Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter gemäß § 25 HVG eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Auflösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Die Firma Ing. A KG hatte nach dem Handelsvertretervertrag in erster Linie einen Kundenstock für den Beklagten neu aufzubauen; das Geschäft lief auch in Anbetracht der erst beginnenden Geschäftskontakte recht gut, die Firma Ing. A KG konnte einige neue Kunden, darunter der Firma E, werben; mit letzterer blieb der Beklagte auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Geschäftsverbindung. Vorher waren zwar Kontakte mit diesen Unternehmungen angeknüpft, Geschäftsbeziehungen waren aber noch nicht aufgenommen worden. Neue Kunden sind solche, mit denen der Unternehmer bisher nicht in Geschäftsverbindung stand (Schlegelberger-Schroeder, HGB 5 II 704). Die Provision der Firma Ing. A KG für ihre Tätigkeit im Jahr 1979 betrug immerhin noch S 44.263,01. Wenn auch der Rückgang der erzielten Provisionen darauf zurückzuführen war, daß einige von der Firma Ing. A KG geworbene Kunden keine Folgeaufträge erteilten, so ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß die Firma Ing. A KG auch die Provisionen des Jahres 1979 durch von ihr geworbene Kunden verdiente. Daran ändert nichts, daß die Firma Ing. A KG, insbesondere nach der Aufkündigung des Vertrages durch den Beklagten, ihre Besuchstätigkeit einschränkte, so daß sie keine weiteren neuen Kunden dem Beklagten zuführte. Da vorher Geschäftsbeziehungen der von der Firma Ing. A KG geworbenen Kunden mit dem Beklagten nicht bestanden hatten, wurden auch die Provisionen des Jahres 1979 durch die von der Firma Ing. A KG dem Beklagten zugeführten neuen Kunden erworben. Daß die von der Firma Ing. A KG neu geworbenen Kunden ihre Geschäftsbeziehungen zum Beklagten vor dem 31. Dezember 1979 beendet hätten, wurde nicht festgestellt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger sei daher der Beweis nicht gelungen, die Firma Ing. A KG habe dem Beklagten neue Kunden zugeführt, geht somit nicht vom unbekämpften Sachverhalt aus.Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter gemäß Paragraph 25, HVG eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Auflösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Die Firma Ing. A KG hatte nach dem Handelsvertretervertrag in erster Linie einen Kundenstock für den Beklagten neu aufzubauen; das Geschäft lief auch in Anbetracht der erst beginnenden Geschäftskontakte recht gut, die Firma Ing. A KG konnte einige neue Kunden, darunter der Firma E, werben; mit letzterer blieb der Beklagte auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Geschäftsverbindung. Vorher waren zwar Kontakte mit diesen Unternehmungen angeknüpft, Geschäftsbeziehungen waren aber noch nicht aufgenommen worden. Neue Kunden sind solche, mit denen der Unternehmer bisher nicht in Geschäftsverbindung stand (Schlegelberger-Schroeder, HGB 5 römisch zwei 704). Die Provision der Firma Ing. A KG für ihre Tätigkeit im Jahr 1979 betrug immerhin noch S 44.263,01. Wenn auch der Rückgang der erzielten Provisionen darauf zurückzuführen war, daß einige von der Firma Ing. A KG geworbene Kunden keine Folgeaufträge erteilten, so ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß die Firma Ing. A KG auch die Provisionen des Jahres 1979 durch von ihr geworbene Kunden verdiente. Daran ändert nichts, daß die Firma Ing. A KG, insbesondere nach der Aufkündigung des Vertrages durch den Beklagten, ihre Besuchstätigkeit einschränkte, so daß sie keine weiteren neuen Kunden dem Beklagten zuführte. Da vorher Geschäftsbeziehungen der von der Firma Ing. A KG geworbenen Kunden mit dem Beklagten nicht bestanden hatten, wurden auch die Provisionen des Jahres 1979 durch die von der Firma Ing. A KG dem Beklagten zugeführten neuen Kunden erworben. Daß die von der Firma Ing. A KG neu geworbenen Kunden ihre Geschäftsbeziehungen zum Beklagten vor dem 31. Dezember 1979 beendet hätten, wurde nicht festgestellt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger sei daher der Beweis nicht gelungen, die Firma Ing. A KG habe dem Beklagten neue Kunden zugeführt, geht somit nicht vom unbekämpften Sachverhalt aus.
Damit gewinnt aber die Rechtsfrage Bedeutung, ob die Beendigung des Vertragsverhältnisses des Beklagten mit dem Lieferunternehmen per 31. Dezember 1979 das Entstehen eines Ausgleichsanspruches der Firma Ing. A KG verhindert hat.
Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten ist (SZ 49/83; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters 2 79 f.). Unter Vorteil ist alles zu verstehen, was der Geschäftsherr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten konnte. Der Vorteil ist daher abstrakt zu berechnen. Die tatsächliche Auswirkung der eingeleiteten Geschäftsverbindungen auf die konkrete Geschäftsentwicklung ist nicht abzuwarten (HS 415/36; 4 Ob 125/84). Das Gesetz geht von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit neu zugeführten Kunden über die Beendigung des Vertretervertrages hinaus nützen kann (Brüggemann in Großkomm. HGB 4 Rz 39 zu § 89 b); der Unternehmer bleibt aber in seinen Dispositionen frei, er kann aus wirtschaftlich vertretbaren Gründen betrieblich umdisponieren und dadurch der weiteren Ausnützbarkeit des Kundenstockes den Bogen entziehen (BGHZ 49, 39, 42; Brüggemann aaO Rz 39). Es trifft dann den Unternehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Vertreter eingeräumten Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses hinaus keinen Bestand hatten oder haben werden (Brüggemann aaO Rz 118). Welche Gründe vorlagen, wurde vom Beklagten nicht vorgebracht. Der Beklagte blieb ungeachtet der Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferunternehmen mit einem von der Firma Ing. A KG angeworbenen Großkunden in geschäftlichem Kontakt und hatte daraus für die Lieferung von Paneelen eines anderen Unternehmens im Jahr 1980 einen Umsatz von S 278.476,79. Daß sie von einem neuen Erzeuger stammten, ist ohne Belang. Es ist daher mangels gegenteiligen Vorbringens des Beklagten anzunehmen, daß die neu geschaffenen Geschäftsbeziehungen und die dadurch bewirkten Gewinnchancen für ihn grundsätzlich am 31. Dezember 1979 aufrecht bestanden haben.Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten ist (SZ 49/83; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters 2 79 f.). Unter Vorteil ist alles zu verstehen, was der Geschäftsherr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten konnte. Der Vorteil ist daher abstrakt zu berechnen. Die tatsächliche Auswirkung der eingeleiteten Geschäftsverbindungen auf die konkrete Geschäftsentwicklung ist nicht abzuwarten (HS 415/36; 4 Ob 125/84). Das Gesetz geht von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit neu zugeführten Kunden über die Beendigung des Vertretervertrages hinaus nützen kann (Brüggemann in Großkomm. HGB 4 Rz 39 zu Paragraph 89, b); der Unternehmer bleibt aber in seinen Dispositionen frei, er kann aus wirtschaftlich vertretbaren Gründen betrieblich umdisponieren und dadurch der weiteren Ausnützbarkeit des Kundenstockes den Bogen entziehen (BGHZ 49, 39, 42; Brüggemann aaO Rz 39). Es trifft dann den Unternehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Vertreter eingeräumten Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses hinaus keinen Bestand hatten oder haben werden (Brüggemann aaO Rz 118). Welche Gründe vorlagen, wurde vom Beklagten nicht vorgebracht. Der Beklagte blieb ungeachtet der Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferunternehmen mit einem von der Firma Ing. A KG angeworbenen Großkunden in geschäftlichem Kontakt und hatte daraus für die Lieferung von Paneelen eines anderen Unternehmens im Jahr 1980 einen Umsatz von S 278.476,79. Daß sie von einem neuen Erzeuger stammten, ist ohne Belang. Es ist daher mangels gegenteiligen Vorbringens des Beklagten anzunehmen, daß die neu geschaffenen Geschäftsbeziehungen und die dadurch bewirkten Gewinnchancen für ihn grundsätzlich am 31. Dezember 1979 aufrecht bestanden haben.
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist der der Höhe nach nicht bekämpfte Anspruch des Klägers gemäß § 25 HVG berechtigt. Der Beklagte führte allerdings in seiner Berufung zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung aus, daß er zur Vertragsauflösung genötigt gewesen sei. Obwohl das Berufungsgericht auf diesen Punkt der Beweisrüge von einer anderen, vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht nicht einging, bedarf es dennoch nicht der Aufhebung des Urteiles in die zweite Instanz zur vollständigen Erledigung der Berufung. Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung ist nämlich nur dann dem Gesetz gemäß (§ 467 Abs. 1 Z 3 ZPO) ausgeführt, wenn der Berufungswerber angibt, welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unrichtig sind; der Rechtsmittelwerber hat hiebei auszuführen, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen aufgrund welcher Beweismittel bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (1 Ob 643, 644/84, 4 Ob 556/80, 5 Ob 636/79 ua.). Die Berufung läßt solche Ausführungen vermissen; der Berufungswerber setzte vielmehr den Feststellungen des Erstgerichtes pauschal seine Gegenbehauptungen entgegen. Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge ist daher nicht einzugehen. Wegen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles in der Hauptsache ist auf die damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen (JBl. 1978, 433; 1 Ob 661/84, 1 Ob 844/82 ua.; Fasching II 354, IVNach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist der der Höhe nach nicht bekämpfte Anspruch des Klägers gemäß Paragraph 25, HVG berechtigt. Der Beklagte führte allerdings in seiner Berufung zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung aus, daß er zur Vertragsauflösung genötigt gewesen sei. Obwohl das Berufungsgericht auf diesen Punkt der Beweisrüge von einer anderen, vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht nicht einging, bedarf es dennoch nicht der Aufhebung des Urteiles in die zweite Instanz zur vollständigen Erledigung der Berufung. Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung ist nämlich nur dann dem Gesetz gemäß (Paragraph 467, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) ausgeführt, wenn der Berufungswerber angibt, welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unrichtig sind; der Rechtsmittelwerber hat hiebei auszuführen, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen aufgrund welcher Beweismittel bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (1 Ob 643, 644/84, 4 Ob 556/80, 5 Ob 636/79 ua.). Die Berufung läßt solche Ausführungen vermissen; der Berufungswerber setzte vielmehr den Feststellungen des Erstgerichtes pauschal seine Gegenbehauptungen entgegen. Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge ist daher nicht einzugehen. Wegen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles in der Hauptsache ist auf die damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen (JBl. 1978, 433; 1 Ob 661/84, 1 Ob 844/82 ua.; Fasching römisch zwei 354, römisch vier
459) und daher die Kostenentscheidung neu zu treffen. Die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Ein Betrag von S 35.215,88 ist zum Gesamtstreitwert (einschließlich des mit Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrages) von S 91.510,24 nicht verhältnismäßig geringfügig. Die Abweisung des Betrages von S 35.215,88 war auch nicht von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig. Das Erstgericht erkannte nämlich nur die Hälfte des gemäß § 25 Abs. 2 HVG zulässigen Höchstbetrages unter anderem deshalb zu, weil der Kläger in seiner Tätigkeit nicht alle Möglichkeiten voll ausschöpfte und nur zum Teil potente Stammkunden zuführen konnte. Unter diesen Voraussetzungen war für den Erstrichter ein Ermessensspielraum, dem Kläger die höchstzulässige Entschädigung zuzuerkennen, nicht gegeben. Das Erstgericht hatte vielmehr eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Nach § 43 Abs. 1 ZPO ist dann aber der Berufungsantrag des Beklagten im Kostenpunkt gedeckt. Dem Kläger standen bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. September 1982 8 %, für den zweiten Prozeßabschnitt aber 26 % der Prozeßkosten erster Instanz zu. Dazu kommen gemäß §§ 41, 50 ZPO die gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren abzüglich der Kosten eines angenommenen Kostenrekurses auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages.459) und daher die Kostenentscheidung neu zu treffen. Die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO lagen nicht vor. Ein Betrag von S 35.215,88 ist zum Gesamtstreitwert (einschließlich des mit Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrages) von S 91.510,24 nicht verhältnismäßig geringfügig. Die Abweisung des Betrages von S 35.215,88 war auch nicht von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig. Das Erstgericht erkannte nämlich nur die Hälfte des gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HVG zulässigen Höchstbetrages unter anderem deshalb zu, weil der Kläger in seiner Tätigkeit nicht alle Möglichkeiten voll ausschöpfte und nur zum Teil potente Stammkunden zuführen konnte. Unter diesen Voraussetzungen war für den Erstrichter ein Ermessensspielraum, dem Kläger die höchstzulässige Entschädigung zuzuerkennen, nicht gegeben. Das Erstgericht hatte vielmehr eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO ist dann aber der Berufungsantrag des Beklagten im Kostenpunkt gedeckt. Dem Kläger standen bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. September 1982 8 %, für den zweiten Prozeßabschnitt aber 26 % der Prozeßkosten erster Instanz zu. Dazu kommen gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren abzüglich der Kosten eines angenommenen Kostenrekurses auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages.