Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen; unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen; unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Zu der Frage, ob bei Vorliegen dieser Kriterien grundsätzlich nur positive Immissionen, bei denen dem benachbarten Grundstück etwas zugeführt wird, oder auch negative Immissionen, bei denen diesem etwas entzogen wird, untersagt werden können, werden in Lehre und Rechtsprechung folgende Meinungen vertreten:
Ehrenzweig**2 I/2 131 vertritt die Ansicht, § 364 ABGB wende sich nicht gegen negative Einwirkungen; ein Nachbar könne zB dem anderen durch Verbauen seines Grundstücks Licht und Luft entziehen.Ehrenzweig**2 I/2 131 vertritt die Ansicht, Paragraph 364, ABGB wende sich nicht gegen negative Einwirkungen; ein Nachbar könne zB dem anderen durch Verbauen seines Grundstücks Licht und Luft entziehen.
Auch nach Spielbüchler (in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu § 364) können sogenannte negative "Einwirkungen", wie der "Entzug" von Licht (Sonne) und Luft oder der Aussicht durch Bauwerke auf dem Nachbargrund, nicht untersagt werden. Auch hier fehle es am Eingriff in das Eigentum. Die Vorstellung, dass "Schatten" immittiert werde, sei Selbstbetrug. Das Eigentum reiche nicht über die Grenze hinüber und gebe kein Recht auf eine bestimmt geartete ("ungestörte", ortsübliche) Umgebung. Interessen dieser Art kann nur das öffentliche Recht wahren. Vorschriften über einen Mindestgrenzabstand von Bauwerken begründeten keinen privatrechtlichen Anspruch.Auch nach Spielbüchler (in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 364,) können sogenannte negative "Einwirkungen", wie der "Entzug" von Licht (Sonne) und Luft oder der Aussicht durch Bauwerke auf dem Nachbargrund, nicht untersagt werden. Auch hier fehle es am Eingriff in das Eigentum. Die Vorstellung, dass "Schatten" immittiert werde, sei Selbstbetrug. Das Eigentum reiche nicht über die Grenze hinüber und gebe kein Recht auf eine bestimmt geartete ("ungestörte", ortsübliche) Umgebung. Interessen dieser Art kann nur das öffentliche Recht wahren. Vorschriften über einen Mindestgrenzabstand von Bauwerken begründeten keinen privatrechtlichen Anspruch.
Jabornegg/Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes (1978) 27 üben Kritik am positiven Immissionsbegriff. Soweit aus § 364 Abs 2 ABGB die alleinige Relevanz "positiver Immissionen" geschlossen werde, werde eine an sich verfehlte und deshalb untaugliche Kategorie von Einwirkungen gebildet. Im Grunde ließen sich nämlich die positiven Immissionen auch als negative verstehen und umgekehrt. Die Einwirkungen durch Rauch und Gase entzögen zugleich frische Luft, der Entzug von Licht führe Schatten zu. Besonders eigenartig mute es an, wenn man die Lichtzufuhr durch Scheinwerfer (und damit den Entzug von Dunkelheit) als beachtliche positive Immission ansehen wolle, den Entzug von Licht (und damit die Erzeugung von Dunkelheit) dagegen nicht. Die Qualifizierung der in § 364 Abs 2 ABGB genannten Immissionsarten als "positive" erscheine daher willkürlich. Wiederum könne die Frage, ob die den angeblich "negativen" Immissionen zugezählten Einwirkungsarten vom gesetzlichen Immissionsbegriff erfasst sind, nicht ohne Bezugnahme auf den von § 364 Abs 2 ABGB geschützten Interessenbereich beantwortet werden.Jabornegg/Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes (1978) 27 üben Kritik am positiven Immissionsbegriff. Soweit aus Paragraph 364, Absatz 2, ABGB die alleinige Relevanz "positiver Immissionen" geschlossen werde, werde eine an sich verfehlte und deshalb untaugliche Kategorie von Einwirkungen gebildet. Im Grunde ließen sich nämlich die positiven Immissionen auch als negative verstehen und umgekehrt. Die Einwirkungen durch Rauch und Gase entzögen zugleich frische Luft, der Entzug von Licht führe Schatten zu. Besonders eigenartig mute es an, wenn man die Lichtzufuhr durch Scheinwerfer (und damit den Entzug von Dunkelheit) als beachtliche positive Immission ansehen wolle, den Entzug von Licht (und damit die Erzeugung von Dunkelheit) dagegen nicht. Die Qualifizierung der in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB genannten Immissionsarten als "positive" erscheine daher willkürlich. Wiederum könne die Frage, ob die den angeblich "negativen" Immissionen zugezählten Einwirkungsarten vom gesetzlichen Immissionsbegriff erfasst sind, nicht ohne Bezugnahme auf den von Paragraph 364, Absatz 2, ABGB geschützten Interessenbereich beantwortet werden.
Jabornegg/Strasser kommen zum Schluss, die Zugehörigkeit der Einwirkungsarten zum gesetzlichen Immissionsbegriff könne ohne Rückgriff auf den normativen Gesamtzweck der nachbarrechtlichen Regelung und ohne Bestimmung des Schutzobjektes des Immissionsrechtes nicht beurteilt werden. Das Nachbarrecht habe allgemein den Zweck, jedem Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung zu ermöglichen und seinen Nachbarn vor damit verbundenen wesentlichen Belastungen zu bewahren. Unter diesem Aspekt erschienen die negativen Immissionen ebenso relevant wie die in § 364 Abs 2 ABGB ausdrücklich angeführten Immissionsarten. Als unmittelbares Schutzobjekt des Immissionsrechtes seien die aus dem Eigentumsrecht fließenden Nutzungsmöglichkeiten anzusehen. Für die "Ähnlichkeit" einer Immission mit den in § 364 Abs 2 ABGB ausdrücklich genannten Immissionsarten komme es darauf an, ob diese in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sei, die Grundstücksnutzung auf der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. Diese Frage sei (sowohl für die ideellen wie auch) für die negativen Immissionen zu bejahen, weshalb auch diese Immissionsarten als dem gesetzlichen Immissionsbegriff zugehörig zu betrachten seien (Jabornegg/Strasser aaO 35; vgl dieselben Umweltschutz und Privatrecht 95 f; Jabornegg, Privates Nachbarrecht und Umweltschutz, ÖJZ 1983, 366 ff).Jabornegg/Strasser kommen zum Schluss, die Zugehörigkeit der Einwirkungsarten zum gesetzlichen Immissionsbegriff könne ohne Rückgriff auf den normativen Gesamtzweck der nachbarrechtlichen Regelung und ohne Bestimmung des Schutzobjektes des Immissionsrechtes nicht beurteilt werden. Das Nachbarrecht habe allgemein den Zweck, jedem Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung zu ermöglichen und seinen Nachbarn vor damit verbundenen wesentlichen Belastungen zu bewahren. Unter diesem Aspekt erschienen die negativen Immissionen ebenso relevant wie die in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ausdrücklich angeführten Immissionsarten. Als unmittelbares Schutzobjekt des Immissionsrechtes seien die aus dem Eigentumsrecht fließenden Nutzungsmöglichkeiten anzusehen. Für die "Ähnlichkeit" einer Immission mit den in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ausdrücklich genannten Immissionsarten komme es darauf an, ob diese in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sei, die Grundstücksnutzung auf der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. Diese Frage sei (sowohl für die ideellen wie auch) für die negativen Immissionen zu bejahen, weshalb auch diese Immissionsarten als dem gesetzlichen Immissionsbegriff zugehörig zu betrachten seien (Jabornegg/Strasser aaO 35; vergleiche dieselben Umweltschutz und Privatrecht 95 f; Jabornegg, Privates Nachbarrecht und Umweltschutz, ÖJZ 1983, 366 ff).
Auch Schwimann/Mell, Das Recht der Sonnen- und Windenergienutzung (1979) 66 f bejahen die Beachtlichkeit negativer Immissionen im österreichischen Recht.
Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung (1994) 269 meint nach Darlegung der Lehrmeinungen vn Jabornegg und Strasser, diesen Ausführungen könne nur zugestimmt werden.
Oberhammer (in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu § 364) schließt sich dieser Ansicht ebenfalls an und hebt hervor, dass sachenrechtliche Ansprüche nicht einen Eingriff in die Sache, sondern vielmehr in ein dingliches Recht voraussetzten und Gegenstand des dinglichen Rechts "Eigentum" gemäß § 354 ABGB auch die Befugnis, mit den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, sei. Indem der Nachbar Immissionen, auch wenn sie gegenständlich-begrifflich als "negative" oder "ideelle" Immissionen beschrieben werden könnten, verursache, übe er gerade jene Nutzung im Sinn von § 354 ABGB aus, welche den anderen Nachbarn beeinträchtige. Die dem Nachbarrecht immanente Teleologie der Regelung von Interessenkollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten lege eindeutig nahe, die Regel des § 364 Abs 2 ABGB auch auf negative Immissionen anzuwenden; andernfalls würde sich im nachbarrechtlichen Ordnungsschema eine - durchaus nicht vom Umweltschutzstandpunkt "herbeigeredete" - Regelungslücke auftun.Oberhammer (in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu Paragraph 364,) schließt sich dieser Ansicht ebenfalls an und hebt hervor, dass sachenrechtliche Ansprüche nicht einen Eingriff in die Sache, sondern vielmehr in ein dingliches Recht voraussetzten und Gegenstand des dinglichen Rechts "Eigentum" gemäß Paragraph 354, ABGB auch die Befugnis, mit den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, sei. Indem der Nachbar Immissionen, auch wenn sie gegenständlich-begrifflich als "negative" oder "ideelle" Immissionen beschrieben werden könnten, verursache, übe er gerade jene Nutzung im Sinn von Paragraph 354, ABGB aus, welche den anderen Nachbarn beeinträchtige. Die dem Nachbarrecht immanente Teleologie der Regelung von Interessenkollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten lege eindeutig nahe, die Regel des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch auf negative Immissionen anzuwenden; andernfalls würde sich im nachbarrechtlichen Ordnungsschema eine - durchaus nicht vom Umweltschutzstandpunkt "herbeigeredete" - Regelungslücke auftun.
In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zeigt sich folgendes Bild:
Nach der Entscheidung 7 Ob 1/62 (EvBl 1962/157) stellt die Anbringung einer Kellertür durch die Beklagten auf ihrem Grundstück und die dadurch verursachte Erschwerung der Luftzufuhr für den auf dem Nachbargrundstück gelegenen Keller der Klägerin keine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB dar.Nach der Entscheidung 7 Ob 1/62 (EvBl 1962/157) stellt die Anbringung einer Kellertür durch die Beklagten auf ihrem Grundstück und die dadurch verursachte Erschwerung der Luftzufuhr für den auf dem Nachbargrundstück gelegenen Keller der Klägerin keine Immission im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dar.
Die Entscheidung 2 Ob 238/65 (RZ 1966, 53) folgt Ehrenzweig (aaO), dass sich § 364 ABGB nicht gegen negative Einwirkungen wende.Die Entscheidung 2 Ob 238/65 (RZ 1966, 53) folgt Ehrenzweig (aaO), dass sich Paragraph 364, ABGB nicht gegen negative Einwirkungen wende.
Die Entscheidung 5 Ob 599/83 (Miet 35.025) geht davon aus, dass negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen und somit durch die Entziehung der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund hervorgerufen werden, begrifflich keine Immissionen im Sinn der §§ 364 f ABGB darstellen; darunter werde nämlich die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Weg auf der Erde oder durch die Luft verstanden.Die Entscheidung 5 Ob 599/83 (Miet 35.025) geht davon aus, dass negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen und somit durch die Entziehung der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund hervorgerufen werden, begrifflich keine Immissionen im Sinn der Paragraphen 364, f ABGB darstellen; darunter werde nämlich die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Weg auf der Erde oder durch die Luft verstanden.
Ebenso wird in der Entscheidung 5 Ob 708, 709/82 (Miet 35.024) ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Beseitigung einer Stützmauer, weil eine von der Mauer ausgehende negative Einwirkung im Sinn eines teilweisen Entzuges der Aussicht auf das Grundstück des Beklagten nicht untersagt werden könne und Vorschriften über einen Mindestgrenzabstand von Bauwerken keinen privatrechtlichen Anspruch begründeten.
In der Entscheidung 8 Ob 636/88 (JBl 1989, 646) war zwar nicht über eine negative Immission abzusprechen. Hervorgehoben wurde jedoch in dieser Entscheidung, dass es bei dem für die indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen nicht so sehr darauf ankomme, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob sie in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. In diesem Sinn mögen noch ideelle und negative Immissionen vielleicht den Nachbarrechtsschutz überspannen, wenngleich auch durch sie eine in ähnlicher Weise stattfindende Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstückes vorliegen könne.
Die Entscheidung 1 Ob 2170/96s (SZ 69/220 = RdU 1997/15 [Holzner]) betrifft das Absenken des Grundwasserspiegels; hiebei handle es sich nicht um eine "negative" Einwirkung, wie sie zB der teilweise Entzug der Aussicht auf ein Grundstück oder die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund darstellten. Zur Frage der Beachtlichkeit negativer Immissionen hatte der erste Senat infolge dessen nicht Stellung zu nehmen.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. Sie sehen Einschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 53/11; SZ 55/28; JBl 1989, 646; WoBl 1990, 133). Das private Nachbarrecht hat den Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn herzustellen, es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, seinen Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifische Schutzobjekte des Immissionsrechts sind unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten (JBl 1989, 646; WoBl 1990, 133).Die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. Sie sehen Einschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 53/11; SZ 55/28; JBl 1989, 646; WoBl 1990, 133). Das private Nachbarrecht hat den Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn herzustellen, es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, seinen Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifische Schutzobjekte des Immissionsrechts sind unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten (JBl 1989, 646; WoBl 1990, 133).
Keineswegs ist jedoch jede Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks als Immission unzulässig. Bei der Interessenabwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass dem Eigentümer nach § 362 ABGB grundsätzlich das Recht zusteht, seine Sache nach Willkür zu benützen. Nur dann, wenn in einer gravierenden, in § 364 Abs 2 ABGB näher bestimmten Weise durch Einwirkungen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks "wesentlich" beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks der Anspruch auf Unerlassung solcher Einwirkungen zu. Wie Oberhammer (aaO) hervorhebt, wird gerade das Kriterium, dass die Einwirkung die ortsübliche Benutzung des Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigen muss, bei negativen Immissionen nur sehr selten erfüllt sein.Keineswegs ist jedoch jede Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks als Immission unzulässig. Bei der Interessenabwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass dem Eigentümer nach Paragraph 362, ABGB grundsätzlich das Recht zusteht, seine Sache nach Willkür zu benützen. Nur dann, wenn in einer gravierenden, in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB näher bestimmten Weise durch Einwirkungen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks "wesentlich" beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks der Anspruch auf Unerlassung solcher Einwirkungen zu. Wie Oberhammer (aaO) hervorhebt, wird gerade das Kriterium, dass die Einwirkung die ortsübliche Benutzung des Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigen muss, bei negativen Immissionen nur sehr selten erfüllt sein.
Hier ergibt sich schon nach dem Vorbringen des Kläges nicht das Vorliegen einer derart krassen Einwirkung; der behauptete Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Zaun das Grundstück des Klägers entlang dieses Zaunes vermoose und der dort angelegte Gemüsegarten "starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht" aufweise, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht derart gravierend, dass dies eine Beschränkung des Eigentumsrechts der Beklagten rechtfertigen könnte. Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden; nur bei gravierenden Eingriffen steht dem Nachbarn der privatrechtliche Schutz des § 364 Abs 2 ABGB zu.Hier ergibt sich schon nach dem Vorbringen des Kläges nicht das Vorliegen einer derart krassen Einwirkung; der behauptete Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Zaun das Grundstück des Klägers entlang dieses Zaunes vermoose und der dort angelegte Gemüsegarten "starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht" aufweise, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht derart gravierend, dass dies eine Beschränkung des Eigentumsrechts der Beklagten rechtfertigen könnte. Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden; nur bei gravierenden Eingriffen steht dem Nachbarn der privatrechtliche Schutz des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu.
Selbst bei grundsätzlicher Bejahung eines Abwehranspruchs auch gegen negative Immissionen würde hier eine entsprechend krasse Einwirkung nicht vorliegen, weshalb die relevierte Frage, ob entgegen der ständigen Rechtsprechung auch negative Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB abgewehrt werden können, dahingestellt bleiben kann.Selbst bei grundsätzlicher Bejahung eines Abwehranspruchs auch gegen negative Immissionen würde hier eine entsprechend krasse Einwirkung nicht vorliegen, weshalb die relevierte Frage, ob entgegen der ständigen Rechtsprechung auch negative Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB abgewehrt werden können, dahingestellt bleiben kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.