Rechtssatz RS0039934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039934
Geschäftszahl
4Ob352/62; 4Ob59/82; 1Ob2054/96g; 5Ob240/18g; 5Ob108/19x
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 352/62
Entscheidungstext OGH 06.11.1962 4 Ob 352/62
Veröff: EvBl 1963/55 S 73
- 4 Ob 59/82
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 59/82
- 1 Ob 2054/96g
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
Vgl; Beisatz: Verneint das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit und überweist es die Klage an ein anderes inländisches Gericht, ist darin noch keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu erblicken. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht dazu Stellung nehmen, ob die vorliegende Streitsache allenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. (T1)
- 5 Ob 240/18g
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
Beisatz: Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln. (T2)
- 5 Ob 108/19x
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 108/19x
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039934
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19621106_OGH0002_0040OB00352_6200000_001