Das Maklerübereinkommen stammt vom 13. 5. 1991, der Provisionsbrief ist mit 1. 2. 1991 datiert. Demgemäß sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß das MaklerG auf die hier zu beurteilenden Verträge keine Anwendung findet. Das MaklerG trat zwar auch für die Versicherungsmakler mit 1. 7. 1996 in Kraft, ist aber nur auf die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Maklerverträge anzuwenden. Im Hinblick auf die in der Regel lange Dauer des Versicherungsmaklervertrags blieb die alte Rechtslage für alte Maklerverträge abweichend von Art III Abs 2 MaklerG bis zum 30. 6. 1997 anwendbar (Jabornegg, Kommentar zum HGB, Rz 2 zu § 19 und Rz 6 zu § 26 Maklergesetz).Das Maklerübereinkommen stammt vom 13. 5. 1991, der Provisionsbrief ist mit 1. 2. 1991 datiert. Demgemäß sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß das MaklerG auf die hier zu beurteilenden Verträge keine Anwendung findet. Das MaklerG trat zwar auch für die Versicherungsmakler mit 1. 7. 1996 in Kraft, ist aber nur auf die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Maklerverträge anzuwenden. Im Hinblick auf die in der Regel lange Dauer des Versicherungsmaklervertrags blieb die alte Rechtslage für alte Maklerverträge abweichend von Artikel römisch drei, Absatz 2, MaklerG bis zum 30. 6. 1997 anwendbar (Jabornegg, Kommentar zum HGB, Rz 2 zu Paragraph 19 und Rz 6 zu Paragraph 26, Maklergesetz).
Die aus dem Maklerübereinkommen vom 13. 5. 1991 abgeleiteten Ausgleichsansprüche fallen in den zeitlichen Geltungsbereich des HVG 1921 und nicht des HVertrG 1993, wurde doch dieser Vertrag am 31. 7. 1993 beendet. Gemäß § 29 Abs 2 HVertrG ist nämlich das HVG auf die am 28. 2. 1993 bestehenden Vertragsverhältnisse bis 31. 12. 1993 weiterhin anwendbar (vgl dazu auch Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, in ecolex 1993, 221 [226]). Demgemäß wendete der Beklagte im Wege der Aufrechnung auch eine angemessene Entschädigung gemäß § 25 HVG im Betrag von S 100.000 als Gegenforderung ein. In seiner Berufungsschrift stellte der Beklagte allerdings klar, daß er seinen Ausgleichsanspruch nicht aus der Aufkündigung des Maklerübereinkommens vom 13. 5. 1991 ableite, sondern aus der Aufkündigung des Provisionsbriefs vom 1. 2. 1991 zum 20. 3. 1995. Diese Ansprüche sind - wie noch auszuführen sein wird - nach den Bestimmungen des HVertrG 1993 zu beurteilen, weil „Altverträge“, die nicht vor dem 1. 1. 1994 beendet wurden, dem neuen Recht (HVertrG) unterstehen (Viehböck aaO; vgl 1 Ob 342/97v).Die aus dem Maklerübereinkommen vom 13. 5. 1991 abgeleiteten Ausgleichsansprüche fallen in den zeitlichen Geltungsbereich des HVG 1921 und nicht des HVertrG 1993, wurde doch dieser Vertrag am 31. 7. 1993 beendet. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG ist nämlich das HVG auf die am 28. 2. 1993 bestehenden Vertragsverhältnisse bis 31. 12. 1993 weiterhin anwendbar vergleiche dazu auch Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, in ecolex 1993, 221 [226]). Demgemäß wendete der Beklagte im Wege der Aufrechnung auch eine angemessene Entschädigung gemäß Paragraph 25, HVG im Betrag von S 100.000 als Gegenforderung ein. In seiner Berufungsschrift stellte der Beklagte allerdings klar, daß er seinen Ausgleichsanspruch nicht aus der Aufkündigung des Maklerübereinkommens vom 13. 5. 1991 ableite, sondern aus der Aufkündigung des Provisionsbriefs vom 1. 2. 1991 zum 20. 3. 1995. Diese Ansprüche sind - wie noch auszuführen sein wird - nach den Bestimmungen des HVertrG 1993 zu beurteilen, weil „Altverträge“, die nicht vor dem 1. 1. 1994 beendet wurden, dem neuen Recht (HVertrG) unterstehen (Viehböck aaO; vergleiche 1 Ob 342/97v).
Obwohl das HVG gemäß seinem § 30 Abs 1 für Versicherungsmakler grundsätzlich nicht gilt, hat die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre mangels Sonderregelung für deren Provisionsanspruch die (analoge) Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bejaht (HS 24.348; EvBl 1979/3 jeweils mwN; vgl auch SZ 63/118). Als Begründung für die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 1 HVG wurde seinerzeit angegeben, die mit den Versicherungsanstalten geführten Verhandlungen hätten ergeben, daß die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl insbesondere EvBl 1979/3) müsse daher versucht werden, die den Besonderheiten der Stellung dieser Berufsgruppe adäquate Lösung zu finden. Es könne durchaus angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei jenen Fragen, in denen es einer Berücksichtigung von Besonderheiten der „Versicherungsvertreter“ nicht bedürfe, auf das HVG verweisen würde, um Abweichungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Was insbesondere die Provision des „Versicherungsmaklers“ betreffe, werde man davon ausgehen können, daß bis zur Erlassung des in Aussicht genommenen Sondergesetzes die Bestimmungen des HVG auch auf die als selbständige Unternehmer tätigen Versicherungsvertreter - und wohl auch die Versicherungsmakler - analog angewendet werden könnten (EvBl 1979/3). Dieses „in Aussicht genommene Sondergesetz“ ist für die Versicherungsmakler erst das Maklergesetz 1996, denn auch das dem HVG nachfolgende, zur Anpassung an die EG-Richtlinie vom 18. 12. 1986 (Viehböck aaO 221) erlassene HVertrG enthält keine Sonderbestimmungen für die Versicherungsmakler. Dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß die Bestimmungen des HVertrG analog auf die Versicherungsmakler anzuwenden seien; ob bei der Beurteilung der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers die Analogie zum HVG und v.a. die Gleichstellung mit dem Versicherungsvertreter (vgl etwa EvBl 1979/3) gerechtfertigt waren, muß hier nicht mehr geprüft werden:Obwohl das HVG gemäß seinem Paragraph 30, Absatz eins, für Versicherungsmakler grundsätzlich nicht gilt, hat die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre mangels Sonderregelung für deren Provisionsanspruch die (analoge) Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bejaht (HS 24.348; EvBl 1979/3 jeweils mwN; vergleiche auch SZ 63/118). Als Begründung für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, HVG wurde seinerzeit angegeben, die mit den Versicherungsanstalten geführten Verhandlungen hätten ergeben, daß die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche insbesondere EvBl 1979/3) müsse daher versucht werden, die den Besonderheiten der Stellung dieser Berufsgruppe adäquate Lösung zu finden. Es könne durchaus angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei jenen Fragen, in denen es einer Berücksichtigung von Besonderheiten der „Versicherungsvertreter“ nicht bedürfe, auf das HVG verweisen würde, um Abweichungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Was insbesondere die Provision des „Versicherungsmaklers“ betreffe, werde man davon ausgehen können, daß bis zur Erlassung des in Aussicht genommenen Sondergesetzes die Bestimmungen des HVG auch auf die als selbständige Unternehmer tätigen Versicherungsvertreter - und wohl auch die Versicherungsmakler - analog angewendet werden könnten (EvBl 1979/3). Dieses „in Aussicht genommene Sondergesetz“ ist für die Versicherungsmakler erst das Maklergesetz 1996, denn auch das dem HVG nachfolgende, zur Anpassung an die EG-Richtlinie vom 18. 12. 1986 (Viehböck aaO 221) erlassene HVertrG enthält keine Sonderbestimmungen für die Versicherungsmakler. Dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß die Bestimmungen des HVertrG analog auf die Versicherungsmakler anzuwenden seien; ob bei der Beurteilung der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers die Analogie zum HVG und v.a. die Gleichstellung mit dem Versicherungsvertreter vergleiche etwa EvBl 1979/3) gerechtfertigt waren, muß hier nicht mehr geprüft werden:
Das HVertrG beinhaltet Verbesserungen der Rechtsstellung des Handelsvertreters durch die neu gefaßten Bestimmungen über - unter anderem - die Provisions- und Ausgleichsansprüche (578 BlgNR 18. GP, 7). In den Materialien wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die besondere Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich - die Vermittlung und der Abschluß von Versicherungsgeschäften (§ 28 HVertrG) aufrecht bleibe, weil eine Erweiterung des Geltungsbereichs von der zuvor genannten Richtlinie nicht geboten sei (578 BlgNR 18. GP, 9). Demgemäß wurde im § 28 Abs 1 HVertrG ausdrücklich festgeschrieben, daß die Vorschriften des HVertrG keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften finden. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde von einer Einbeziehung des Maklerrechts in das neue Handelsvertretergesetz bewußt deshalb abgesehen, weil das Maklerrecht eine andere Regelungsmaterie betreffe. Wegen der erheblichen sachlichen Unterschiede von Handelsvertreterrecht einerseits und Maklerrecht andererseits solle die Einbeziehung des Zivilmaklerrechts nicht fortgeschrieben werden. Die jeweiligen Interessenlagen seien zu verschieden, um sie ohne weiteres einem einheitlichen Regelungssystem unterwerfen zu können (578 BlgNR 18. GP, 16 f). Ob - wie Jabornegg (VersRdSch 1988, 278) meint - im zeitlichen Geltungsbereich des HVG dessen analoge Anwendung auf die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers „nach den sachlich einschlägigen allgemeinen zivilmaklerrechtlichen Vorschriften des § 29 HVG und den darin verwiesenen weiteren handelsvertreterrechtlichen“ Bestimmungen gerechtfertigt war, kann - wie schon erwähnt - diesmal ungeprüft bleiben, wäre doch im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - das HVertrG 1993 (analog) anzuwenden; der Gesetzgeber hat aber nicht bloß mit der (wortlautgleichen) Beibehaltung der Regelung des § 30 HVG in § 28 HVertrG, sondern vor allem auch durch die Hinweise in den Materialien (RV, 578 BeilNR, 18. GP, 16), das Maklerrecht habe eine andere Regelungsmaterie als das Handelsvertreterrecht zum Gegenstand, eindeutig klargestellt, daß das Handelsvertretergesetz 1993 auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften - und somit vor allem auch auf die Vermittlung solcher Geschäfte durch Versicherungsmakler nicht - und zwar auch nicht analog - anzuwenden sei. Das erscheint auch verständlich, hält man sich die gravierenden Unterschiede zwischen der Tätigkeit des - ständig betrauten und deshalb auf die Interessen des Unternehmers konzentrierten - Handelsvertreters und den Aufgaben des Versicherungsmaklers vor Augen, der - als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers (Bruck/Möller, VVG8 I vor §§ 43 - 48 Anm 30) - vornehmlich dessen Interessen verfolgt und in deren Wahrnehmung ohne Bindung an einen bestimmten Versicherer gerade jenen Vertragspartner seines Kunden auswählen soll, der diesem das günstigste Vertragsverhältnis anbietet. Der Makler - und im besonderen auch der Versicherungsmakler - ist nicht, wie der Handelsvertreter, mit dem Aufbau eines möglichst großen Kundenstocks für einen bestimmten Versicherer befaßt, sodaß die Früchte seiner Arbeit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zugunsten des Unternehmers fortwirkt und deshalb ein Ausgleichsanspruch gerechtfertigt sein kann, sondern er verfolgt in erster Linie die in einer optimalen Deckung eines Risikos gipfelnden Interessen des Kunden. Bezeichnenderweise sieht auch das - auf das vorliegende Vertragsverhältnis, wie gesagt, allerdings noch nicht anzuwendende - MaklerG keinen § 25 HVG bzw § 24 HVertrG vergleichbaren Ausgleichsanspruch vor. Der erkennende Senat lehnt es deshalb ab, § 24 HVertrG auf Ansprüche des Versicherungsmaklers gegen den Versicherer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit diesem auch nur analog anzuwenden.Das HVertrG beinhaltet Verbesserungen der Rechtsstellung des Handelsvertreters durch die neu gefaßten Bestimmungen über - unter anderem - die Provisions- und Ausgleichsansprüche (578 BlgNR 18. GP, 7). In den Materialien wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die besondere Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich - die Vermittlung und der Abschluß von Versicherungsgeschäften (Paragraph 28, HVertrG) aufrecht bleibe, weil eine Erweiterung des Geltungsbereichs von der zuvor genannten Richtlinie nicht geboten sei (578 BlgNR 18. GP, 9). Demgemäß wurde im Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG ausdrücklich festgeschrieben, daß die Vorschriften des HVertrG keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften finden. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde von einer Einbeziehung des Maklerrechts in das neue Handelsvertretergesetz bewußt deshalb abgesehen, weil das Maklerrecht eine andere Regelungsmaterie betreffe. Wegen der erheblichen sachlichen Unterschiede von Handelsvertreterrecht einerseits und Maklerrecht andererseits solle die Einbeziehung des Zivilmaklerrechts nicht fortgeschrieben werden. Die jeweiligen Interessenlagen seien zu verschieden, um sie ohne weiteres einem einheitlichen Regelungssystem unterwerfen zu können (578 BlgNR 18. GP, 16 f). Ob - wie Jabornegg (VersRdSch 1988, 278) meint - im zeitlichen Geltungsbereich des HVG dessen analoge Anwendung auf die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers „nach den sachlich einschlägigen allgemeinen zivilmaklerrechtlichen Vorschriften des Paragraph 29, HVG und den darin verwiesenen weiteren handelsvertreterrechtlichen“ Bestimmungen gerechtfertigt war, kann - wie schon erwähnt - diesmal ungeprüft bleiben, wäre doch im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - das HVertrG 1993 (analog) anzuwenden; der Gesetzgeber hat aber nicht bloß mit der (wortlautgleichen) Beibehaltung der Regelung des Paragraph 30, HVG in Paragraph 28, HVertrG, sondern vor allem auch durch die Hinweise in den Materialien (RV, 578 BeilNR, 18. GP, 16), das Maklerrecht habe eine andere Regelungsmaterie als das Handelsvertreterrecht zum Gegenstand, eindeutig klargestellt, daß das Handelsvertretergesetz 1993 auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften - und somit vor allem auch auf die Vermittlung solcher Geschäfte durch Versicherungsmakler nicht - und zwar auch nicht analog - anzuwenden sei. Das erscheint auch verständlich, hält man sich die gravierenden Unterschiede zwischen der Tätigkeit des - ständig betrauten und deshalb auf die Interessen des Unternehmers konzentrierten - Handelsvertreters und den Aufgaben des Versicherungsmaklers vor Augen, der - als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers (Bruck/Möller, VVG8 römisch eins vor Paragraphen 43, - 48 Anmerkung 30, ) - vornehmlich dessen Interessen verfolgt und in deren Wahrnehmung ohne Bindung an einen bestimmten Versicherer gerade jenen Vertragspartner seines Kunden auswählen soll, der diesem das günstigste Vertragsverhältnis anbietet. Der Makler - und im besonderen auch der Versicherungsmakler - ist nicht, wie der Handelsvertreter, mit dem Aufbau eines möglichst großen Kundenstocks für einen bestimmten Versicherer befaßt, sodaß die Früchte seiner Arbeit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zugunsten des Unternehmers fortwirkt und deshalb ein Ausgleichsanspruch gerechtfertigt sein kann, sondern er verfolgt in erster Linie die in einer optimalen Deckung eines Risikos gipfelnden Interessen des Kunden. Bezeichnenderweise sieht auch das - auf das vorliegende Vertragsverhältnis, wie gesagt, allerdings noch nicht anzuwendende - MaklerG keinen Paragraph 25, HVG bzw Paragraph 24, HVertrG vergleichbaren Ausgleichsanspruch vor. Der erkennende Senat lehnt es deshalb ab, Paragraph 24, HVertrG auf Ansprüche des Versicherungsmaklers gegen den Versicherer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit diesem auch nur analog anzuwenden.
Der Beklagte wendet aber Gegenforderungen lediglich aus dem Titel eines solchen Ausgleichsanspruchs zur Aufrechnung ein. Die Gegenforderung besteht demnach - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht zu Recht, sodaß der Revision der klagenden Partei Folge zu geben ist.
B. Zur Revision des Beklagten:
Dieser kann mit seinen Ausführungen, bei Berechnung des ihm nach § 24 HVertrG zustehenden Ausgleichsanspruchs seien nicht bloß die ihm entgangenen Betreuungs-, sondern auch die dadurch entgangenen Anwerbeprovisionen zu berücksichtigen, auf die zu A) dargestellten Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen werden.Dieser kann mit seinen Ausführungen, bei Berechnung des ihm nach Paragraph 24, HVertrG zustehenden Ausgleichsanspruchs seien nicht bloß die ihm entgangenen Betreuungs-, sondern auch die dadurch entgangenen Anwerbeprovisionen zu berücksichtigen, auf die zu A) dargestellten Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen werden.
Der Revision des Beklagten ist somit jedweder Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.