039934

Geschäftszahl

4Ob352/62; 4Ob59/82; 1Ob2054/96g; 5Ob240/18g; 5Ob108/19x

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Rechtssatz

Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 352/62
    Entscheidungstext OGH 06.11.1962 4 Ob 352/62
    Veröff: EvBl 1963/55 S 73
  • 4 Ob 59/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 59/82
  • 1 Ob 2054/96g
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
    Vgl; Beisatz: Verneint das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit und überweist es die Klage an ein anderes inländisches Gericht, ist darin noch keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu erblicken. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht dazu Stellung nehmen, ob die vorliegende Streitsache allenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. (T1)
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Beisatz: Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln. (T2)
  • 5 Ob 108/19x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 108/19x
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19621106_OGH0002_0040OB00352_6200000_001