Rechtssatz RS0107963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107963
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Verneinte das Landesgericht Salzburg das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung und sprach es demzufolge seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Landesgericht, dann darf dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der Begründung aussprechen, die Streitteile hätten "Bischofshofen" als ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart.Verneinte das Landesgericht Salzburg das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung und sprach es demzufolge seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an ein anderes Landesgericht, dann darf dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der Begründung aussprechen, die Streitteile hätten "Bischofshofen" als ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107963
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00179_97Y0000_001