Rechtssatz RS0110369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110369
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Rechtssatz
Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwenden wären. Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den §§ 23 und 24 HVertrG zu.Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwenden wären. Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es Paragraph 1298, ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den Paragraphen 23 und 24 HVertrG zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 342/97v
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 342/97v
- 6 Ob 247/99p
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 247/99p
Vgl auch
- 8 Ob 295/99m
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
Beisatz: Der Vertragshändler geht im Falle gerechtfertigter, ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs 3 HVertrG zur Gänze verlustig. (T1)
- 8 Ob 74/00s
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
nur: Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen. (T2)
- 4 Ob 113/02z
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 113/02z
nur T2
- 2 Ob 155/06t
Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 155/06t
Vgl auch; nur T2
- 7 Ob 17/18b
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110369
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_001