Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 66/05k×

Entscheidung 3 Ob 66/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob66/05k

Entscheidungsdatum

24.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei Marianne E*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder, Mag. Jörg Asanger und Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 70.620,60 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 4 R 237/04g-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. September 2004, GZ 15 Cg 74/01b-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die für die - hier strittige - analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG 1993 auf Vertragshändler in der Rsp des Obersten Gerichtshofs entwickelten Kriterien (RIS-Justiz RS0062580, 0109284, 0018335, 0062645) wurden schon vom Erstgericht eingehend dargestellt und in ihrer Bedeutung für den konkreten Fall abgewogen.

In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Schon die Vorinstanzen sind von einer bloß faktischen Eingliederung der beklagten Partei in die Absatzorganisation der klagenden Partei ausgegangen. Die Entscheidung 4 Ob 264/02f = SZ 2002/172, in der die analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG im Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter bejaht wird, enthält für den hier vorliegenden Fall keine weitere neue Aussage.

Was die Überlassung des Kundenstocks betrifft, steht dem nach stRsp gleich, wenn die Benützung des Kundenstocks tatsächlich ermöglicht wird (3 Ob 85/02z; RIS-Justiz RS0109284). Schon das Erstgericht ist eingehend auf die hier maßgeblichen Kriterien eingegangen, insb darauf, dass die der klagenden Partei überlassene Referenzliste schon deshalb geringen Wert hat, weil die betr Werkstättenadressen grundsätzlich allgemein zugänglich sind.

Auch das Konkurrenzverbot betreffend die Produktpalette der klagenden Partei wurde von den Vorinstanzen bei der Abwägung der Kriterien für die analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG berücksichtigt. Da dem Berufungsgericht bei der Anwendung der Kriterien für eine analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG auf Vertragshändler im Einzelfall keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist die ao Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E78264 3Ob66.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00066.05K.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20050824_OGH0002_0030OB00066_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung