Rechtssatz RS0046825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046825
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Rechtssatz
Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des Paragraph 104, Absatz 2, JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 512/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 512/94
- 1 Ob 179/97y
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 179/97y
- 8 Nc 22/12w
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 8 Nc 22/12w
Auch
- 9 Ob 66/19z
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 66/19z
Beisatz: Anders bei Vereinbarung eines bestimmten Bezirksgerichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046825
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00512_9400000_002