Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zur analogen Anwendung der §§ 24, 27 Abs 1 HVertrG1. Zur analogen Anwendung der Paragraphen 24, 27, Absatz eins, HVertrG
Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob § 28 Abs 1 HVertrG gleich zu verstehen ist wie die Vorgängerbestimmung des § 30 Abs 1 HVG. Beide Bestimmungen setzen fest, dass die Bestimmungen des (jeweiligen) Bundesgesetzes auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften keine Anwendung finden. Zu § 30 Abs 1 HVG hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung die analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes 1921 auf die Rechtsverhältnisse der Versicherungsmakler und selbstständigen Versicherungsvertreter nicht hindere. Die Ausnahmebestimmung sei in der Erwägung in das Gesetz aufgenommen worden, dass die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Bis zur Erlassung des in Aussicht genommenen Sondergesetzes könne man davon ausgehen, dass (ua) die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 auch auf die als selbstständige Unternehmer tätigen Versicherungsagenten analog angewendet werden können (1 Ob 547/78 = EvBl 1979/3 mwN; s auch 9 Ob A 121/90 = SZ 63/118).Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG gleich zu verstehen ist wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, HVG. Beide Bestimmungen setzen fest, dass die Bestimmungen des (jeweiligen) Bundesgesetzes auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften keine Anwendung finden. Zu Paragraph 30, Absatz eins, HVG hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung die analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes 1921 auf die Rechtsverhältnisse der Versicherungsmakler und selbstständigen Versicherungsvertreter nicht hindere. Die Ausnahmebestimmung sei in der Erwägung in das Gesetz aufgenommen worden, dass die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Bis zur Erlassung des in Aussicht genommenen Sondergesetzes könne man davon ausgehen, dass (ua) die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 auch auf die als selbstständige Unternehmer tätigen Versicherungsagenten analog angewendet werden können (1 Ob 547/78 = EvBl 1979/3 mwN; s auch 9 Ob A 121/90 = SZ 63/118).
In der - die Rechtslage nach Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 betreffenden - Entscheidung 1 Ob 298/98z (= RdW 1999, 208) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 28 Abs 1 HVertrG einer Anwendung des § 24 HVertrG auf die Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers entgegenstehe. Der Gesetzgeber habe von einer Einbeziehung des Maklerrechts in das neue Handelsvertreterrecht bewusst abgesehen. Zwischen der Tätigkeit des - ständig betrauten und deshalb auf die Interessen des Unternehmers konzentrierten - Handelsvertreters und den Aufgaben des Versicherungsmaklers bestünden auch wesentliche Unterschiede. Der Makler sei - anders als der Handelsvertreter - nicht mit dem Aufbau eines möglichst großen Kundenstocks für einen bestimmten Versicherer befasst, sondern er verfolge in erster Linie das Interesse seiner Kunden, Risiken optimal zu decken. Es sei bezeichnend, dass das - im konkreten Fall noch nicht anwendbare - Maklergesetz keinen Ausgleichsanspruch vorsehe.In der - die Rechtslage nach Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 betreffenden - Entscheidung 1 Ob 298/98z (= RdW 1999, 208) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG einer Anwendung des Paragraph 24, HVertrG auf die Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers entgegenstehe. Der Gesetzgeber habe von einer Einbeziehung des Maklerrechts in das neue Handelsvertreterrecht bewusst abgesehen. Zwischen der Tätigkeit des - ständig betrauten und deshalb auf die Interessen des Unternehmers konzentrierten - Handelsvertreters und den Aufgaben des Versicherungsmaklers bestünden auch wesentliche Unterschiede. Der Makler sei - anders als der Handelsvertreter - nicht mit dem Aufbau eines möglichst großen Kundenstocks für einen bestimmten Versicherer befasst, sondern er verfolge in erster Linie das Interesse seiner Kunden, Risiken optimal zu decken. Es sei bezeichnend, dass das - im konkreten Fall noch nicht anwendbare - Maklergesetz keinen Ausgleichsanspruch vorsehe.
Auch die Entscheidung 4 Ob 100/02p betrifft die Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers; sie bejaht aber die analoge Anwendung der Provisionsbestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 auf Provisionsansprüche eines Versicherungsmaklers, die vor Inkrafttreten des Maklergesetzes entstanden sind. Die Besonderheiten des Versicherungsmaklerrechts gegenüber dem Handelsvertreterrecht stünden einer analogen Anwendung der Provisionsvorschriften nicht entgegen. Nach der Entscheidung 8 ObA 56/02x ist § 25 HVertrG (= § 26 HVG) auf das mit einem selbstständigen Versicherungsvertreter vereinbarte Konkurrenzverbot analog anzuwenden. Unter Berufung auf Schima (Bunt Gemischtes aus dem neuen HVertrG, ecolex 1993, 227) wird die analoge Anwendung des § 25 HVertrG damit begründet, dass nach Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 zwar kaum noch von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes gesprochen werden könne, die besseren Gründe aber dennoch dafür sprächen, die analoge Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf selbstständige Versicherungsvertreter auch weiterhin zuzulassen. Der Gesetzgeber sei sich zwar wohl des Fehlens der ursprünglich geplanten sondergesetzlichen Regelung für selbstständige Versicherungsvertreter, offenbar aber nicht der Tatsache bewusst gewesen, dass die Judikatur die frühere Ausschlussnorm des § 30 Abs 1 HVG weitgehend durchlöchert habe. Richtigerweise sei § 28 Abs 1 HVertrG so zu deuten, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Rechtszustand unverändert lassen und damit wohl auch an der bisherigen Judikatur und herrschenden Lehre nicht habe rühren wollen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 28 Abs 1 HVertrG die analoge Anwendung von Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes auf das Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter nicht hindert. Erste Voraussetzung der analogen Anwendung einer Norm ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Dass aber das Gesetz planwidrig unvollständig ist, wurde und wird durch die Ausschlussbestimmung (§ 30 Abs 1 HVG; § 28 Abs 1 HVertrG) geradezu belegt, weil sie - wie oben dargelegt - in das Gesetz wegen der vom Gesetzgeber erkannten Notwendigkeit aufgenommen wurde, die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sondergesetzlich zu regeln. Solange ein solches Gesetz nicht vorliegt, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer Norm zu schließen ist. Ob eine gesetzliche Regelung auf einen nicht geregelten Fall zu erstrecken und damit analog anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeszweck (s Bydlinski in Rummel, ABGB² § 7 Rz 3). Aufgabe des Handelsvertreters ist es regelmäßig, einen möglichst großen Kundenstock für seinen Geschäftsherrn aufzubauen, so dass die Früchte seiner Arbeit auch nach der Vertragsbeendigung dem Geschäftsherrn zukommen (1 Ob 298/98z). Dadurch wird die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen gestört, weil die Provision typischerweise auf den einzelnen Geschäftsabschluss hin bemessen wird und nicht auf die Vermittlung dauernder Geschäftsverbindungen. Diese Äquivalenzstörung soll der Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG) ausgleichen (s Jabornegg, HVG 487). Ein Bedürfnis danach besteht auch im Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter. Auch der selbstständige Versicherungsvertreter soll einen möglichst großen Kundenstock für seinen Versicherer aufbauen. Die von ihm vermittelten Kunden binden sich regelmäßig für einen längeren Zeitraum an den Versicherer. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall auch ausdrücklich festgelegt, mit der Beendigung des Vertrags alle Provisionsansprüche aus den vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen erlöschen, so erhält der Versicherungsvertreter zwar keine Provision mehr, der Versicherer zieht aber aus den ihm vermittelten Verträgen nach wie vor Nutzen. Das spricht dafür, § 24 HVertrG im Verhältnis selbstständiger Versicherungsvertreter - Versicherer analog anzuwenden. Damit besteht eine gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs, die zu Gunsten des Versicherungsvertreters zwingend ist (§ 27 Abs 1 HVertrG), so dass die von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Drittklägerin abweichende vertragliche Vereinbarung nicht anzuwenden ist. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch der Drittklägerin, ist daher dem Grunde nach berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch berechtigt ist.Auch die Entscheidung 4 Ob 100/02p betrifft die Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers; sie bejaht aber die analoge Anwendung der Provisionsbestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 auf Provisionsansprüche eines Versicherungsmaklers, die vor Inkrafttreten des Maklergesetzes entstanden sind. Die Besonderheiten des Versicherungsmaklerrechts gegenüber dem Handelsvertreterrecht stünden einer analogen Anwendung der Provisionsvorschriften nicht entgegen. Nach der Entscheidung 8 ObA 56/02x ist Paragraph 25, HVertrG (= Paragraph 26, HVG) auf das mit einem selbstständigen Versicherungsvertreter vereinbarte Konkurrenzverbot analog anzuwenden. Unter Berufung auf Schima (Bunt Gemischtes aus dem neuen HVertrG, ecolex 1993, 227) wird die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVertrG damit begründet, dass nach Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 zwar kaum noch von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes gesprochen werden könne, die besseren Gründe aber dennoch dafür sprächen, die analoge Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf selbstständige Versicherungsvertreter auch weiterhin zuzulassen. Der Gesetzgeber sei sich zwar wohl des Fehlens der ursprünglich geplanten sondergesetzlichen Regelung für selbstständige Versicherungsvertreter, offenbar aber nicht der Tatsache bewusst gewesen, dass die Judikatur die frühere Ausschlussnorm des Paragraph 30, Absatz eins, HVG weitgehend durchlöchert habe. Richtigerweise sei Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG so zu deuten, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Rechtszustand unverändert lassen und damit wohl auch an der bisherigen Judikatur und herrschenden Lehre nicht habe rühren wollen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG die analoge Anwendung von Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes auf das Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter nicht hindert. Erste Voraussetzung der analogen Anwendung einer Norm ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Dass aber das Gesetz planwidrig unvollständig ist, wurde und wird durch die Ausschlussbestimmung (Paragraph 30, Absatz eins, HVG; Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG) geradezu belegt, weil sie - wie oben dargelegt - in das Gesetz wegen der vom Gesetzgeber erkannten Notwendigkeit aufgenommen wurde, die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sondergesetzlich zu regeln. Solange ein solches Gesetz nicht vorliegt, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer Norm zu schließen ist. Ob eine gesetzliche Regelung auf einen nicht geregelten Fall zu erstrecken und damit analog anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeszweck (s Bydlinski in Rummel, ABGB² Paragraph 7, Rz 3). Aufgabe des Handelsvertreters ist es regelmäßig, einen möglichst großen Kundenstock für seinen Geschäftsherrn aufzubauen, so dass die Früchte seiner Arbeit auch nach der Vertragsbeendigung dem Geschäftsherrn zukommen (1 Ob 298/98z). Dadurch wird die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen gestört, weil die Provision typischerweise auf den einzelnen Geschäftsabschluss hin bemessen wird und nicht auf die Vermittlung dauernder Geschäftsverbindungen. Diese Äquivalenzstörung soll der Ausgleichsanspruch (Paragraph 24, HVertrG) ausgleichen (s Jabornegg, HVG 487). Ein Bedürfnis danach besteht auch im Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter. Auch der selbstständige Versicherungsvertreter soll einen möglichst großen Kundenstock für seinen Versicherer aufbauen. Die von ihm vermittelten Kunden binden sich regelmäßig für einen längeren Zeitraum an den Versicherer. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall auch ausdrücklich festgelegt, mit der Beendigung des Vertrags alle Provisionsansprüche aus den vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen erlöschen, so erhält der Versicherungsvertreter zwar keine Provision mehr, der Versicherer zieht aber aus den ihm vermittelten Verträgen nach wie vor Nutzen. Das spricht dafür, Paragraph 24, HVertrG im Verhältnis selbstständiger Versicherungsvertreter - Versicherer analog anzuwenden. Damit besteht eine gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs, die zu Gunsten des Versicherungsvertreters zwingend ist (Paragraph 27, Absatz eins, HVertrG), so dass die von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Drittklägerin abweichende vertragliche Vereinbarung nicht anzuwenden ist. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch der Drittklägerin, ist daher dem Grunde nach berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch berechtigt ist.
2. Zur Aktivlegitimation des Erst- und des Zweitklägers
Der Erst- und der Zweitkläger sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Drittklägerin, einer OHG. Die OHG kann gemäß § 124 Abs 1 HGB unter ihrer Firma vor Gericht klagen und geklagt werden. Die Gesellschafter sind neben der Gesellschaft klagebefugt, wenn ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialanspruch) geltend gemacht wird; sonstige Ansprüche der OHG können Gesellschafter im eigenen Namen grundsätzlich nicht geltend machen (Koppensteiner in Straube, HGB² § 124 Art 7 Nr 9 - 11 Rz 26f mwN). Aus der von den Klägern zur Begründung ihrer Aktivlegitimation zitierten Entscheidung 3 Ob 6/89 (= WBl 1989, 223) folgt nichts Gegenteiliges. Gegenstand dieser Entscheidung war die Oppositionsklage zweier Kommanditgesellschaften und ihrer Komplementäre. Die Komplementäre hatten sich in einem Vergleich als persönlich haftende Gesellschafter neben den Kommanditgesellschaften verpflichtet, Gesellschaftsverbindlichkeiten zu zahlen. Als Verpflichtete der vom Gläubiger betriebenen Exekution waren sie daher auch legitimiert, neben den Kommanditgesellschaften eine Oppositionsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall geht es um eine Forderung, die der OHG als Vertragspartnerin der Beklagten zusteht und nicht auch den beiden Gesellschaftern. Da der Erst- und der Zweitkläger somit nicht aktiv legitimiert sind, die Klageforderung geltend zu machen, war die angefochtene Entscheidung insoweit mit Teilurteil zu bestätigen. Was den Anspruch der Drittklägerin betrifft, waren die Urteile der Vorinstanzen hingegen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren insoweit mit Zwischenurteil stattgegeben wird.Der Erst- und der Zweitkläger sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Drittklägerin, einer OHG. Die OHG kann gemäß Paragraph 124, Absatz eins, HGB unter ihrer Firma vor Gericht klagen und geklagt werden. Die Gesellschafter sind neben der Gesellschaft klagebefugt, wenn ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialanspruch) geltend gemacht wird; sonstige Ansprüche der OHG können Gesellschafter im eigenen Namen grundsätzlich nicht geltend machen (Koppensteiner in Straube, HGB² Paragraph 124, Artikel 7, Nr 9 - 11 Rz 26f mwN). Aus der von den Klägern zur Begründung ihrer Aktivlegitimation zitierten Entscheidung 3 Ob 6/89 (= WBl 1989, 223) folgt nichts Gegenteiliges. Gegenstand dieser Entscheidung war die Oppositionsklage zweier Kommanditgesellschaften und ihrer Komplementäre. Die Komplementäre hatten sich in einem Vergleich als persönlich haftende Gesellschafter neben den Kommanditgesellschaften verpflichtet, Gesellschaftsverbindlichkeiten zu zahlen. Als Verpflichtete der vom Gläubiger betriebenen Exekution waren sie daher auch legitimiert, neben den Kommanditgesellschaften eine Oppositionsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall geht es um eine Forderung, die der OHG als Vertragspartnerin der Beklagten zusteht und nicht auch den beiden Gesellschaftern. Da der Erst- und der Zweitkläger somit nicht aktiv legitimiert sind, die Klageforderung geltend zu machen, war die angefochtene Entscheidung insoweit mit Teilurteil zu bestätigen. Was den Anspruch der Drittklägerin betrifft, waren die Urteile der Vorinstanzen hingegen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren insoweit mit Zwischenurteil stattgegeben wird.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht, was den Erst- und den Zweitkläger betrifft, auf § 46 Abs 1, § 50 ZPO; die Entscheidung über die bisher anerlaufenen anteiligen Kosten der Beklagten und die Kosten der Drittklägerin beruht auf § 393 Abs 4, § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht, was den Erst- und den Zweitkläger betrifft, auf Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO; die Entscheidung über die bisher anerlaufenen anteiligen Kosten der Beklagten und die Kosten der Drittklägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.