Die von der klagenden Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der klagenden Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In rechtlicher Hinsicht erkannte das Erstgericht der klagenden Partei als Vertragshändlerin einen Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 25 HVG zwar grundsätzlich zu, hielt diesen Anspruch aber im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Verstöße gegen die Vertragspflicht, nur von der beklagten Partei bezogene Ersatzteile zu verwenden, für verwirkt. Das Gericht zweiter Instanz setzte sich mit der Frage der Analogiefähigkeit des § 25 HVG erst gar nicht auseinander, weil es der Auffassung des Erstgerichtes beitrat, daß der klagenden Partei ein diesen Ausgleichsanspruch ausschließendes Verschulden zur Last falle.In rechtlicher Hinsicht erkannte das Erstgericht der klagenden Partei als Vertragshändlerin einen Ausgleichsanspruch in Analogie zu Paragraph 25, HVG zwar grundsätzlich zu, hielt diesen Anspruch aber im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Verstöße gegen die Vertragspflicht, nur von der beklagten Partei bezogene Ersatzteile zu verwenden, für verwirkt. Das Gericht zweiter Instanz setzte sich mit der Frage der Analogiefähigkeit des Paragraph 25, HVG erst gar nicht auseinander, weil es der Auffassung des Erstgerichtes beitrat, daß der klagenden Partei ein diesen Ausgleichsanspruch ausschließendes Verschulden zur Last falle.
Es erscheint folgerichtig, zunächst die Frage aufzuwerfen, ob die klagende Partei ein solches Verschulden trifft. Die klagende Partei bestreitet noch in der Revision die Berechtigung der beklagten Partei, die erst durch die Aussage des Zeugen Mag.Karl L*** hervorgekommenen Vertragsverstöße dem Ausgleichsanspruch entgegenzuhalten, übersieht dabei jedoch, daß der Geschäftsherr der Entschädigungsklage des Handelsvertreters auch solches schuldhafte Verhalten einwenden kann, das er in der Kündigung noch nicht angeführt hat (RSpr 1933/302) oder das sogar überhaupt erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses bekannt geworden ist (6 Ob 506/85; BGHZ 40, 13).
Gemäß § 25 Abs 1 HVG gebührt dem Handelsvertreter die dort näher umschriebene Entschädigung nur dann, wenn der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit ihm gelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Solches schuldbares Verhalten ist zwar nach der Rechtsprechung (HS 7576/45; 6 Ob 506/85 ua) nicht erst bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes im Sinne des § 22 HVG anzunehmen, sondern ganz allgemein in solchem schuldhaften, also selbst fahrlässigen Verhalten zu erblicken, das dem Geschäftsherrn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen läßt, doch darf nicht übersehen werden, daß der Geschäftsherr gemäß § 22 Z 2 HVG zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses gerade dann berechtigt ist, wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihm des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt. Diese Gegenüberstellung nötigt zu dem Schluß, daß das "schuldbare Verhalten" im Sinne des § 25 HVG einem der im § 22 HVG beispielhaft aufgezählten Gründe an Gewicht jedenfalls ganz nahe kommen muß (so auch Jabornegg, HVG, 495).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HVG gebührt dem Handelsvertreter die dort näher umschriebene Entschädigung nur dann, wenn der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit ihm gelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Solches schuldbares Verhalten ist zwar nach der Rechtsprechung (HS 7576/45; 6 Ob 506/85 ua) nicht erst bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes im Sinne des Paragraph 22, HVG anzunehmen, sondern ganz allgemein in solchem schuldhaften, also selbst fahrlässigen Verhalten zu erblicken, das dem Geschäftsherrn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen läßt, doch darf nicht übersehen werden, daß der Geschäftsherr gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, HVG zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses gerade dann berechtigt ist, wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihm des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt. Diese Gegenüberstellung nötigt zu dem Schluß, daß das "schuldbare Verhalten" im Sinne des Paragraph 25, HVG einem der im Paragraph 22, HVG beispielhaft aufgezählten Gründe an Gewicht jedenfalls ganz nahe kommen muß (so auch Jabornegg, HVG, 495).
Der klagenden Partei liegen - selbst nach dem von der beklagten Partei im Revisionsverfahren eingenommenen Standpunkt - nur mehr insofern Verstöße gegen ihre im Händlervertrag übernommenen Verpflichtungen zur Last, als sie zufolge dessen § 8 Ziffer 4 verpflichtet war, im Rahmen ihres Kundendienstes keine anderen als von Honda beziehungsweise Honda-Ersatzteilstützpunkten bezogene Honda-Teile zu verwenden, aber - nach Berichtigung der dem Erstgericht unterlaufenen, auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhenden Aktenwidrigkeit - festgestellt ist, daß die klagende Partei bei ausdrücklichem Kundenwunsch gelegentlich, jedoch in einem 3 % des Umsatzes nicht übersteigenden Umfang auf dem freien Markt erhältliche Nachbauteile beziehungsweise Originalteile von Zulieferern von Honda einbaute. Darin erblickte das Gericht zweiter Instanz nicht bloß Einbußen der beklagten Partei im Ersatzteilgeschäft, sondern auch ein insofern vertrauensschädigendes Verhalten, als andere Kunden "möglicherweise" befürchten müßten, daß ihnen Fremdteile zu Originalteilpreisen verrechnet würden. Dieses Mißtrauen wiege ungleich schwerer als der damit bewirkte Ausgleich des Wettbewerbsvorteiles europäischer Marken bei der Ersatzteilbeschaffung. Das Berufungsgericht unterstellt damit Auswirkungen des vertragswidrigen Verhaltens auf das Image der Automarke, die durch die Feststellungen des Erstgerichtes keineswegs gedeckt sind: Die klagende Partei hat die - auch nur in äußerst geringem Umfang betriebene - vertragswidrige Ersatzteilbeschaffung auf dem freien Markt nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch vorgenommen. Daß sich aber der Kunde, der solches wünscht, die vom Berufungsgericht unterstellte unkorrekte Preisverrechnung gefallen ließe, muß wohl bezweifelt werden. Das Berufungsgericht bleibt für die angeblich mißtrauensbildende Wirkung dieser - nur auf ausdrücklichen Wunsch - vorgenommenen Ersatzteilbeschaffung jede Begründung schuldig. Es steht nämlich weder fest, daß Kunden, die solche Wünsche nicht äußern, befürchten, daß trotzdem "Fremdteile" eingebaut werden, noch daß überhaupt die auf dem freien Markt beschafften Ersatzteile, namentlich wenn sie ohnehin von den Zulieferern des Fahrzeugproduzenten herrühren, von minderer Qualität sind. Der ganz geringfügigen Einbuße der beklagten Partei im Ersatzteilgeschäft standen jedenfalls die Vorteile gegenüber, die dem Ruf, auf Kundenwünsche einzugehen sowie Kundendienst- und Reparaturarbeiten rasch und problemlos abzuwickeln, nicht bloß für den Vertragshändler, sondern auch für die von diesem repräsentierte Automarke verbunden sein können. So wie der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem ein Franchisenehmer, dessen Rechtsstellung jener des Vertragshändlers durchaus vergleichbar ist (vgl Jabornegg, aaO, 67 ff), durch entschuldbare Fehleinschätzung der Nachfrageentwicklung genötigt, vertragswidrig Fremdware im geringen Ausmaß zugekauft hat, einen derart schwerwiegenden Verstoß, der objektiv geeignet gewesen wäre, das Vertrauen zwischen den Vertragsteilen zu zerstören, verneint hat (ÖBl 1987, 152), kann auch der nach Art und Umfang ganz geringfügige Verstoß der klagenden Partei gegen ihre vertragliche Bezugsverpflichtung nicht als solches schuldbares Verhalten im Sinne des § 25 HVG beurteilt werden, das den dort vorgesehenen Entschädigungsanspruch verwirkt erscheinen läßt.Der klagenden Partei liegen - selbst nach dem von der beklagten Partei im Revisionsverfahren eingenommenen Standpunkt - nur mehr insofern Verstöße gegen ihre im Händlervertrag übernommenen Verpflichtungen zur Last, als sie zufolge dessen Paragraph 8, Ziffer 4 verpflichtet war, im Rahmen ihres Kundendienstes keine anderen als von Honda beziehungsweise Honda-Ersatzteilstützpunkten bezogene Honda-Teile zu verwenden, aber - nach Berichtigung der dem Erstgericht unterlaufenen, auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhenden Aktenwidrigkeit - festgestellt ist, daß die klagende Partei bei ausdrücklichem Kundenwunsch gelegentlich, jedoch in einem 3 % des Umsatzes nicht übersteigenden Umfang auf dem freien Markt erhältliche Nachbauteile beziehungsweise Originalteile von Zulieferern von Honda einbaute. Darin erblickte das Gericht zweiter Instanz nicht bloß Einbußen der beklagten Partei im Ersatzteilgeschäft, sondern auch ein insofern vertrauensschädigendes Verhalten, als andere Kunden "möglicherweise" befürchten müßten, daß ihnen Fremdteile zu Originalteilpreisen verrechnet würden. Dieses Mißtrauen wiege ungleich schwerer als der damit bewirkte Ausgleich des Wettbewerbsvorteiles europäischer Marken bei der Ersatzteilbeschaffung. Das Berufungsgericht unterstellt damit Auswirkungen des vertragswidrigen Verhaltens auf das Image der Automarke, die durch die Feststellungen des Erstgerichtes keineswegs gedeckt sind: Die klagende Partei hat die - auch nur in äußerst geringem Umfang betriebene - vertragswidrige Ersatzteilbeschaffung auf dem freien Markt nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch vorgenommen. Daß sich aber der Kunde, der solches wünscht, die vom Berufungsgericht unterstellte unkorrekte Preisverrechnung gefallen ließe, muß wohl bezweifelt werden. Das Berufungsgericht bleibt für die angeblich mißtrauensbildende Wirkung dieser - nur auf ausdrücklichen Wunsch - vorgenommenen Ersatzteilbeschaffung jede Begründung schuldig. Es steht nämlich weder fest, daß Kunden, die solche Wünsche nicht äußern, befürchten, daß trotzdem "Fremdteile" eingebaut werden, noch daß überhaupt die auf dem freien Markt beschafften Ersatzteile, namentlich wenn sie ohnehin von den Zulieferern des Fahrzeugproduzenten herrühren, von minderer Qualität sind. Der ganz geringfügigen Einbuße der beklagten Partei im Ersatzteilgeschäft standen jedenfalls die Vorteile gegenüber, die dem Ruf, auf Kundenwünsche einzugehen sowie Kundendienst- und Reparaturarbeiten rasch und problemlos abzuwickeln, nicht bloß für den Vertragshändler, sondern auch für die von diesem repräsentierte Automarke verbunden sein können. So wie der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem ein Franchisenehmer, dessen Rechtsstellung jener des Vertragshändlers durchaus vergleichbar ist vergleiche Jabornegg, aaO, 67 ff), durch entschuldbare Fehleinschätzung der Nachfrageentwicklung genötigt, vertragswidrig Fremdware im geringen Ausmaß zugekauft hat, einen derart schwerwiegenden Verstoß, der objektiv geeignet gewesen wäre, das Vertrauen zwischen den Vertragsteilen zu zerstören, verneint hat (ÖBl 1987, 152), kann auch der nach Art und Umfang ganz geringfügige Verstoß der klagenden Partei gegen ihre vertragliche Bezugsverpflichtung nicht als solches schuldbares Verhalten im Sinne des Paragraph 25, HVG beurteilt werden, das den dort vorgesehenen Entschädigungsanspruch verwirkt erscheinen läßt.
War demnach kein schuldbares Verhalten der klagenden Partei (im Sinne des § 25 HVG) Anlaß für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die beklagte Partei, so stellt sich die weitere Frage, ob die Gestaltung des vorliegenden Händlervertrages die analoge Anwendung des § 25 HVG rechtfertigt.War demnach kein schuldbares Verhalten der klagenden Partei (im Sinne des Paragraph 25, HVG) Anlaß für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die beklagte Partei, so stellt sich die weitere Frage, ob die Gestaltung des vorliegenden Händlervertrages die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG rechtfertigt.
Peter Ulmer definiert den Vertragshändler als Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, daß er es durch Vertrag mit dem Hersteller (oder einem von diesem eingeschalteten Zwischenhändler) ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Handelstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen. Vertragswaren sind dabei jene vom Hersteller erzeugten oder zugekauften und mit seinem Zeichen versehenen Waren, deren Vertieb Gegenstand des Händlervertrages ist (Der Vertragshändler, 206). So oder ähnlich wird die Rechtsstellung des Vertragshändlers auch im übrigen Schrifttum umschrieben (Griß-Reiterer in Straube, HGB, § 383 Rz 6; Jabornegg, aa, 67; Baumbach-Duden-Hopf, HGB28, 257; Karsten Schmidt, HGB3 672; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstes II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters4, 49 f, Rz 44; vgl auch die in der Entscheidung EvBl 1990/96 zitierte Rechtsprechung). Obgleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von jener des Handelsvertreters (und des Kommissionärs) insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet (vgl Jabornegg aaO 68), so weist der Händlervertrag, wie das schon der weiter oben wiedergegebenen Definition entnommen werden kann, doch auch Dienstleistungselemente auf, die ihn dem Agenturverhältnis ähnlich erscheinen lassen. Der Vertragshändler hat aus wirtschaftlicher Sicht in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen (vgl die Nachweise in EvBl 1990/96). Demgemäß stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit Handelsvertreterrecht auf die Rechtsstellung des Vertragshändlers analog anzuwenden ist. Das gilt vor allem für den dem Handelsvertreter unabdingbar eingeräumten Ausgleichsanspruch gemäß § 25 HVG (beziehungsweise für den deutschen Rechtsbereich § 89 b HGB).Peter Ulmer definiert den Vertragshändler als Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, daß er es durch Vertrag mit dem Hersteller (oder einem von diesem eingeschalteten Zwischenhändler) ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Handelstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen. Vertragswaren sind dabei jene vom Hersteller erzeugten oder zugekauften und mit seinem Zeichen versehenen Waren, deren Vertieb Gegenstand des Händlervertrages ist (Der Vertragshändler, 206). So oder ähnlich wird die Rechtsstellung des Vertragshändlers auch im übrigen Schrifttum umschrieben (Griß-Reiterer in Straube, HGB, Paragraph 383, Rz 6; Jabornegg, aa, 67; Baumbach-Duden-Hopf, HGB28, 257; Karsten Schmidt, HGB3 672; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstes römisch zwei, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters4, 49 f, Rz 44; vergleiche auch die in der Entscheidung EvBl 1990/96 zitierte Rechtsprechung). Obgleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von jener des Handelsvertreters (und des Kommissionärs) insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet vergleiche Jabornegg aaO 68), so weist der Händlervertrag, wie das schon der weiter oben wiedergegebenen Definition entnommen werden kann, doch auch Dienstleistungselemente auf, die ihn dem Agenturverhältnis ähnlich erscheinen lassen. Der Vertragshändler hat aus wirtschaftlicher Sicht in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen vergleiche die Nachweise in EvBl 1990/96). Demgemäß stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit Handelsvertreterrecht auf die Rechtsstellung des Vertragshändlers analog anzuwenden ist. Das gilt vor allem für den dem Handelsvertreter unabdingbar eingeräumten Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 25, HVG (beziehungsweise für den deutschen Rechtsbereich Paragraph 89, b HGB).
Der deutsche Bundesgerichtshof hat in nun ständiger Rechtsprechung (vgl die Nachweise in BGHZ 93, 29, 59) den dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung gebührenden Ausgleichsanspruch in sinngemäßer Anwendung des § 89 b HGB auch dem Vertragshändler zugebilligt, sofern zwischen ihm und dem Hersteller (Zwischenhändler) ein über die bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehendes Rechtsverhältnis besteht, vermöge dessen der Vertragshändler derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. Letzterem stehe es gleich, wenn es dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht sei, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nützen. Es genüge somit, daß der Hersteller (Zwischenhändler) - etwa durch Berichte des Vertragshändlers - vom Kundenstamm Kenntnis erlange. Es sei auch nicht erforderlich, daß der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter schutzbedürftig sei. Diese Grundsätze wendet der Bundesgerichtshof auch auf den Kraftfahrzeug-Vertragshändler an (WM 1982, 1125 = NJW 1982, 2819; WM 1983, 1102 = NJW 1983, 2877). Diese Auffassung wird im Schrifttum überwiegen (aA insbesondere Brüggemann im GroßkommHGB4, vor § 84 Rz 7, 27 ff) gebilligt (vgl die Nachweise in EvBl 1990/96; daneben noch Capelle-Canaris, HGB21, 214). Aus der österreichischen Literatur ist vor allem die Stellungnahme von Jabornegg (aaO, 69) hervorzuheben, der die Tätigkeit des Vertragshändlers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als doch markanten Unterschied wertet und meint, die analoge Anwendung des § 25 HVG sei nur dann möglich, wenn der Vertragshändler besonderer Umstände wegen ausnahmsweise als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen sei. Holzhammer (Handelsrecht, I2, 60) will dagegen, freilich ohne nähere Begründung, die Schutzvorschriften des Handelsvertretergesetzes auf den Vertragshändler sinngemäß anwenden (vgl auch Nowotny in RdW 1986, 265 und Huber in RdW 1989, 294 ff). In der Entscheidung SZ 46/109 = JBl 1975, 34 (mit Anm. von Bydlinski) hielt der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Vertragshändler dann für gerechtfertigt, wenn die Rechtsbeziehungen zum Hersteller (Zwischenhändler), wie in Agenturverträgen üblich, ausgestaltet seien. Das gelte vor allem für Fälle, in denen dem Vertragshändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt sei. In der (teilweise in IPRE 1/4 und HS 11739) veröffentlichten Entscheidung vom 28.11.1979, 6 Ob 637/79, präzisierte der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt noch näher dahin, daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung zu analogen Anwendbarkeit des § 89 b HGB auch bei nach österreichischem Recht zu beurteilenden Händlervertragsverhältnissen berücksichtigt werden könnten, weil die Unterschiede zwischen § 25 HVG und § 89 b HGB nicht diese Frage beträfen.Der deutsche Bundesgerichtshof hat in nun ständiger Rechtsprechung vergleiche die Nachweise in BGHZ 93, 29, 59) den dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung gebührenden Ausgleichsanspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 89, b HGB auch dem Vertragshändler zugebilligt, sofern zwischen ihm und dem Hersteller (Zwischenhändler) ein über die bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehendes Rechtsverhältnis besteht, vermöge dessen der Vertragshändler derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. Letzterem stehe es gleich, wenn es dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht sei, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nützen. Es genüge somit, daß der Hersteller (Zwischenhändler) - etwa durch Berichte des Vertragshändlers - vom Kundenstamm Kenntnis erlange. Es sei auch nicht erforderlich, daß der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter schutzbedürftig sei. Diese Grundsätze wendet der Bundesgerichtshof auch auf den Kraftfahrzeug-Vertragshändler an (WM 1982, 1125 = NJW 1982, 2819; WM 1983, 1102 = NJW 1983, 2877). Diese Auffassung wird im Schrifttum überwiegen (aA insbesondere Brüggemann im GroßkommHGB4, vor Paragraph 84, Rz 7, 27 ff) gebilligt vergleiche die Nachweise in EvBl 1990/96; daneben noch Capelle-Canaris, HGB21, 214). Aus der österreichischen Literatur ist vor allem die Stellungnahme von Jabornegg (aaO, 69) hervorzuheben, der die Tätigkeit des Vertragshändlers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als doch markanten Unterschied wertet und meint, die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG sei nur dann möglich, wenn der Vertragshändler besonderer Umstände wegen ausnahmsweise als arbeitnehmerähnlich zu beurteilen sei. Holzhammer (Handelsrecht, I2, 60) will dagegen, freilich ohne nähere Begründung, die Schutzvorschriften des Handelsvertretergesetzes auf den Vertragshändler sinngemäß anwenden vergleiche auch Nowotny in RdW 1986, 265 und Huber in RdW 1989, 294 ff). In der Entscheidung SZ 46/109 = JBl 1975, 34 (mit Anmerkung von Bydlinski) hielt der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Vertragshändler dann für gerechtfertigt, wenn die Rechtsbeziehungen zum Hersteller (Zwischenhändler), wie in Agenturverträgen üblich, ausgestaltet seien. Das gelte vor allem für Fälle, in denen dem Vertragshändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt sei. In der (teilweise in IPRE 1/4 und HS 11739) veröffentlichten Entscheidung vom 28.11.1979, 6 Ob 637/79, präzisierte der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt noch näher dahin, daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung zu analogen Anwendbarkeit des Paragraph 89, b HGB auch bei nach österreichischem Recht zu beurteilenden Händlervertragsverhältnissen berücksichtigt werden könnten, weil die Unterschiede zwischen Paragraph 25, HVG und Paragraph 89, b HGB nicht diese Frage beträfen.
In der Entscheidung vom 29.11.1989, 1 Ob 692/89 (= EvBl 1990/96
= ecolex 1990, 22 = RdW 1990, 284) hat der Oberste Gerichtshof -
nach eingehender Darlegung des Meinungsstandes - noch weiter differenziert: Der Gesetzgeber habe (in Österreich wie in der Bundesrepublik Deutschland) der Gewährung einer angemessenen Entschädigung eine typische gegebene, daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Diese sei eine besondere Vergütung für die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile und demnach ein erfolgsabhängiges weiteres Entgelt des Handelsvertreters. An diese Wertung habe jede Analogie zu § 25 HVG anzuknüpfen. Beim Vertragshändler müsse die Frage gestellt werden, ob und wieweit dessen Rechtsstellung im Innenverhältnis jener des Handelsvertreters angenähert gewesen sei. Maßgeblich sei dabei auch, ob die dem Vertragshändler zugestandenen Handelsspannen nach der konkreten Vertragsgestaltung bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes auch schon die Werterhöhung des Unternehmens des Vertragspartners abgegolten hätten. Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf das Vertragsverhältnis des Vertragshändlers sei dann gerechtfertigt, wenn sein Vertrag den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert sei, daß dessen Elemente überwögen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruches den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderliefe.nach eingehender Darlegung des Meinungsstandes - noch weiter differenziert: Der Gesetzgeber habe (in Österreich wie in der Bundesrepublik Deutschland) der Gewährung einer angemessenen Entschädigung eine typische gegebene, daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Diese sei eine besondere Vergütung für die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile und demnach ein erfolgsabhängiges weiteres Entgelt des Handelsvertreters. An diese Wertung habe jede Analogie zu Paragraph 25, HVG anzuknüpfen. Beim Vertragshändler müsse die Frage gestellt werden, ob und wieweit dessen Rechtsstellung im Innenverhältnis jener des Handelsvertreters angenähert gewesen sei. Maßgeblich sei dabei auch, ob die dem Vertragshändler zugestandenen Handelsspannen nach der konkreten Vertragsgestaltung bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes auch schon die Werterhöhung des Unternehmens des Vertragspartners abgegolten hätten. Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf das Vertragsverhältnis des Vertragshändlers sei dann gerechtfertigt, wenn sein Vertrag den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert sei, daß dessen Elemente überwögen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruches den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderliefe.
Diesen Erwägungen ist - lostgelöst von der engen Sicht Jaborneggs, dem zu erwidern ist, daß der Ausgleichsanspruch nach § 25 HVG auch dem Handelsvertreter zusteht, dem keine arbeitnehmerähnliche Stellung zugebilligt werden kann - zu folgen.Diesen Erwägungen ist - lostgelöst von der engen Sicht Jaborneggs, dem zu erwidern ist, daß der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 25, HVG auch dem Handelsvertreter zusteht, dem keine arbeitnehmerähnliche Stellung zugebilligt werden kann - zu folgen.
Nach dem auf einem, von der beklagten Partei verwendeten Vertragsformblatt ausgefertigten Händlervertrag vom 23.4.1982 (Beilage 1) ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, daß die klagende Partei in die von der beklagten Partei einheitlich gestaltete Absatzorganisation wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert war:
Der klagenden Partei war ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen (§ 2 Ziffer 1), ohne daß ihr allerdings auch Gebietsschutz gewährt worden wäre (§ 2 Ziffer 2 und § 3). Sie war zur Absatzförderung dadurch verpflichtet, daß sie im Vertragsgebiet eine leistungsfähige Verkaufs- und Kundendienstorganisation mit Geschäfts- und Werkstattbetrieb in Honda-Standard zu unterhalten (§ 8 Ziffer 1), das Vertragsgebiet zu erschließen (§ 1 Ziffer 1), ein angemessenes Vertragswaren- und Ersatzteillager sowie eine angemessene Zahl von Vorführwagen zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Honda-Modelle zu beteiligen hatte (§ 8 Ziffer 2 und 4). Ihre Vertragspflicht war es ferner auch, die anfallenden Garantie- und Kundendienstleistungen nach den von der beklagten Partei herausgegebenen Weisungen, Vorschriften und Richtlinien zu erbringen, gleichgültig von welchem Verkäufer der Kunde das Fahrzeug erworben hatte (§ 8 Ziffer 3 und § 9 Ziffer 3). Sie hatte - einem Abnahmeplan (§ 1 Ziffer 5) entsprechend - eine Mindestanzahl von Neufahrzeugen abzunehmen. Ihre Selbständigkeit war aber auch durch ein weitgehendes Konkurrenzverbot (§ 4 - das gestattete Konkurrenzfabrikat spielt eine nur sehr untergeordnete Rolle) sowie durch Empfehlung von Listenpreisen (§ 6) stark eingeengt. Die straffe Einbindung in die Absatzorganisation der beklagten Partei zeigte sich vor allem auch in der Verpflichtung der klagenden Partei, der beklagten Partei jederzeit den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und letztlich nach deren Ermessen auch die Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gestatten, über Aufforderung jederzeit Lageberichte über Verkaufs- und Werkstattergebnisse zu erstatten (§ 7 Ziffer 2 und § 8 Ziffer 1) sowie sich an der Werbung entsprechend zu beteiligen (§ 10 Ziffer 1).Der klagenden Partei war ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen (Paragraph 2, Ziffer 1), ohne daß ihr allerdings auch Gebietsschutz gewährt worden wäre (Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 3,). Sie war zur Absatzförderung dadurch verpflichtet, daß sie im Vertragsgebiet eine leistungsfähige Verkaufs- und Kundendienstorganisation mit Geschäfts- und Werkstattbetrieb in Honda-Standard zu unterhalten (Paragraph 8, Ziffer 1), das Vertragsgebiet zu erschließen (Paragraph eins, Ziffer 1), ein angemessenes Vertragswaren- und Ersatzteillager sowie eine angemessene Zahl von Vorführwagen zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Honda-Modelle zu beteiligen hatte (Paragraph 8, Ziffer 2 und 4). Ihre Vertragspflicht war es ferner auch, die anfallenden Garantie- und Kundendienstleistungen nach den von der beklagten Partei herausgegebenen Weisungen, Vorschriften und Richtlinien zu erbringen, gleichgültig von welchem Verkäufer der Kunde das Fahrzeug erworben hatte (Paragraph 8, Ziffer 3 und Paragraph 9, Ziffer 3). Sie hatte - einem Abnahmeplan (Paragraph eins, Ziffer 5) entsprechend - eine Mindestanzahl von Neufahrzeugen abzunehmen. Ihre Selbständigkeit war aber auch durch ein weitgehendes Konkurrenzverbot (Paragraph 4, - das gestattete Konkurrenzfabrikat spielt eine nur sehr untergeordnete Rolle) sowie durch Empfehlung von Listenpreisen (Paragraph 6,) stark eingeengt. Die straffe Einbindung in die Absatzorganisation der beklagten Partei zeigte sich vor allem auch in der Verpflichtung der klagenden Partei, der beklagten Partei jederzeit den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und letztlich nach deren Ermessen auch die Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gestatten, über Aufforderung jederzeit Lageberichte über Verkaufs- und Werkstattergebnisse zu erstatten (Paragraph 7, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 1) sowie sich an der Werbung entsprechend zu beteiligen (Paragraph 10, Ziffer 1).
Angesichts dieses Pflichtenkataloges kann nicht bezweifelt werden, daß die klagende Partei gleich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation der beklagten Partei eingegliedert war und daher Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden. Eine solche straffe Einbindung unterstellte letztlich in Wahrheit auch die beklagte Partei selbst in ihrem Kündigungsschreiben (Beilage C), in dem sie die Vertragsbeendigung damit begründete, daß die Anstrengungen der klagenden Partei in deren Marktverantwortungsgebiet kaum zu Hoffnungen berechtigten, die künftigen Ziele der beklagten Partei erfüllen zu können. Auch die tatsächlich (vgl Beilage G) erzielte Handelsspanne der klagenden Partei von nicht einmal 10 % (vgl ON 32, S 15 = AS 169) unterscheidet sich von den üblichen Provisionssätzen für Handelsvertreter keineswegs signifikant. Berücksichtigt man, daß dem Vertragshändler durch seine weitreichenden vertraglichen Verpflichtungen beträchtliche Investitionen aufgebürdet werden, die sich der Hersteller (Zwischenhändler) durch die Händlerverträger gerade ersparen möchte und von welchen der Handelsvertreter naturgemäß nicht betroffen ist, so kann von einer völligen Abgeltung des gesamten Einsatzes des Vertragshändlers - so aber Brüggemann (aaO), der diese Abgeltung als Argument gegen die Analogiefähigkeit des § 89 b HGB in Bezug auf Händlerverträge ins Treffen führt - im Vergleich zu einem an seiner Stelle eingesetzten Handelsvertreter gewiß keine Rede sein. Die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Händlerverträge der Art wie den vorliegenden erscheint demnach grundsätzlich als gerechtfertigt.Angesichts dieses Pflichtenkataloges kann nicht bezweifelt werden, daß die klagende Partei gleich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation der beklagten Partei eingegliedert war und daher Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst von Handelsvertretern wahrgenommen werden. Eine solche straffe Einbindung unterstellte letztlich in Wahrheit auch die beklagte Partei selbst in ihrem Kündigungsschreiben (Beilage C), in dem sie die Vertragsbeendigung damit begründete, daß die Anstrengungen der klagenden Partei in deren Marktverantwortungsgebiet kaum zu Hoffnungen berechtigten, die künftigen Ziele der beklagten Partei erfüllen zu können. Auch die tatsächlich vergleiche Beilage G) erzielte Handelsspanne der klagenden Partei von nicht einmal 10 % vergleiche ON 32, S 15 = AS 169) unterscheidet sich von den üblichen Provisionssätzen für Handelsvertreter keineswegs signifikant. Berücksichtigt man, daß dem Vertragshändler durch seine weitreichenden vertraglichen Verpflichtungen beträchtliche Investitionen aufgebürdet werden, die sich der Hersteller (Zwischenhändler) durch die Händlerverträger gerade ersparen möchte und von welchen der Handelsvertreter naturgemäß nicht betroffen ist, so kann von einer völligen Abgeltung des gesamten Einsatzes des Vertragshändlers - so aber Brüggemann (aaO), der diese Abgeltung als Argument gegen die Analogiefähigkeit des Paragraph 89, b HGB in Bezug auf Händlerverträge ins Treffen führt - im Vergleich zu einem an seiner Stelle eingesetzten Handelsvertreter gewiß keine Rede sein. Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Händlerverträge der Art wie den vorliegenden erscheint demnach grundsätzlich als gerechtfertigt.
Die Frage, ob allein die vertragliche Verpflichtung zur Bekanntgabe des Kundenstammes dem Merkmal der Kundenzuführung gerecht wird oder ob es - wie nach der neueren Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl auch hiezu die Nachweise in EvBl 1990/96) - genügt, daß der Hersteller (Zwischenhändler), etwa durch Berichte des Vertragshändlers, Kenntnis vom Kundenstamm erlangt und diese nach Vertragsbeendigung wirtschaftlich nutzen kann, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß die klagende Partei nach § 9 Ziffer 2 des Händlervertrages verpflichtet war, der beklagten Partei in jedem Verkaufsfall die vollständig ausgefüllte Garantieurkunde zu übermitteln. Diesen Urkunden konnte die beklagte Partei alle wesentlichen Daten entnehmen (vgl Beilagen 7 und 14). Ob und wieweit sie hievon zur weiteren Betreuung dieser Kunden Gebrauch macht, ist unerheblich (Graf von Westphalen in "Der Betrieb", Beilage Nr 24/84 zu Heft Nr 47 vom 23.November 1984, Seite 3).Die Frage, ob allein die vertragliche Verpflichtung zur Bekanntgabe des Kundenstammes dem Merkmal der Kundenzuführung gerecht wird oder ob es - wie nach der neueren Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche auch hiezu die Nachweise in EvBl 1990/96) - genügt, daß der Hersteller (Zwischenhändler), etwa durch Berichte des Vertragshändlers, Kenntnis vom Kundenstamm erlangt und diese nach Vertragsbeendigung wirtschaftlich nutzen kann, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß die klagende Partei nach Paragraph 9, Ziffer 2 des Händlervertrages verpflichtet war, der beklagten Partei in jedem Verkaufsfall die vollständig ausgefüllte Garantieurkunde zu übermitteln. Diesen Urkunden konnte die beklagte Partei alle wesentlichen Daten entnehmen vergleiche Beilagen 7 und 14). Ob und wieweit sie hievon zur weiteren Betreuung dieser Kunden Gebrauch macht, ist unerheblich (Graf von Westphalen in "Der Betrieb", Beilage Nr 24/84 zu Heft Nr 47 vom 23.November 1984, Seite 3).
Welche Vorteile der beklagten Partei aus dem von der klagenden Partei akquirierten Kundenstamm im einzelnen zugeflossen sind, ist im Rahmen der Anspruchsbemessung zu prüfen. Dem Geschäftsherrn erwachsen durch die Zuführung neuer Kunden dann Vorteile, wenn durch die Chance, den neu geschaffenen Kundenstock auch weiterhin zu nützen, eine Wertsteigerung seines Unternehmens eingetreten ist (SZ 49/83; 6 Ob 506/85; Künstner, aaO, Rz 156). Vorteil ist alles, was der Geschäftsherr nach dem gewÄhnlichen Verlauf der Dinge erwarten kann. Der Vorteil ist deshalb abstakt zu berechnen, ohne daß die tatsächlichen Auswirkungen der entrierten Geschäftsverbindungen auf die konkrete Unternehmensentwicklung abzuwarten wären (HS 415/36 uva). Das Gesetz geht dabei von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit den neuen Kunden über die Beendigung des Agenturverhältnisses hinaus zu nützen imstande ist (Brüggemann, aaO, § 89 b Rz 39). Der Geschäftsherr bleibt aber in seinen Dispositionen ungebunden, er kann vielmehr aus betriebswirtschaftlich vertretbaren Gründen umdisponieren und auf diese Weise der weiteren Verwertung des Kundenstockes den Boden entziehen (BGHZ 49, 39, 42; Brüggemann, aaO). Es trifft demnach den Geschäftsherrn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (6 Ob 506/85; 1 Ob 659/85; Brüggemann, aaO, Rz 118).Welche Vorteile der beklagten Partei aus dem von der klagenden Partei akquirierten Kundenstamm im einzelnen zugeflossen sind, ist im Rahmen der Anspruchsbemessung zu prüfen. Dem Geschäftsherrn erwachsen durch die Zuführung neuer Kunden dann Vorteile, wenn durch die Chance, den neu geschaffenen Kundenstock auch weiterhin zu nützen, eine Wertsteigerung seines Unternehmens eingetreten ist (SZ 49/83; 6 Ob 506/85; Künstner, aaO, Rz 156). Vorteil ist alles, was der Geschäftsherr nach dem gewÄhnlichen Verlauf der Dinge erwarten kann. Der Vorteil ist deshalb abstakt zu berechnen, ohne daß die tatsächlichen Auswirkungen der entrierten Geschäftsverbindungen auf die konkrete Unternehmensentwicklung abzuwarten wären (HS 415/36 uva). Das Gesetz geht dabei von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit den neuen Kunden über die Beendigung des Agenturverhältnisses hinaus zu nützen imstande ist (Brüggemann, aaO, Paragraph 89, b Rz 39). Der Geschäftsherr bleibt aber in seinen Dispositionen ungebunden, er kann vielmehr aus betriebswirtschaftlich vertretbaren Gründen umdisponieren und auf diese Weise der weiteren Verwertung des Kundenstockes den Boden entziehen (BGHZ 49, 39, 42; Brüggemann, aaO). Es trifft demnach den Geschäftsherrn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (6 Ob 506/85; 1 Ob 659/85; Brüggemann, aaO, Rz 118).
Das Erstgericht hat zwar angenommen, daß die Handelstätigkeit der klagenden Partei, die PKW der Marke Honda schon seit deren Einführung auf dem Markt in Österreich vertrieben hat, überwiegend in der Neuzuführung von Kunden bestand, hat aber im einzelnen keine die Ausmessung des Ausgleichsanspruches ermöglichenden Feststellungen getroffen, weil es gleich dem Berufungsgericht den Anspruch als verwirkt ansah. Die erforderlichen Feststellungen wird es deshalb im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben. In diesem Zusammenhang bleibt noch zu erörtern, daß dem von der beklagten Partei gegen den eingeklagten Entschädigungsanspruch ins Treffen geführte Argument, in der Kraftfahrzeugbranche scheide ein Vorteil des Herstellers (Zwischenhändlers) schon deshalb aus, weil Autokäufer offensichtlich der "Sogwirkung der Marke" folgten und deshalb im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern des Händlervertrages gar kein Kundenstamm entstehen könne, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Der deutsche Bundesgerichtshof hielt solchen Einwendungen entgegen, daß selbst bei Bejahung der Markentreue der Autokäufer die Kunden jedenfalls zunächst einmal hätten geworben worden sein müssen und der Kraftfahrzeughändler erfahrungsgemäß dazu beigetragen habe, den Kunden zuzuführen. Außerdem liege es in der Kraftfahrzeugbranche nahe, daß neben der Marke auch die Werbungs-, Betreuungs- und Serviceleistungen des Vertragshändlers bei der Entscheidung über den Kauf eines Neuwagens nicht völlig bedeutunglos seien (WM 1982, 1125 = NJW 1982, 2819). Dieser Auffassung ist - schon im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellten Umfragedaten - auch für den vorliegenden Fall beizutreten. Darauf wird das Erstgericht bei der Ergänzung des Verfahrens Bedacht zu nehmen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.