Die Revision ist unzulässig.
1. Das Erstgericht stellte im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, der streitverfangene E-Bock sei als Anlage behördlich genehmigt worden. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht aufgrund von Schlussfolgerungen aus aufgenommenen Beweisen übernommen. Soweit der Kläger darin eine Aktenwidrigkeit erblickt, führt er in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus. Das Beseitigungsbegehren hätte daher nach § 364a ABGB selbst dann scheitern müssen, wenn ein anderer nachbarrechtlicher Anspruch zu bejahen wäre.1. Das Erstgericht stellte im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, der streitverfangene E-Bock sei als Anlage behördlich genehmigt worden. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht aufgrund von Schlussfolgerungen aus aufgenommenen Beweisen übernommen. Soweit der Kläger darin eine Aktenwidrigkeit erblickt, führt er in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus. Das Beseitigungsbegehren hätte daher nach Paragraph 364 a, ABGB selbst dann scheitern müssen, wenn ein anderer nachbarrechtlicher Anspruch zu bejahen wäre.
2. Nach Ansicht der Vorinstanzen soll der mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachte Anspruch verjährt sein. Die beklagte Partei erhob allerdings gar keine Verjährungseinrede. Sie behauptete im vorbereitenden Schriftsatz vom 5. November 2001 (Einlangen) lediglich, "im Hinblick darauf, dass dieser Strombock bereits im Jahre 1974 errichtet wurde, ist auch Ersitzung eingetreten" (ON 3). Unklar ist, was sie mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollte. Gegen das Feststellungsbegehren wendete sie im Besonderen nur ein, es sei bereits eine Leistungsklage möglich (ON 3). In der Revision wird nicht gerügt, dass die Vorinstanzen die Verjährung des dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Anspruchs ohne Vorliegen einer Verjährungseinrede unterstellten. Die Verjährungsfrage ist jedoch, wie sich aus den tieferstehenden Ausführungen ergeben wird, ohnehin nicht präjudiziell.
3. Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 3 Ob 191/99f (= JBl 2001, 99 [Stefula]) aus, die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB beträfen Kollisionen gleichrangiger Eigentumsrechte. Sie sähen Einschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. Dieses Recht bezwecke die Bewirkung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn; es solle dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, den Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifische Schutzobjekte des Immissionsrechts seien unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern die Nutzungen des Nutzungsberechtigten kraft dessen Eigentumsrechts. Es sei jedoch keineswegs jede Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung eines Grundstücks als Immission unzulässig. Bei der Interessenabwägung im Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer gemäß § 362 ABGB grundsätzlich das Recht habe, seine Sache nach Willkür zu benützen. Lediglich bei gravierenden Einwirkungen iSd § 364 Abs 2 ABGB stehe dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Bei negativen Immissionen werde das Tatbestandsmerkmal, dass die Einwirkung die ortsübliche Benutzung des Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigen müsse, nur sehr selten erfüllt sein. Die Gewährung des Immissionsschutzes dürfe nicht überspannt werden.3. Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 3 Ob 191/99f (= JBl 2001, 99 [Stefula]) aus, die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB beträfen Kollisionen gleichrangiger Eigentumsrechte. Sie sähen Einschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. Dieses Recht bezwecke die Bewirkung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn; es solle dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, den Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifische Schutzobjekte des Immissionsrechts seien unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern die Nutzungen des Nutzungsberechtigten kraft dessen Eigentumsrechts. Es sei jedoch keineswegs jede Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung eines Grundstücks als Immission unzulässig. Bei der Interessenabwägung im Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer gemäß Paragraph 362, ABGB grundsätzlich das Recht habe, seine Sache nach Willkür zu benützen. Lediglich bei gravierenden Einwirkungen iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB stehe dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Bei negativen Immissionen werde das Tatbestandsmerkmal, dass die Einwirkung die ortsübliche Benutzung des Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigen müsse, nur sehr selten erfüllt sein. Die Gewährung des Immissionsschutzes dürfe nicht überspannt werden.
4. An den soeben referierten Grundsätzen ist festzuhalten. Nach Ansicht des Erstgerichts soll der streitverfangene E-Bock eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft des Klägers nicht bewirken. Insofern ist wesentlich, dass der Kläger im Verhandlungstermin vom 9. April 2002 erklärte, das von der beklagten Partei vorgelegte Foto über die aktuelle Situation stimme "mit der Wirklichkeit" überein (ON 10 S. 2). Angesichts des nach dem Foto erkennbaren Grads der den Klagegrund bildenden Beeinträchtigung ist in der Ansicht des Erstgerichts - vor dem Hintergrund der unter 3. erläuterten Rechtslage - zumindest keine grobe Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Revision wäre daher auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht dieser Ansicht beigetreten wäre und die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht mit dem Argument der Verjährung des ihm zugrunde liegenden Anspruchs bestätigt hätte.
5. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.5. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.