Es erweist sich als zweckmäßig, beide Rechtsmittel gemeinsam zu behandeln.
Nach einer Definition des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (BAG BB 1979, 325 ff; auch bei Schlemmer, Der Franchisevertrag, RdW 1984, 298 ff) ist der Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer Hinsicht und beim Vertrieb gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt. Dazu tritt beim sogenannten nchising eine Pflicht des Franchisenehmers zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber (Exklusivbindung). Charakteristisch ist für jedes Franchisesystem die straffe Organisation; die Franchisenehmr bleiben aber selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln (Schlemmer aaO 298; Straberger, AnwBl 1988, 47; SZ 60/77 und 218); Putzo in Palandt, BGB50 Einf v § 581 Anm 22 definiert den Franchisevertrag als einen Vertrag, mit dem "ein Unternehmer (Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer) für dessen Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt und Übernahme bestimmter Pflichten Handelswaren oder -marke, Warenzeichen, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen (know-how) sowie das Recht überläßt, bestimmte Waren oder Diestleistungen zu vertreiben" (ähnlich auch Schönherr, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Grundriß, Allgemeiner Teil 35; Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht2, 120; siehe auch SZ 60/77).Nach einer Definition des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (BAG BB 1979, 325 ff; auch bei Schlemmer, Der Franchisevertrag, RdW 1984, 298 ff) ist der Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer Hinsicht und beim Vertrieb gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt. Dazu tritt beim sogenannten nchising eine Pflicht des Franchisenehmers zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber (Exklusivbindung). Charakteristisch ist für jedes Franchisesystem die straffe Organisation; die Franchisenehmr bleiben aber selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln (Schlemmer aaO 298; Straberger, AnwBl 1988, 47; SZ 60/77 und 218); Putzo in Palandt, BGB50 Einf v Paragraph 581, Anmerkung 22 definiert den Franchisevertrag als einen Vertrag, mit dem "ein Unternehmer (Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer) für dessen Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt und Übernahme bestimmter Pflichten Handelswaren oder -marke, Warenzeichen, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen (know-how) sowie das Recht überläßt, bestimmte Waren oder Diestleistungen zu vertreiben" (ähnlich auch Schönherr, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Grundriß, Allgemeiner Teil 35; Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht2, 120; siehe auch SZ 60/77).
Nach den Bestimmungen des vorliegenden Franchisevertrages war die Beklagte gegenüber der Klägerin weitgehend weisungsgebunden. Sie hatte das "*****Schönheitsfachgeschäft" entsprechend dem einheitlichen Erscheinungsbild solcher Geschäfte zu führen (§ 6 Abs 1), ein ausreichendes Warenlager aller *****Produkte zu halten (§ 6 Abs 2), dem Geschäft ihre ganze Arbeitskraft zu widmen (§ 6 Abs 3) und nach den Vorschriften des "Handbuchs für *****Partner" zu betreiben, dessen Ergänzung, Änderung und Neufassung sich die Klägerin vorbehielt (§ 6 Abs 7). Die Beklagte durfte ausschließlich Waren führen und Dienstleistungen erbringen, die ihr vom Franchisegeber schriftlich vorgeschrieben wurden (§ 6 Abs 4). Sie räumte ferner dem Franchisegeber Kontrollrechte dadurch ein, daß sie ihm ihre Umsätze an Produktion und Pflegeleistungen sowie ihre Verkaufs- und Werbekosten bekanntzugeben und entsprechende Kontrollen, besonders der Lagerbestände, zu erleichtern hatte. Außerdem hatte sie ihm eine beglaubigte Abschrift ihrer Bilanzen zu übermitteln (§ 6 Abs 11). Die Entscheidung über die Art und den Umfang der einzusetzenden Werbemittel lag ausschließlich beim Franchisegeber und zwar auch für solche Werbemittel, deren Kosten die Franchisenehmerin zu 50 % zu tragen hatte (Anh 2).Nach den Bestimmungen des vorliegenden Franchisevertrages war die Beklagte gegenüber der Klägerin weitgehend weisungsgebunden. Sie hatte das "*****Schönheitsfachgeschäft" entsprechend dem einheitlichen Erscheinungsbild solcher Geschäfte zu führen (Paragraph 6, Absatz eins,), ein ausreichendes Warenlager aller *****Produkte zu halten (Paragraph 6, Absatz 2,), dem Geschäft ihre ganze Arbeitskraft zu widmen (Paragraph 6, Absatz 3,) und nach den Vorschriften des "Handbuchs für *****Partner" zu betreiben, dessen Ergänzung, Änderung und Neufassung sich die Klägerin vorbehielt (Paragraph 6, Absatz 7,). Die Beklagte durfte ausschließlich Waren führen und Dienstleistungen erbringen, die ihr vom Franchisegeber schriftlich vorgeschrieben wurden (Paragraph 6, Absatz 4,). Sie räumte ferner dem Franchisegeber Kontrollrechte dadurch ein, daß sie ihm ihre Umsätze an Produktion und Pflegeleistungen sowie ihre Verkaufs- und Werbekosten bekanntzugeben und entsprechende Kontrollen, besonders der Lagerbestände, zu erleichtern hatte. Außerdem hatte sie ihm eine beglaubigte Abschrift ihrer Bilanzen zu übermitteln (Paragraph 6, Absatz 11,). Die Entscheidung über die Art und den Umfang der einzusetzenden Werbemittel lag ausschließlich beim Franchisegeber und zwar auch für solche Werbemittel, deren Kosten die Franchisenehmerin zu 50 % zu tragen hatte (Anh 2).
Eine derartige, die Überordnung des Franchisegebers festlegende, vertragliche Ausgestaltung wird in der Lehre als Subordinationsfranchising bezeichnet (Martinek, Franchising 247 f). Diese Vertragsgestaltung ist eine eigenständige Form der vertikalen Absatzkooperation (Martinek aaO 256). Infolge dieser Eingliederung des Franchisenehmers in die Unternehmensorganisation des Franchisegebers sind die Beziehungen der Parteien zueinander von einem besonders ausgeprägten Vertrauensverhältnis beherrscht. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten haben die Parteien daher vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und erhöhte Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei zu nehmen (Martinek aaO; zu allem SZ 60/218). Für das "Subordinationsfranchising" ist eine Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers nach Maßgabe des Marketingkonzepts und des vertraglichen Franchisepaketes und eine Treuepflicht im Sinne einer gebührenden Rücksichtnahme auf die billigen Interessen des Absatzmittlers charakteristisch. Insbesondere hat der Franchisegeber seinen Vertragspartner bei seiner Absatzförderungstätigkeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit und ihren Erfolg stören könnte (7 Ob 695/88, teilw veröffentl in WBl 1989, 131).
Aus dieser Vertragsgestaltung ergeben sich im vorliegenden Fall für die strittigen gegenseitigen Forderungen folgende Konsequenzen:
Die Höhe der Klageforderung ist nicht mehr strittig. Die Beklagte wendet sich nur mehr dagegen, daß darüber mit Teilurteil entschieden wurde.
Die Rüge ist berechtigt.
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung iS des § 391 Abs 3 ZPO wird angenommen, wenn beide aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching Komm III 582 f; SZ 42/162; SZ 52/90 uva) oder wenn beide Ansprüche einander bedingen (Gschnitzer in Klang2 VI 497; RZ 1960, 21; IndS 1976 H 5/1003). Seit den Entscheidungen SZ 56/70 und SZ 56/150 wurde allerdings wiederholtEin rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung iS des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO wird angenommen, wenn beide aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching Komm römisch drei 582 f; SZ 42/162; SZ 52/90 uva) oder wenn beide Ansprüche einander bedingen (Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 497; RZ 1960, 21; IndS 1976 H 5/1003). Seit den Entscheidungen SZ 56/70 und SZ 56/150 wurde allerdings wiederholt
(JBl 1985, 634; 9 Ob A 186/88, 9 Ob A 4/91 ua) ausgesprochen, daß das von der bisherigen Rechtsprechung als Merkmal des "rechtlichen Zusammenhanges" herausgearbeitete Kriterium des "einheitlichen Vertrages" oder des "einheitlichen Rechtsverhältnisses" durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses allein nicht immer verwirklicht wird, weil ein Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, das sich oft über lange Zeiträume erstreckt und eine ganze Fülle von beiderseitigen Einzelansprüchen nach sich zieht, deren verbindendes Tatbestandselement oft nur mehr das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist. Der Konnex zwischen solchen, oft verschiedene Zeiträume betreffenden Einzelansprüchen ist nicht so eng wie bei Ansprüchen aus Zielschuldverhältnissen.
Daran ist auch weiterhin festzuhalten. Im vorliegenden Fall geht es zwar ebenfalls um ein Dauerschuldverhältnis, nämlich um einen Franchisevertrag, jedoch liegen hier die Verhältnisse anders als bei herkömmlichen Arbeitsverträgen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - durch den eine Unzahl von gegenseitigen Rechten und Pflichten bis ins einzelne regelnden Franchisevertrag ganz eng in die Absatzorganisation des Franchisegebers, insbesondere durch die Pflicht zum ausschließlichen Warenbezug, eingebunden. Die Frage des Warenbezuges der Klägerin und insbesondere inre Pflicht zur Lagerhaltung steht, wie bei der meritorischen Behandlung ihrer Gegenforderung noch darzulegen sein wird, mit der Frage, ob sie die Lösung des Vertragsverhältnisses infolge Zahlungsverzuges schuldhaft bewirkt hat oder nicht und damit allenfalls Entschädigungsansprüche nach § 25 HVG gegen die Franchisegeberin geltend machen kann, in einem engen Zusammenhang. Darüberhinaus wurde auch ausgesprochen, daß unter dem Begriff "rechtlicher Zusammenhang" auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zu verstehen ist, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (JBl 1962, 639; SZ 52/90; JBl 1983, 438 ua). Auch ein solcher inniger wirtschaftlicher Zusammenhang ist hier mit Rücksicht auf die Eingliederung der Beklagten in die Absatzorganisation der Klägerin anzunehmen. Über die Kaufpreisforderung ist daher nicht durch Teilurteil zu entscheiden. Beide Parteien gehen mit den Vorinstanzen davon aus, daß nur mehr die Forderung der Beklagten auf Entschädigung gemäß § 25 HVG in Höhe von S 2,440.626,26 (auf die später zurückzukommen sein wird) Gegenstand der Aufrechnungseinrede ist, im übrigen aber nur mehr über die Wiederklage zu entscheiden ist.Daran ist auch weiterhin festzuhalten. Im vorliegenden Fall geht es zwar ebenfalls um ein Dauerschuldverhältnis, nämlich um einen Franchisevertrag, jedoch liegen hier die Verhältnisse anders als bei herkömmlichen Arbeitsverträgen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - durch den eine Unzahl von gegenseitigen Rechten und Pflichten bis ins einzelne regelnden Franchisevertrag ganz eng in die Absatzorganisation des Franchisegebers, insbesondere durch die Pflicht zum ausschließlichen Warenbezug, eingebunden. Die Frage des Warenbezuges der Klägerin und insbesondere inre Pflicht zur Lagerhaltung steht, wie bei der meritorischen Behandlung ihrer Gegenforderung noch darzulegen sein wird, mit der Frage, ob sie die Lösung des Vertragsverhältnisses infolge Zahlungsverzuges schuldhaft bewirkt hat oder nicht und damit allenfalls Entschädigungsansprüche nach Paragraph 25, HVG gegen die Franchisegeberin geltend machen kann, in einem engen Zusammenhang. Darüberhinaus wurde auch ausgesprochen, daß unter dem Begriff "rechtlicher Zusammenhang" auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zu verstehen ist, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (JBl 1962, 639; SZ 52/90; JBl 1983, 438 ua). Auch ein solcher inniger wirtschaftlicher Zusammenhang ist hier mit Rücksicht auf die Eingliederung der Beklagten in die Absatzorganisation der Klägerin anzunehmen. Über die Kaufpreisforderung ist daher nicht durch Teilurteil zu entscheiden. Beide Parteien gehen mit den Vorinstanzen davon aus, daß nur mehr die Forderung der Beklagten auf Entschädigung gemäß Paragraph 25, HVG in Höhe von S 2,440.626,26 (auf die später zurückzukommen sein wird) Gegenstand der Aufrechnungseinrede ist, im übrigen aber nur mehr über die Wiederklage zu entscheiden ist.
Das Begehren auf Zahlung von S 3,172.464,-- stützt die Beklagte auf eine vertragswidrige Verkürzung ihrer Handelsspanne, insbesondere durch Gutscheine und Sonderangebote. Dies habe dazu geführt, daß sie die Ware an die Kunden nicht zu den Katalog- und Listenpreisen, sondern verbilligt habe abgeben müssen, die Differenz aber von der Klägerin seit 1983 nur mehr mit einem Abzug von 30 % vergütet erhalten habe.
Die Vorinstanzen sehen in dieser Vorgangsweise einen Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs 4 des Franchisevertrages, wonach sie sich verpflichtet habe, die allgemeine und regionale Werbung nach besten Kräften und nach ihrer Erfahrung (unbestrittenermaßen auf ihre Kosten) durchzuführen. Auf Grund dieser Bestimmung müsse der Beklagten die im Vertrag vereinbarte 30 %-ige Handelsspanne, von den Katalog- und Listenpreisen ausgehend, gewahrt bleiben. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, diese Handelsspannen durch Preisreduktionen zu minimieren und auf diese Weise Teile der Kosten von Verkaufsförderungsmaßnahmen entgegen § 5 Abs 4 des Vertrages auf die Franchisenehmerin zu überwälzen.Die Vorinstanzen sehen in dieser Vorgangsweise einen Verstoß der Klägerin gegen Paragraph 5, Absatz 4, des Franchisevertrages, wonach sie sich verpflichtet habe, die allgemeine und regionale Werbung nach besten Kräften und nach ihrer Erfahrung (unbestrittenermaßen auf ihre Kosten) durchzuführen. Auf Grund dieser Bestimmung müsse der Beklagten die im Vertrag vereinbarte 30 %-ige Handelsspanne, von den Katalog- und Listenpreisen ausgehend, gewahrt bleiben. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, diese Handelsspannen durch Preisreduktionen zu minimieren und auf diese Weise Teile der Kosten von Verkaufsförderungsmaßnahmen entgegen Paragraph 5, Absatz 4, des Vertrages auf die Franchisenehmerin zu überwälzen.
Dieser Auslegung ist jedoch nicht zu folgen. Aus § 5 Abs 4 des Vertrages ergibt sich nur die Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der allgemeinen und regionalen Werbung zu tragen; Werbung ist aber begrifflich nicht dasselbe wie Verkaufsförderung, auch wenn zwischen beiden Phänomenen enge Zusammenhänge bestehen.Dieser Auslegung ist jedoch nicht zu folgen. Aus Paragraph 5, Absatz 4, des Vertrages ergibt sich nur die Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der allgemeinen und regionalen Werbung zu tragen; Werbung ist aber begrifflich nicht dasselbe wie Verkaufsförderung, auch wenn zwischen beiden Phänomenen enge Zusammenhänge bestehen.
Die Marketinglehre unterscheidet üblicherweise zwischen Werbung und Verkaufsförderung. Unter Werbung wird jenes Marketinginstrument verstanden, das durch Einsatz spezieller Kommunikationsmittel - in welcher Form auch immer - die Zielpersonen zu einem Verhalten veranlassen will, das der Erfüllung des Werbeziels (bestimmter Absatzleistungen) des Unternehmens dient (Aicher, Wettbewerbsrechtliche Einführung in das Recht der Werbung in Aicher, Das Recht der Werbung 216 FN 2; ähnlich Schuhmacher, Verbraucherschutz bei
Vertragsanbahnung 63 FN 25; Pöchhacker, Suggestivwerbung und unlauterer Wettbewerb 35). Wesentlich ist, daß durch das Absatzmittel "Werbung" Preise und Produktqualität nicht verändert werden (Pöchhacker aaO mwN). Unter Verkaufsförderung sind hingegen jene absatzpolitischen Maßnahmen zu verstehen, die direkt gegenüber dem Verbraucher eingesetzt werden und dadurch gekennzeichnet sind, daß sie keine preis- und qualitätsbezogene Werbeaussage enthalten, sondern auf die kurzfristige Schaffung eines Kaufanreizes angelegt sind. Dazu zählen Zugaben, Werbegeschenke, Gewinnspiele, persönlicher Verkauf, Sonderangebote udgl. (Aicher aaO; Pöchhacker aaO; auch Schuhmacher aaO 71 mwN FN 60; vgl auch die umfangreichen Beschreibungen des Begriffs der Verkaufsförderung in Vahlen, Großes Wirtschaftslexikon II 808 f und Gabler, Wirtschaftslexikon12, 2314 f).Vertragsanbahnung 63 FN 25; Pöchhacker, Suggestivwerbung und unlauterer Wettbewerb 35). Wesentlich ist, daß durch das Absatzmittel "Werbung" Preise und Produktqualität nicht verändert werden (Pöchhacker aaO mwN). Unter Verkaufsförderung sind hingegen jene absatzpolitischen Maßnahmen zu verstehen, die direkt gegenüber dem Verbraucher eingesetzt werden und dadurch gekennzeichnet sind, daß sie keine preis- und qualitätsbezogene Werbeaussage enthalten, sondern auf die kurzfristige Schaffung eines Kaufanreizes angelegt sind. Dazu zählen Zugaben, Werbegeschenke, Gewinnspiele, persönlicher Verkauf, Sonderangebote udgl. (Aicher aaO; Pöchhacker aaO; auch Schuhmacher aaO 71 mwN FN 60; vergleiche auch die umfangreichen Beschreibungen des Begriffs der Verkaufsförderung in Vahlen, Großes Wirtschaftslexikon römisch zwei 808 f und Gabler, Wirtschaftslexikon12, 2314 f).
Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 5 Abs 4 des Vertrages nur auf die klassischen Werbemittel. Die Auslegung darf freilich bei der bloßen Wortauslegung nicht stehenbleiben (§ 914 ABGB; Koziol-Welser8 I 87); es ist vielmehr die Absicht der Parteien zu erforschen. Daß § 5 Abs 4 des Vertrages nicht dahin auszulegen ist, daß die Klägerin jegliche Kosten von Verkaufsförderungsmaßnahmen im obigen Sinn (insbesondere Gutscheinwerbung, Sonderangebote, Geschenke und Zugaben) uneingeschränkt allein zu tragen habe und insbesondere die Beklagte bei verbilligten Warenangeboten wegen § 5 Abs 3 des Vertrages so stellen müsse, als ob diese Waren zum bisherigen Katalog- (Listen-)Preis verkauft worden wären, ergibt sich schon aus § 5 Abs 5 des Vertrages, wonach der Franchisegeber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die für zweckmäßig erachteten Werbemittel, insbesondere auch die Geschenke gemäß den Bestimmungen des Anhanges 2 zur Verfügung stellt. Anhang 2 setzt dann im einzelnen fest, welche Werbemittel die Klägerin kostenlos zur Verfügung stellt und von welchen Werbemitteln (Geschenke, insbesondere sogenannte "Monatsgeschenke") der Franchisenehmer 50 % der Kosten zu übernehmen hat.Nach seinem Wortlaut bezieht sich Paragraph 5, Absatz 4, des Vertrages nur auf die klassischen Werbemittel. Die Auslegung darf freilich bei der bloßen Wortauslegung nicht stehenbleiben (Paragraph 914, ABGB; Koziol-Welser8 römisch eins 87); es ist vielmehr die Absicht der Parteien zu erforschen. Daß Paragraph 5, Absatz 4, des Vertrages nicht dahin auszulegen ist, daß die Klägerin jegliche Kosten von Verkaufsförderungsmaßnahmen im obigen Sinn (insbesondere Gutscheinwerbung, Sonderangebote, Geschenke und Zugaben) uneingeschränkt allein zu tragen habe und insbesondere die Beklagte bei verbilligten Warenangeboten wegen Paragraph 5, Absatz 3, des Vertrages so stellen müsse, als ob diese Waren zum bisherigen Katalog- (Listen-)Preis verkauft worden wären, ergibt sich schon aus Paragraph 5, Absatz 5, des Vertrages, wonach der Franchisegeber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die für zweckmäßig erachteten Werbemittel, insbesondere auch die Geschenke gemäß den Bestimmungen des Anhanges 2 zur Verfügung stellt. Anhang 2 setzt dann im einzelnen fest, welche Werbemittel die Klägerin kostenlos zur Verfügung stellt und von welchen Werbemitteln (Geschenke, insbesondere sogenannte "Monatsgeschenke") der Franchisenehmer 50 % der Kosten zu übernehmen hat.
Aus der gesonderten Behandlung der sogenannten "Werbemittel" folgt aber, daß der Begriff "Werbung" im § 5 Abs 4 des Vertrages von den Parteien eng verstanden wurde und keinesfalls die Verpflichtung deckt, daß die Klägerin alle Verkaufsförderungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Erzeugnissen durchgeführt werden, allein zu tragen und die Beklagte so zu stellen hat, als ob sämtliche Verkäufe zum Normalpreis stattgefunden hätten.Aus der gesonderten Behandlung der sogenannten "Werbemittel" folgt aber, daß der Begriff "Werbung" im Paragraph 5, Absatz 4, des Vertrages von den Parteien eng verstanden wurde und keinesfalls die Verpflichtung deckt, daß die Klägerin alle Verkaufsförderungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Erzeugnissen durchgeführt werden, allein zu tragen und die Beklagte so zu stellen hat, als ob sämtliche Verkäufe zum Normalpreis stattgefunden hätten.
Es kann auf sich beruhen, ob § 5 Abs 3 des Vertrages (im Sinne der Auffassung der Klägerin) dahin auszulegen ist, daß unter dem jeweils geltenden Katalog- und Listenpreis eben auch vorübergehende Sonderpreise zu verstehen seien oder ob die Parteien die Frage der Handelsspanne im Fall von Sonderpreisen jeglicher Art (Gutscheinwerbung; Verkauf von Doppelpackungen zum Einfachpreis; sonstige Sonderangebote) im Vertrag überhaupt nicht geregelt haben. Sowohl die Vertragsauslegung als auch eine Vertragsergänzung müßte nämlich bei Anwendung des Grundsatzes der billigen Rücksichtnahme auf die beiderseitigenEs kann auf sich beruhen, ob Paragraph 5, Absatz 3, des Vertrages (im Sinne der Auffassung der Klägerin) dahin auszulegen ist, daß unter dem jeweils geltenden Katalog- und Listenpreis eben auch vorübergehende Sonderpreise zu verstehen seien oder ob die Parteien die Frage der Handelsspanne im Fall von Sonderpreisen jeglicher Art (Gutscheinwerbung; Verkauf von Doppelpackungen zum Einfachpreis; sonstige Sonderangebote) im Vertrag überhaupt nicht geregelt haben. Sowohl die Vertragsauslegung als auch eine Vertragsergänzung müßte nämlich bei Anwendung des Grundsatzes der billigen Rücksichtnahme auf die beiderseitigen
Interessen - jedenfalls in allen Fällen, in denen solche Aktionen letztlich dem gemeinsamen Interesse dienen, den Absatz innerhalb des gemeinsamen Vertriebssystems zu steigern oder wenigstens Einbrüche der Konkurrenz abzuwehren - zu dem Ergebnis führen, daß die vereinbarte 30 %-ige Handelsspanne von den jeweils verlangten Preisen zu gewähren ist.
Damit kann aber die Beklagte aus besonderen Verkaufsaktionen, die für die Geschäftskunden veranstaltet wurden, keinen Anspruch auf Vergütung einer fiktiven Handelsspanne ableiten, die von Preisen berechnet wird, die im konkreten Fall gar nicht erzielt wurden.
Dasgleiche gilt auch für Verkaufsförderungsmaßnahmen, die für die Versandkunden durchgeführt wurden. Soweit diese Kunden ihre Sonderangebote unmittelbar bei der Klägerin einlösten, wurde die Beklagte schon deshalb in ihrem Umsatz nicht vertragswidrig beeinträchtigt. Die Klägerin war ja gemäß § 2 Abs 2 des Vertrages selbst im geschützten Vertragsgebiet der Beklagten berechtigt, ihre Erzeugnisse auf jedem sonstigen Weg zu vertreiben. Als die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin wurde, betrieb diese schon den Versandhandel. Damit hat aber die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in Verbindung mit der genannten Vertragsklausel den Versandhandel der Klägerin akzeptiert.Dasgleiche gilt auch für Verkaufsförderungsmaßnahmen, die für die Versandkunden durchgeführt wurden. Soweit diese Kunden ihre Sonderangebote unmittelbar bei der Klägerin einlösten, wurde die Beklagte schon deshalb in ihrem Umsatz nicht vertragswidrig beeinträchtigt. Die Klägerin war ja gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Vertrages selbst im geschützten Vertragsgebiet der Beklagten berechtigt, ihre Erzeugnisse auf jedem sonstigen Weg zu vertreiben. Als die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin wurde, betrieb diese schon den Versandhandel. Damit hat aber die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in Verbindung mit der genannten Vertragsklausel den Versandhandel der Klägerin akzeptiert.
Soweit die Klägerin den Kunden aus dem Versandhandel die Möglichkeit eröffnete, Sonderangebote auch in den Fachgeschäften der Franchisenehmer einzulösen, wozu sie nicht verpflichtet war, hat sie der Beklagten sogar die Möglichkeit geboten, mit derartigen "Versandkunden" zusätzliche Umsätze, wenn auch auf der Grundlage eines niedrigeren Verkaufspreises, zu erzielen. Die Beklagte beanstandete in ihrem Vorbringen sogar, daß Versandkunden Sonderbegünstigungen mit dem Vermerk "nur im Versand einlösbar" angeboten wurden, woraus klar hervorgeht, daß sie an der Einlösung solcher Sonderangebote (auch bei geringerem Umsatz pro Verkaufseinheit) in ihrem Fachgeschäft interessiert war. Neben diesem Vorteil hatte das parallele Vertriebssystem für Geschäfts- und Versandkunden für die Beklagte freilich auch Nachteile, auf die bei der Behandlung der Forderungspost "Verdienstentgang" einzugehen sein wird.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist die Rückverrechnung der von der Beklagten eingelösten Gutscheine und sonstigen Sonderangebote so erfolgt, daß sie mit den nachträglichen Gutschriften so gestellt wurde, daß ihr vom tatsächlichen Verkaufspreis die 30 %-ige Handelsspanne blieb. Richtig ist zwar, daß die Beklagte dadurch, daß sie von der Klägerin die für Sonderangebote benötigten Waren zunächst zum vollen Kaufpreis erwerben mußte und erst später eine Gutschrift erhielt, sowie durch erhöhte Kosten des Personals und der Lagerhaltung usw. Nachteile erleiden konnte, doch hat sie diese nicht beziffert.
Das Begehren der Beklagten auf Zahlung von S 3,172.464,-- wegen "vertragswidriger Kürzung der vereinbarten Handelsspanne" mußte daher abgewiesen werden. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Klärung der Höhe dieser Forderungspost ist nicht erforderlich.
Das Begehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 2,310.914,50 stützt die Beklagte darauf, daß die Klägerin ihre Werbung (gemeint offenbar: bei Geschäftskunden) 1985 drastisch eingeschränkt und so auf die Versandkunden verlagert hat; ferner daß Geschäftskunden veranlaßt wurden, ihre Bestellungen im Versandhandel vorzunehmen. Durch die Verlegung des Schwerpunktes der Werbung in den Versandhandel habe die Beklagte einen beträchtlichen Verdienstentgang erlitten.
Auch aus diesem Titel steht jedoch der Beklagten, wie schon die Vorinstanzen zutreffend entschieden, kein Anspruch zu. Das parallele Betreiben des Versandhandels durch die Klägerin - selbst im Schutzgebiet der Beklagten - war - wie bereits ausgeführt - nicht vertragswidrig, weil sich die Klägerin diese Tätigkeit ausdrücklich vorbehalten hatte.
Allerdings war die Klägerin bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet, auf die billigen Interessen ihrer Franchisepartner gebührend Rücksicht zu nehmen; da beide Vertriebsformen (Fachgeschäfte und Versandhandel) auf derselben Vertriebsstufe (Versorgung der Letztverbraucher) standen, war die Klägerin verpflichtet, bei der Werbung und Verkaufsförderung im Versandhandel nicht gegen die Interessen ihrer Franchisepartner zu handeln. Es war somit vertragswidrig, im Schutzgebiet der Franchisenehmer im Versandhandel diegleichen (oder gleichwertige) Artikel zu günstigeren Bedingungen als für die Geschäftskunden ihrer Franchisepartner anzubieten, weil dadurch die Gefahr bestand, daß Geschäftskunden zu Versandkunden wurden, ohne daß die Franchisenehmer, welche die Ware normalerweise zum Katalog- (Listen-)Preis minus 30 % Handelsspanne bezogen, praktisch die Möglichkeit hatten, dieser Preisfestsetzung durch Maßnahmen im eigenen Bereich zu begegnen; lag doch die Entscheidung über solche Aktionen in beiden Vertriebsbereichen bei der Klägerin.
Im Ergebnis vermag aber die Beklagte aus diesem Verhalten keine Schadenersatzansprüche abzuleiten: Die Nachteile der Beklagten durch das Überwechseln von Kunden in den Versandbereich konnten nämlich - mehr oder weniger - dadurch aufgewogen werden, daß die Versandkunden die Möglichkeit hatten, Sonderangebote in den Geschäften einzulösen und davon auch Gebrauch machten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Umsatz der Beklagten mit den Versandkunden bis 1986 stark steigend. Betrug er noch 1983 nur S 480.000,--, waren es 1984 schon S 1,6 Mio., 1985 S 2,6 Mio. und 1986 trotz eines verringerten Gesamtumsatzes 2,8 Mio. und 1987 immerhin noch S 1,9 Mio. Der Beklagten ist der Beweis, durch die Zweigleisigkeit des Vertriebssystems infolge vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin einen Verdienstentgang erlitten zu haben, nicht gelungen. Wieviele reine Geschäftskunden der Beklagten durch günstige Angebote im Versand Versandkunden wurden, läßt sich nicht mehr feststellen. Feststeht aber, daß etwa 10 bis 12 % der Kunden der Beklagten auch Versandkunden waren und ganz beträchtlich zu ihrem Gesamtumsatz beitrugen. Daß die Klägerin ab 1985 die Werbeaussendungen (für Geschäftskunden) eingestellt habe, konnte nicht festgestellt werden. Die Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen der Klägerin ab 1985 unterschieden sich nicht von jenen vor 1985. Das Werbebudget wurde nicht gesenkt. Daß der Umsatzverlust der Klägerin ab 1985/86 im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen des Versandhandels stand, ist nicht erwiesen, kam es doch auch dort zu größeren Umsatzeinbrüchen und Kundenrückgängen.
Soweit die Beklagte diesen Feststellungen entgegentritt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises liegen nicht vor, weil es sich um kein Beweisthema mit einem typischen Geschehensablauf handelt. Das Begehren auf Ersatz eines Verdienstentganges von S 2,310.914,50 bleibt daher abgewiesen. Zu den von der Beklagten behaupteten Forderungen aus weiteren, von der Klägerin anerkannten Gutschriften in Höhe von S 609.170,48 fehlt jeder Beweis. Die Revision der Beklagten kommt auf diese Forderungspost auch nicht mehr zurück. Ob die Beklagte diese Forderungspost mit ihrem Revisionsantrag, der auf Zuspruch von S 5,050.483,22 aus der Widerklage gerichtet ist, überhaupt noch aufrecht erhält oder fallen läßt, ist nicht nachvollziehbar, da der genannte Betrag auch nicht der Summe der beiden übrigen Forderungsposten entspricht.
Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beklagten in sinngemäßer Anwendung des § 25 HVG eine Entschädigung gebührt, ist noch nicht spruchreif, weshalb der Ausspruch der Vorinstanzen über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung von S 2,440.626,26 aufzuheben ist.Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, HVG eine Entschädigung gebührt, ist noch nicht spruchreif, weshalb der Ausspruch der Vorinstanzen über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung von S 2,440.626,26 aufzuheben ist.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Zwischenhändler so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109). Der Gesetzgeber hat der Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HGB eine typisch gegebene, daher vermutete Äquivalenzstörung zugrundegelegt. Diese ist eine besondere Vergütung für die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile und demnach ein erfolgsabhängiges weiteres Entgelt des Handelsvertreters. An diese Wertung hat jede Analogie zu § 25 HVG anzuknüpfen. Beim Vertragshändler muß die Frage gestellt werden, ob und wie weit dessen Rechtsstellung im Innenverhältnis jener des Handelsvertreters angenähert war. Maßgeblich ist auch, ob die dem Vertragshändler zugestandenen Handelsspannen nach der konkreten Vertragsgestaltung bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes auch schon die Werterhöhung des Unternehmens des Vertragspartners abgegolten hätten. Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf das Vertragsverhältnis des Vertragshändlers ist dann gerechtfertigt, wenn sein Vertrag den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert ist, daß dessen Elemente überwiegen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruches den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderliefe (EvBl 1990/96 = RdW 1990, 284).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Zwischenhändler so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109). Der Gesetzgeber hat der Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HGB eine typisch gegebene, daher vermutete Äquivalenzstörung zugrundegelegt. Diese ist eine besondere Vergütung für die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile und demnach ein erfolgsabhängiges weiteres Entgelt des Handelsvertreters. An diese Wertung hat jede Analogie zu Paragraph 25, HVG anzuknüpfen. Beim Vertragshändler muß die Frage gestellt werden, ob und wie weit dessen Rechtsstellung im Innenverhältnis jener des Handelsvertreters angenähert war. Maßgeblich ist auch, ob die dem Vertragshändler zugestandenen Handelsspannen nach der konkreten Vertragsgestaltung bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes auch schon die Werterhöhung des Unternehmens des Vertragspartners abgegolten hätten. Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf das Vertragsverhältnis des Vertragshändlers ist dann gerechtfertigt, wenn sein Vertrag den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert ist, daß dessen Elemente überwiegen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruches den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderliefe (EvBl 1990/96 = RdW 1990, 284).
Diesen Erwägungen ist der Oberste Gerichtshof auch in der jüngsten Entscheidung vom 11.10.1990, 6 Ob 644/90 (tw veröffentlicht in ecolex 1991, 82 u RdW 1991, 77; demnächst auch in EvBl 1991), gefolgt und dabei auch über die Ansicht von Jabornegg (Handelsvertreterrecht 69) hinausgegangen, der Ausgleichsanspruch nach § 25 HVG könne einem Vertragshändler nur zugebilligt werden, wenn er arbeitnehmerähnliche Stellung habe.Diesen Erwägungen ist der Oberste Gerichtshof auch in der jüngsten Entscheidung vom 11.10.1990, 6 Ob 644/90 (tw veröffentlicht in ecolex 1991, 82 u RdW 1991, 77; demnächst auch in EvBl 1991), gefolgt und dabei auch über die Ansicht von Jabornegg (Handelsvertreterrecht 69) hinausgegangen, der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 25, HVG könne einem Vertragshändler nur zugebilligt werden, wenn er arbeitnehmerähnliche Stellung habe.
Die Rechtsstellung eines Franchisenehmers ist jener eines Vertragshändlers durchaus vergleichbar (Jabornegg aaO 67 ff; 6 Ob 644/90). Peter Ulmer (Der Vertragshändler 206) definiert den Vertragshändler als Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, daß er es durch Vertrag mit dem Hersteller (oder einem von diesem eingeschalteten Zwischenhändler) ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken seiner Handelstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.
Alle diese Merkmale treffen auf die Beklagte zu. Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, war die Beklagte als Franchisenehmerin in die Vertriebsorganisation der Klägerin ganz eng eingegliedert; die Abhängigkeit der Beklagten von ihrer Franchisegeberin erstreckte sich nahezu auf alle Fragen der Unternehmensführung: Der Beklagten war ein bestimmtes Vertragsgebiet mit nur sehr beschränktem Gebietsschutz zugewiesen; sie war verpflichtet, ihr Geschäftslokal nach den von der Klägerin vorgegebenen Richtlinien so zu gestalten, daß es den Eindruck einer *****Filiale erweckte; sie durfte nur Waren des Franchisegebers führen und war verpflichtet, ein entsprechendes Lager solcher Waren zu halten. Für die Verkaufspreise erteilte die Klägerin unverbindliche Empfehlungen; die Beklagte bezog die Ware mit festen Handelsspannen auf die von der Frachisegeberin vorgegebenen Preise. Die Beklagte hatte die gesamte Geschäftsführung weitgehend nach den Weisungen der Franchisegeberin auszurichten, der umfangreiche Kontrollrechte zukamen. Insgesamt war die Einbindung der Beklagten in das Vertriebssystem der Klägerin noch enger als es zwischen (marktmächtigen) Herstellern oder Zwischenhändlern und ihren Vertragshändlern zu sein pflegt. Ein Vergleich mit der Vertragsgestaltung im Falle der Entscheidung 6 Ob 644/90 zeigt trotz der Branchenverschiedenheit (dort ging es um einen Vertrag zwischen einem Automobil-Generalimporteur und einem Vertragshändler) auffallende Ähnlichkeiten. Auch dort war dem Vertragshändler ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen; er war zur Absatzförderung dadurch verpflichtet, daß er im Vertragsgebiet eine leistungsfähige Verkaufs- und Kundendienstorganisation zu unterhalten, das Vertragsgebiet zu erschließen und ein angemessenes Vertragswaren- und Ersatzteillager zu unterhalten hatte. Garantie- und Kundendienstleistungen waren nach den vom Zwischenhändler herausgegebenen Weisungen, Vorschriften und Richtlinien zu erbringen. Die Selbständigkeit des Vertragshändlers war durch ein weitgehendes Konkurrenzverbot sowie durch Empfehlung von Listenpreisen stark eingeengt. Dem Zwischenhändler waren umfangreiche Kontrollrechte eingeräumt.
Angesichts dieses ähnlichen Pflichtenkataloges ist davon auszugehen, daß die Beklagte gleich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert war und daher Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden. § 25 HVG ist daher analog anzuwenden.Angesichts dieses ähnlichen Pflichtenkataloges ist davon auszugehen, daß die Beklagte gleich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert war und daher Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden. Paragraph 25, HVG ist daher analog anzuwenden.
Der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach dieser Gesetzesstelle setzt zunächst voraus, daß der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, aufgelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung gegeben hat.
Der Umstand, daß der Geschäftsherr im vorliegenden Fall das Vertragsverhältnis aus einem objektiv begründeten Anlaß, vorzeitig aufgelöst hat, hat noch nicht zwingend zur Folge, daß die Beklagte diese Lösung auch durch schuldbares Verhalten bewirkt hat.
Die Klägerin war zwar zur Lösung des Vertrages berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 60/77 und SZ 60/218 ausführlich begründet hat, kann auch ein Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Als solcher wichtiger Grund wurde von den Parteien vereinbart, daß der Franchisenehmer mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Franchisegeber länger als sechs Wochen in Verzug ist. Dieser vereinbarte Auflösungsgrund widerspricht keineswegs den Grundwertungen, aus denen das Gesetz auch sonst die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht (vgl etwa § 1118 ABGB; 1162 ABGB; § 26 AngG). Der von der Beklagten ins Treffen geführte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Beurteilung der Frage, ob zur Lösung des Vertragsverhältnisses ein begründeter Anlaß vorlag, nicht verletzt worden. Immerhin ist die Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Franchisevertrages trotz Mahnung mit einer Summe von mehr als 2 Mio. S länger als 72 Tage in (objektivem) Verzug gewesen.Die Klägerin war zwar zur Lösung des Vertrages berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 60/77 und SZ 60/218 ausführlich begründet hat, kann auch ein Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Als solcher wichtiger Grund wurde von den Parteien vereinbart, daß der Franchisenehmer mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Franchisegeber länger als sechs Wochen in Verzug ist. Dieser vereinbarte Auflösungsgrund widerspricht keineswegs den Grundwertungen, aus denen das Gesetz auch sonst die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht vergleiche etwa Paragraph 1118, ABGB; 1162 ABGB; Paragraph 26, AngG). Der von der Beklagten ins Treffen geführte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Beurteilung der Frage, ob zur Lösung des Vertragsverhältnisses ein begründeter Anlaß vorlag, nicht verletzt worden. Immerhin ist die Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Franchisevertrages trotz Mahnung mit einer Summe von mehr als 2 Mio. S länger als 72 Tage in (objektivem) Verzug gewesen.
Ein Verschulden der Beklagten an diesem Zahlungsverzug liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte war verpflichtet, ein nach Auswahl und Menge ausreichendes Warenlager zu unterhalten und aus diesem Warenlager auch die Versandkunden, denen die Klägerin in steigendem Ausmaß verbilligte Sonderangebote gemacht hatte, zu beliefern; diese Ware bezog die Beklagte zum Listenpreis abzüglich 30 % Rabatt, mußte die Artikel aber je nach der Günstigkeit der Sonderangebote unter Umständen sogar billiger abgeben, als sie die Ware eingekauft hatte. Erst im nachhinein erhielt sie entsprechende Rückvergütungen, womit sie im Ergebnis wieder auf 30 % Handelsspanne vom tatsächlich verlangten Preis kam. Die Klägerin war verpflichtet, die Beklagte insbesondere bei "... den Vertragserzeugnissen..." und "... dem Ankauf der Erzeugnisse und Bedarfsartikel, den Bestellfristen ..." zu beraten und ihr beim Betrieb des "*****Fachgeschäftes" zu helfen (§ 5 Abs 2). Die Klägerin, die auf Grund ihrer Organisation leicht abschätzen konnte, welchen Warenbedarf die Beklagte im Hinblick auf die jeweiligen Sonderangebote haben werde, hätte daher die Beklagte auf den zu hohen Umfang ihrer Bestellungen ab Oktober 1988 aufmerksam machen müssen. Die Beklagte durfte auch mit der umgehenden Berichtigung ihrer Gegenforderungen aus den Verkaufsaktionen rechnen; sie mußte wegen der allein von der Klägerin bestimmten Verkaufspolitik mit immer kleineren Handelsspannen (bei zunächst noch steigendem Umsatz) das Auslangen finden. Im Hinblick auf alle diese Umstände kann in den Fehldispositionen der Beklagten bei der Warenbestellung ab Oktober 1988 ein Verschulden von ausreichendem Gewicht iS des § 25 HVG nicht erkannt werden.Ein Verschulden der Beklagten an diesem Zahlungsverzug liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte war verpflichtet, ein nach Auswahl und Menge ausreichendes Warenlager zu unterhalten und aus diesem Warenlager auch die Versandkunden, denen die Klägerin in steigendem Ausmaß verbilligte Sonderangebote gemacht hatte, zu beliefern; diese Ware bezog die Beklagte zum Listenpreis abzüglich 30 % Rabatt, mußte die Artikel aber je nach der Günstigkeit der Sonderangebote unter Umständen sogar billiger abgeben, als sie die Ware eingekauft hatte. Erst im nachhinein erhielt sie entsprechende Rückvergütungen, womit sie im Ergebnis wieder auf 30 % Handelsspanne vom tatsächlich verlangten Preis kam. Die Klägerin war verpflichtet, die Beklagte insbesondere bei "... den Vertragserzeugnissen..." und "... dem Ankauf der Erzeugnisse und Bedarfsartikel, den Bestellfristen ..." zu beraten und ihr beim Betrieb des "*****Fachgeschäftes" zu helfen (Paragraph 5, Absatz 2,). Die Klägerin, die auf Grund ihrer Organisation leicht abschätzen konnte, welchen Warenbedarf die Beklagte im Hinblick auf die jeweiligen Sonderangebote haben werde, hätte daher die Beklagte auf den zu hohen Umfang ihrer Bestellungen ab Oktober 1988 aufmerksam machen müssen. Die Beklagte durfte auch mit der umgehenden Berichtigung ihrer Gegenforderungen aus den Verkaufsaktionen rechnen; sie mußte wegen der allein von der Klägerin bestimmten Verkaufspolitik mit immer kleineren Handelsspannen (bei zunächst noch steigendem Umsatz) das Auslangen finden. Im Hinblick auf alle diese Umstände kann in den Fehldispositionen der Beklagten bei der Warenbestellung ab Oktober 1988 ein Verschulden von ausreichendem Gewicht iS des Paragraph 25, HVG nicht erkannt werden.
Das vereinbarte Kompensationsverbot steht der Geltendmachung der Gegenforderung nicht entgegen. Die Frage, ob dieses Verbot sittenwidrig war, was die Rechtsprechung (in aller Regel) verneint (siehe aber dazu Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 29 zu § 1440), kann diesmal auf sich beruhen, weil die Bestimmung des § 25 HVG gemäß § 28 HVG im voraus durch Vertrag zugunsten des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden kann. Ein Kompensationsverbot würde aber den Anspruch in seiner Durchsetzung ganz wesentlich beschränken. Dem Anspruch nach § 25 HVG kann daher das vereinbarte Kompensationsverbot nicht entgegengehalten werden.Das vereinbarte Kompensationsverbot steht der Geltendmachung der Gegenforderung nicht entgegen. Die Frage, ob dieses Verbot sittenwidrig war, was die Rechtsprechung (in aller Regel) verneint (siehe aber dazu Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 29 zu Paragraph 1440,), kann diesmal auf sich beruhen, weil die Bestimmung des Paragraph 25, HVG gemäß Paragraph 28, HVG im voraus durch Vertrag zugunsten des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden kann. Ein Kompensationsverbot würde aber den Anspruch in seiner Durchsetzung ganz wesentlich beschränken. Dem Anspruch nach Paragraph 25, HVG kann daher das vereinbarte Kompensationsverbot nicht entgegengehalten werden.
Das Erstgericht wird daher die weiteren Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch zu prüfen haben, nämlich ob dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Dem Geschäftsherrn erwachsen durch die Zuführung neuer Kunden dann Vorteile, wenn durch die Chance, den neu geschaffenen Kundenstock auch zu erweitern, eine Wertsteigerung seines Unternehmens eingetreten ist (SZ 49/83; 6 Ob 506/85; 6 Ob 644/90; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstes II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters4 RZ 156). Vorteil ist alles, was der Geschäftsherr nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwarten kann. Der Vorteil ist deshalb abstrakt zu berechnen, ohne daß die tatsächlichen Auswirkungen der entrierten Geschäftsverbindungen auf die konkrete Unternehmensentwicklung abzuwarten wären (HS 415/36 uva; 6 Ob 644/90). Das Gesetz geht dabei von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit den neuen Kunden über die Beendigung des Agenturverhältnisses hinaus zu nützen imstande ist (Brüggemann in GroßKommZ HGB4 § 89 b Rz 39). Es trifft demnach den Geschäftsherrn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (6 Ob 506/85; 1 Ob 659/85; 6 Ob 644/90; Brüggemann aaO Rz 118).Das Erstgericht wird daher die weiteren Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch zu prüfen haben, nämlich ob dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Dem Geschäftsherrn erwachsen durch die Zuführung neuer Kunden dann Vorteile, wenn durch die Chance, den neu geschaffenen Kundenstock auch zu erweitern, eine Wertsteigerung seines Unternehmens eingetreten ist (SZ 49/83; 6 Ob 506/85; 6 Ob 644/90; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstes römisch zwei, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters4 RZ 156). Vorteil ist alles, was der Geschäftsherr nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwarten kann. Der Vorteil ist deshalb abstrakt zu berechnen, ohne daß die tatsächlichen Auswirkungen der entrierten Geschäftsverbindungen auf die konkrete Unternehmensentwicklung abzuwarten wären (HS 415/36 uva; 6 Ob 644/90). Das Gesetz geht dabei von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit den neuen Kunden über die Beendigung des Agenturverhältnisses hinaus zu nützen imstande ist (Brüggemann in GroßKommZ HGB4 Paragraph 89, b Rz 39). Es trifft demnach den Geschäftsherrn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (6 Ob 506/85; 1 Ob 659/85; 6 Ob 644/90; Brüggemann aaO Rz 118).
Dem Rechtsmittel der Beklagten war somit nur bezüglich der Aufhebung des Teilurteiles über die Hauptforderung wegen rechtlichen Zusammenhanges mit der noch zu klärenden Gegenforderung sowie in Ansehung des in der Revision enthaltenen Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß insoweit Folge zu geben, als die Rechtssache hinsichtlich der Widerklage, wenn auch nicht im Sinne der Anträge der Beklagten, spruchreif ist. Dem Rekurs der Klägerin war Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 ZPO im aufhebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz in der Sache selbst durch Teilurteil dahin zu entscheiden, daß das Begehren der Widerklage abgewiesen wird.Dem Rechtsmittel der Beklagten war somit nur bezüglich der Aufhebung des Teilurteiles über die Hauptforderung wegen rechtlichen Zusammenhanges mit der noch zu klärenden Gegenforderung sowie in Ansehung des in der Revision enthaltenen Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß insoweit Folge zu geben, als die Rechtssache hinsichtlich der Widerklage, wenn auch nicht im Sinne der Anträge der Beklagten, spruchreif ist. Dem Rekurs der Klägerin war Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO im aufhebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz in der Sache selbst durch Teilurteil dahin zu entscheiden, daß das Begehren der Widerklage abgewiesen wird.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.