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Rechtssatz RS0110369×

Rechtssatz RS0110369

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110369

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Rechtssatz

Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwenden wären. Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es Paragraph 1298, ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den Paragraphen 23 und 24 HVertrG zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 342/97v
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 342/97v
  • 6 Ob 247/99p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 247/99p
    Vgl auch
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
    Beisatz: Der Vertragshändler geht im Falle gerechtfertigter, ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs 3 HVertrG zur Gänze verlustig. (T1)
  • 8 Ob 74/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
    nur: Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen. (T2)
  • 4 Ob 113/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 113/02z
    nur T2
  • 2 Ob 155/06t
    Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 155/06t
    Vgl auch; nur T2
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110369

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_001