Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig (§ 508a Abs 2 ZPO). Im Ergebnis liegt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung vor (3 Ob 193/03h; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 60):Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO). Im Ergebnis liegt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung vor (3 Ob 193/03h; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 60):
1. Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor:
1.1. Das Berufungsgericht ist von seiner im Aufhebungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht, dass maßgeblich sei, ob der Vertragshändler seinem Vertragspartner zumindest tatsächlich ermöglicht habe, den von ihm erworbenen Kundenstock auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen, nicht abgegangen.
1.2. Überraschend ist eine Rechtsansicht nur dann, wenn sie von keiner der Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde und der Prozessgegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (1 Ob 356/98d = SZ 72/28; Schragel in Fasching/Konecny2, §§ 182, 182a ZPO Rz 10). Dass zur Nutzung des Kundenstocks auch die Bekanntgabe der Ansprechpartner und Lieferbedingungen maßgeblich sei, hat die beklagte Partei aber im (fortgesetzten) Verfahren erster Instanz vorgebracht und konnte die klagende Partei dazu Stellung nehmen.1.2. Überraschend ist eine Rechtsansicht nur dann, wenn sie von keiner der Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde und der Prozessgegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (1 Ob 356/98d = SZ 72/28; Schragel in Fasching/Konecny2, Paragraphen 182, 182 a, ZPO Rz 10). Dass zur Nutzung des Kundenstocks auch die Bekanntgabe der Ansprechpartner und Lieferbedingungen maßgeblich sei, hat die beklagte Partei aber im (fortgesetzten) Verfahren erster Instanz vorgebracht und konnte die klagende Partei dazu Stellung nehmen.
2. Zur analogen Anwendung des § 24 HVertrG 1993 auf Vertrags-(Eigen-)händler werden in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze vertreten:2. Zur analogen Anwendung des Paragraph 24, HVertrG 1993 auf Vertrags-(Eigen-)händler werden in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze vertreten:
Maßgeblich ist, ob die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehung ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. Maßgebliche Kriterien dafür sind vor allem ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat (RIS-Justiz RS0018335 [T2 und T4]). Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen (RIS-Justiz RS0109284). Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (8 Ob 4/07g; 3 Ob 66/05k; 1 Ob 251/98p). Beispielsweise wurde es als „Ermöglichen" der Nutzung des Kundenstammes angesehen, wenn während aufrechten Vertrags durch Übersendung von Kundenlisten Kenntnis über den Kundenstamm vermittelt wird, auch wenn die Kundenlisten nur zwecks Versendung von Werbematerial überlassen worden waren (3 Ob 10/98m). Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind (1 Ob 251/98p; 9 ObA 8/91, 9 ObA 9/91).Maßgeblich ist, ob die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehung ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. Maßgebliche Kriterien dafür sind vor allem ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat (RIS-Justiz RS0018335 [T2 und T4]). Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen (RIS-Justiz RS0109284). Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (8 Ob 4/07g; 3 Ob 66/05k; 1 Ob 251/98p). Beispielsweise wurde es als „Ermöglichen" der Nutzung des Kundenstammes angesehen, wenn während aufrechten Vertrags durch Übersendung von Kundenlisten Kenntnis über den Kundenstamm vermittelt wird, auch wenn die Kundenlisten nur zwecks Versendung von Werbematerial überlassen worden waren (3 Ob 10/98m). Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog Paragraph 24, HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind (1 Ob 251/98p; 9 ObA 8/91, 9 ObA 9/91).
3. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Ergebnis nicht abgewichen:
3.1. In Ansehung eines Teils des 3.000 Kunden umfassenden Kundenstammes - nämlich der Großabnehmer - ist zwar von einem „Ermöglichen" dessen Nutzung auszugehen, indem die Vertreter der klagenden Partei schon während des laufenden Vertragsverhältnisses zuließen, dass dem „Vorortvertreter" der beklagten Partei die Namen der Großkunden (samt Adressen) zur Kenntnis gelangten (vgl 3 Ob 10/98m). Dass für eine kontinuierliche Nutzung dieses Kundenstocks zusätzliche Informationen über Ansprechpartner und Lieferbedingungen erforderlich gewesen wären, ist eine vertretbare Rechtsansicht. Die Frage muss aber nicht näher erörtert werden, weil nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls wesentliche und überwiegende Elemente fehlen, die für einen Handelsvertretervertrag sprechen:3.1. In Ansehung eines Teils des 3.000 Kunden umfassenden Kundenstammes - nämlich der Großabnehmer - ist zwar von einem „Ermöglichen" dessen Nutzung auszugehen, indem die Vertreter der klagenden Partei schon während des laufenden Vertragsverhältnisses zuließen, dass dem „Vorortvertreter" der beklagten Partei die Namen der Großkunden (samt Adressen) zur Kenntnis gelangten vergleiche 3 Ob 10/98m). Dass für eine kontinuierliche Nutzung dieses Kundenstocks zusätzliche Informationen über Ansprechpartner und Lieferbedingungen erforderlich gewesen wären, ist eine vertretbare Rechtsansicht. Die Frage muss aber nicht näher erörtert werden, weil nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls wesentliche und überwiegende Elemente fehlen, die für einen Handelsvertretervertrag sprechen:
3.2. An der Feststellung der Tatsacheninstanzen, die klagende Partei sei in ihrer Selbstständigkeit im Handel mit Fremdprodukten nicht durch ein Konkurrenzverbot beschränkt gewesen, können die (gegenteiligen) Behauptungen in der Revisionsschrift nichts ändern. Die klagende Partei war in ihrer wirtschaftlichen Gestion auch insofern frei, als keine Preisbindung bestand und der beklagten Partei keine ausdrücklichen Weisungs-, Kontroll- oder Einsichtsrechte eingeräumt waren. Dass die klagende Partei den in den Vertriebsverträgen festgelegten „Ersuchen" um Erstellung von monatlichen Verkaufsberichten und Dreimonatsprognosen niemals nachkam und dies sanktionslos blieb, zeigt, dass diese „Ersuchen" tatsächlich kein wirksames Kontrollinstrument ihrer Vertriebstätigkeit darstellten. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die klagende Partei nicht verpflichtet war, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation oder ein angemessenes Lager zu unterhalten. Dass die klagende Partei die Zustimmung der beklagten Partei einholen musste, wenn sie Vertragsware in einem anderen (als ihrem eigenen) Vertragsgebiet vertreiben wollte, fällt im Hinblick auf die ihr sonst zukommende Wettbewerbsfreiheit nicht entscheidend ins Gewicht. Dies trifft auch auf die der beklagten Partei eingeräumte Möglichkeit zu, den Ein-Jahresvertrag vorzeitig aufzulösen, wenn hinsichtlich zweier Vertragsprodukte die Zielmengen zur Jahresmitte erheblich unterschritten wurden. Dieses Kündigungsrecht bewirkt noch keine Annäherung an die Stellung eines Handelsvertreters im Sinn einer (indirekten) Abnahmeverpflichtung.
3.3. Die Revisionswerberin weist (zutreffend) darauf hin, für die analoge Anwendung des § 24 HVertrG 1993 auf Vertragshändler sei entscheidungswesentlich, ob dessen Tätigkeit zu einer weiter nutzbaren Werterhöhung des Unternehmens des Geschäftsherrn im Bereich des good will geführt habe. Sie behauptet aber nicht das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten weiteren Voraussetzung, die ihr als Vertragshändlerin gewährten Handelsspannen oder sonstigen Leistungen hätten die durch ihre Tätigkeit erzielte Werterhöhung des Unternehmens nicht abgedeckt (siehe 1 Ob 251/98p) bzw die ihr eingeräumte Handelsspanne sei nicht derart hoch gewesen, dass damit ihr gesamter Einsatz abgegolten worden wäre (1 Ob 692/89 = SZ 62/184). Dazu ist auf die fehlende Vorgabe von Mindestpreisen zu verweisen.3.3. Die Revisionswerberin weist (zutreffend) darauf hin, für die analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG 1993 auf Vertragshändler sei entscheidungswesentlich, ob dessen Tätigkeit zu einer weiter nutzbaren Werterhöhung des Unternehmens des Geschäftsherrn im Bereich des good will geführt habe. Sie behauptet aber nicht das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten weiteren Voraussetzung, die ihr als Vertragshändlerin gewährten Handelsspannen oder sonstigen Leistungen hätten die durch ihre Tätigkeit erzielte Werterhöhung des Unternehmens nicht abgedeckt (siehe 1 Ob 251/98p) bzw die ihr eingeräumte Handelsspanne sei nicht derart hoch gewesen, dass damit ihr gesamter Einsatz abgegolten worden wäre (1 Ob 692/89 = SZ 62/184). Dazu ist auf die fehlende Vorgabe von Mindestpreisen zu verweisen.
Zusammenfassend ergibt sich aus der von den Vorinstanzen festgestellten Vertragsgestaltung im Zusammenhalt mit der festgestellten tatsächlichen Abwicklung, dass in der Verneinung eines Überwiegens der Elemente des Handelsvertretervertrags keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).